Steuerrecht

Kommunaler Querverbund: Mieterträge der Muttergesellschaft gleichen Kulturverluste der Tochter nicht beliebig aus

Der Bundesfinanzhof hat die Verrechnung von Verlusten einer kommunalen Kulturgesellschaft mit bestimmten Mieterträgen ihrer Muttergesellschaft abgelehnt. Die steuerliche Organschaft führt nicht dazu, dass sämtliche Wirtschaftsgüter der beteiligten Unternehmen für die Spartenrechnung frei neu zugeordnet werden dürfen. Gehören vermietete Immobilien zivilrechtlich und steuerlich der Organträgerin, die selbst keine Tätigkeit der betreffenden Kultursparte ausübt, lassen sich deren Erträge nicht durch eine bloße Zuordnungsentscheidung mit den Dauerverlusten der Tochter verrechnen. Der Senat bestätigte damit die angegriffene Einzelfeststellung eines finanzgerichtlichen Teil-Zwischenurteils.

Ergebnis des Verfahrens

Revision gegen die angegriffene Feststellung des Teil-Zwischenurteils zurückgewiesen; Revisionskosten trägt die Klägerin.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesfinanzhof hat die Verrechnung von Verlusten einer kommunalen Kulturgesellschaft mit bestimmten Mieterträgen ihrer Muttergesellschaft abgelehnt. Die steuerliche Organschaft führt nicht dazu, dass sämtliche Wirtschaftsgüter der beteiligten Unternehmen für die Spartenrechnung frei neu zugeordnet werden dürfen. Gehören vermietete Immobilien zivilrechtlich und steuerlich der Organträgerin, die selbst keine Tätigkeit der betreffenden Kultursparte ausübt, lassen sich deren Erträge nicht durch eine bloße Zuordnungsentscheidung mit den Dauerverlusten der Tochter verrechnen. Der Senat bestätigte damit die angegriffene Einzelfeststellung eines finanzgerichtlichen Teil-Zwischenurteils.

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesfinanzhof hat die Verrechnung von Verlusten einer kommunalen Kulturgesellschaft mit bestimmten Mieterträgen ihrer Muttergesellschaft abgelehnt. Die steuerliche Organschaft führt nicht dazu, dass sämtliche Wirtschaftsgüter der beteiligten Unternehmen für die Spartenrechnung frei neu zugeordnet werden dürfen. Gehören vermietete Immobilien zivilrechtlich und steuerlich der Organträgerin, die selbst keine Tätigkeit der betreffenden Kultursparte ausübt, lassen sich deren Erträge nicht durch eine bloße Zuordnungsentscheidung mit den Dauerverlusten der Tochter verrechnen. Der Senat bestätigte damit die angegriffene Einzelfeststellung eines finanzgerichtlichen Teil-Zwischenurteils.

Die Klägerin war eine GmbH, deren Anteile vollständig einer kommunalrechtlichen Körperschaft gehörten. Sie erzielte unter anderem Erträge aus Betriebsverpachtungen, Dienstleistungen, Beteiligungen und Immobilienvermietung. Zugleich hielt sie sämtliche Anteile an einer weiteren GmbH. Zwischen beiden Gesellschaften bestand aufgrund eines seit 2001 abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags eine körperschaftsteuerliche Organschaft. In dieser Struktur war die Klägerin Organträgerin und ihre Tochter Organgesellschaft. Die zivilrechtliche und steuerrechtliche Selbstständigkeit der Unternehmen blieb trotz der organschaftlichen Einkommenszurechnung grundsätzlich bestehen.

Die Tochtergesellschaft gab in den Jahren 2011 bis 2013 ein Kulturmagazin heraus, das sechsmal jährlich erschien. Daneben veröffentlichte sie Bücher, Bildbände und weitere regionale Publikationen. Auch die Mitarbeiterzeitung der kommunalen Körperschaft wurde von ihr erstellt. Diese Tätigkeiten waren strukturell defizitär. Zusätzlich wickelte die Gesellschaft gegen Provision die Warenwirtschaft verschiedener Museumsshops ab; dabei handelte es sich hingegen nicht um ein Dauerverlustgeschäft. Die Klägerin bezog das Einkommen der Tochter zunächst einschließlich der Verluste in ihre eigene Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ein.

Nach einer Außenprüfung behandelte das Finanzamt die defizitären Bereiche als verdeckte Gewinnausschüttungen, für die nach seiner Auffassung keine gesetzliche Privilegierung eingriff. Im anschließenden Klageverfahren berief sich die Klägerin insbesondere auf kulturpolitisch veranlasste Dauerverlustgeschäfte. Das Finanzgericht entschied mehrere Vorfragen vorab. Es erkannte für Kulturmagazin und Verlag die Begünstigung an und fasste diese Tätigkeiten für 2011 zu einer Kultursparte zusammen. Andere Tätigkeiten ordnete es abweichend zu. Gegenstand der Revision war ausschließlich die weitere Feststellung, dass eigene Wirtschaftsgüter der Klägerin dieser Kultursparte nicht zugeordnet werden konnten.

Diese Begrenzung des Rechtsmittels war für die Prüfung entscheidend. Der Bundesfinanzhof legte die nicht angefochtenen Zwischenfeststellungen zugrunde, soweit die streitige Zuordnungsfrage auf ihnen aufbaute. Er untersuchte deshalb weder die Begünstigung sämtlicher Tätigkeiten erneut noch entschied er umfassend über alle Steuerbescheide der Jahre 2011 bis 2013. Das Teil-Zwischenurteil betraf zunächst das Jahr 2011. Eine Vorabentscheidung war zulässig und sachdienlich, weil die rechtliche Einordnung vor umfangreichen weiteren Ermittlungen, insbesondere zur Aufteilung älterer Verluste, geklärt werden konnte.

Die gesetzliche Ausgangslage verbindet eine Privilegierung mit Grenzen der Verlustverrechnung. Dauerhaft defizitäre Tätigkeiten einer Kapitalgesellschaft können grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Bei bestimmten kommunal getragenen Gesellschaften werden deren Rechtsfolgen jedoch nicht allein wegen eines begünstigten Dauerverlustgeschäfts gezogen. Dazu können wirtschaftliche Tätigkeiten gehören, die aus kulturpolitischen oder anderen ausdrücklich genannten öffentlichen Gründen ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten werden. Die Vorschrift erlaubt damit unter ihren Voraussetzungen eine steuerliche Berücksichtigung solcher Aufgaben, eröffnet aber keinen uneingeschränkten Ausgleich mit beliebigen anderen Erträgen.

Hierfür sieht das Körperschaftsteuergesetz eine Spartenrechnung vor. Die einzelnen Tätigkeiten sind nach gesetzlichen Kriterien unterschiedlichen Bereichen zuzuordnen. Für jede Sparte wird der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt ermittelt. Ein negativer Betrag einer Sparte darf grundsätzlich nicht mit positiven Einkünften einer anderen verrechnet werden. Der gesetzlich vorgesehene Verlustabzug knüpft vielmehr an positive Ergebnisse derselben Sparte in anderen Veranlagungszeiträumen an. Diese Abgrenzung soll verhindern, dass die Begünstigung bestimmter Dauerverlustgeschäfte zu einer umfassenden steuerlichen Verrechnung sachlich getrennter Tätigkeiten führt.

Besteht eine Organschaft, wird die Spartenrechnung nach der sogenannten Bruttomethode auf der Ebene der Organträgerin durchgeführt. Daraus leitete die Klägerin ab, dass sie auch ihr eigenes, nicht für den Kulturbetrieb benötigtes Immobilienvermögen der Verlustsparte zuweisen könne. Sie verwies auf die mögliche Zuordnung vermögensverwaltender Einkunftsquellen zu Betrieben gewerblicher Art als gewillkürtes Betriebsvermögen. Die Mieterträge sollten dadurch die Kulturverluste der Tochtergesellschaft mindern. Nach ihrer Vorstellung war für die steuerliche Zuordnung insoweit der gesamte Organkreis wie ein einheitliches Unternehmen zu betrachten.

Der Senat folgte diesem Ansatz nicht. Zunächst wird das Einkommen der Organgesellschaft eigenständig anhand ihrer eigenen betrieblichen Verhältnisse ermittelt. Erst dieses fremde Einkommen wird der Organträgerin zugerechnet. Die Verlagerung der Spartenrechnung ändert an diesem Grundprinzip nichts. Sie schafft keine neue Gewinnermittlung für ein fiktives Gesamtunternehmen, in deren Rahmen Vermögensgegenstände entgegen ihrer tatsächlichen Zuordnung beliebig zwischen Gesellschaften verschoben werden könnten. Die Kulturverluste bleiben deshalb in der bei der Tochter ermittelten Höhe den betreffenden Sparten zuzuweisen. Die Immobilienerträge der Klägerin konnten ihnen nicht durch eine bloße Widmung gegenübergestellt werden.

Der Bundesfinanzhof ließ ausdrücklich offen, unter welchen Voraussetzungen gewillkürtes Betriebsvermögen bei einem Betrieb gewerblicher Art oder innerhalb einer einzigen kommunalen Eigengesellschaft berücksichtigt werden könnte. Bereits die hier angestrebte gesellschaftsübergreifende Zuordnung widersprach dem Organschaftssystem. Auch aus der Gesetzesbegründung und dem Gleichheitssatz ergab sich kein Anspruch, einen Organkreis in jeder Hinsicht wie ein Einheitsunternehmen zu behandeln. Die Wahl der Organisationsstruktur bringt unterschiedliche steuerliche Folgen mit sich. Die Entscheidung knüpft somit an die konkrete Verteilung von Eigentum und Tätigkeiten zwischen zwei rechtlich selbstständigen Gesellschaften an. Die Revision blieb daher erfolglos; die Klägerin trägt deren Kosten. Über die weiteren, nicht angegriffenen Vorfragen hinaus enthält das Urteil keine umfassende Neubeurteilung des kommunalen Querverbunds.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

I R 5/23 macht deutlich, dass die Durchführung der Spartenrechnung beim Organträger keine freie Zuordnung sämtlicher Konzernvermögenswerte erlaubt. Aus Kanzleisicht sollten kommunale Unternehmen daher getrennt dokumentieren, welche Gesellschaft eine Tätigkeit ausübt, wem die ertragbringenden Wirtschaftsgüter gehören und welcher Sparte das jeweils ermittelte Einkommen zuzuordnen ist. Die Hoffnung, Kulturverluste durch eine rein rechnerische Widmung von Immobilienerträgen auszugleichen, genügt in der entschiedenen Struktur nicht. Zugleich ist die Reichweite des Urteils zu beachten: Der Senat hat nur die angegriffene Zuordnungsfrage entschieden. Die grundsätzliche Behandlung gewillkürten Betriebsvermögens innerhalb eines einzelnen Rechtsträgers blieb offen. Für die Gestaltung oder Überprüfung eines Querverbunds müssen deshalb rechtliche Eigentumsverhältnisse, tatsächliche Tätigkeiten und organschaftliche Ergebniszurechnung gesondert betrachtet werden, statt allein auf das wirtschaftliche Gesamtergebnis abzustellen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Unternehmensstruktur und begrenztes Rechtsmittel: Rn. 1–9; Teil-Zwischenurteil: Rn. 11–13; Rechtsrahmen und Bindung: Rn. 14–22; Keine gesellschaftsübergreifende Vermögenszuordnung: Rn. 23–30; Kosten: Rn. 31

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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