Steuerrecht

Auslandsdarlehen: Fremdvergleich muss örtliches Sicherungsrecht und wirtschaftliche Gründe einbeziehen

Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung über die steuerliche Behandlung ausgefallener Darlehen für ein ukrainisches Hotelprojekt aufgehoben. Das Finanzgericht hatte die Fremdüblichkeit der Finanzierung ohne ausreichende Feststellungen zum dortigen Sicherungsrecht und zum Markt für solche Kredite verneint. Bei einem Auslandsprojekt darf nicht ohne Weiteres die in Deutschland übliche grundpfandrechtliche Absicherung verlangt werden. Auch wirtschaftliche Gründe für zusätzliche Finanzierungen können im Fremdvergleich erheblich sein. Ob die geltend gemachten Teilwertabschreibungen tatsächlich steuerlich anzuerkennen sind, blieb offen und muss im zweiten Rechtsgang für jedes Streitjahr geklärt werden.

Ergebnis des Verfahrens

Finanzgerichtliches Urteil aufgehoben; erneute Prüfung von Fremdvergleich und Teilwertabschreibungen sowie Kostenentscheidung durch das Finanzgericht.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung über die steuerliche Behandlung ausgefallener Darlehen für ein ukrainisches Hotelprojekt aufgehoben. Das Finanzgericht hatte die Fremdüblichkeit der Finanzierung ohne ausreichende Feststellungen zum dortigen Sicherungsrecht und zum Markt für solche Kredite verneint. Bei einem Auslandsprojekt darf nicht ohne Weiteres die in Deutschland übliche grundpfandrechtliche Absicherung verlangt werden. Auch wirtschaftliche Gründe für zusätzliche Finanzierungen können im Fremdvergleich erheblich sein. Ob die geltend gemachten Teilwertabschreibungen tatsächlich steuerlich anzuerkennen sind, blieb offen und muss im zweiten Rechtsgang für jedes Streitjahr geklärt werden.

Redaktionelle Zusammenfassung · 823 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung über die steuerliche Behandlung ausgefallener Darlehen für ein ukrainisches Hotelprojekt aufgehoben. Das Finanzgericht hatte die Fremdüblichkeit der Finanzierung ohne ausreichende Feststellungen zum dortigen Sicherungsrecht und zum Markt für solche Kredite verneint. Bei einem Auslandsprojekt darf nicht ohne Weiteres die in Deutschland übliche grundpfandrechtliche Absicherung verlangt werden. Auch wirtschaftliche Gründe für zusätzliche Finanzierungen können im Fremdvergleich erheblich sein. Ob die geltend gemachten Teilwertabschreibungen tatsächlich steuerlich anzuerkennen sind, blieb offen und muss im zweiten Rechtsgang für jedes Streitjahr geklärt werden.

Die klagende GmbH hatte einer ukrainischen Gesellschaft seit 2003 Mittel für den Bau eines Hotelkomplexes zur Verfügung gestellt. Ihr Alleingesellschafter war mittelbar zu 30 Prozent an der Darlehensnehmerin beteiligt. Das ursprüngliche Darlehen war mit zwölf Prozent jährlich zu verzinsen. Als Sicherung wurden Besitzrechte übergeben, die aus der Bauerlaubnis, dem Grundstückspachtvertrag und technischen Bauunterlagen hergeleitet wurden. Spätere Vereinbarungen erhöhten den Kreditbetrag und verlängerten die Laufzeit. In den Streitjahren 2005 bis 2008 galt nach einer Anpassung ein Zinssatz von elf Prozent. Tilgungs- und Zinszahlungen erfolgten nicht.

Das Projekt geriet in Schwierigkeiten. Seit 2005 bestanden bautechnische Probleme wegen der Hanglage. Nach Fertigstellung im Jahr 2007 verweigerte die Stadt die Abnahme. Gerichtliche Entscheidungen, die zunächst eine Eigentümerstellung der Projektgesellschaft bestätigten, wurden später im Zusammenhang mit ungeprüften Wasserschutzvorschriften aufgehoben. Ein Verkauf an einen Investor scheiterte. Die Darlehensnehmerin verfügte außer dem Hotel und dessen Zubehör über kein weiteres Vermögen. Im Dezember 2010 kam es zu einem Vergleich mit teilweisem Forderungsverzicht und einer vorgesehenen Übertragung der Hotelanlage. Die angestrebte Umschreibung des Pachtvertrags und ein späterer Verkauf blieben jedoch aus.

In den erst 2012 erstellten Bilanzen schrieb die Klägerin Darlehens- und Zinsforderungen jeweils zum Jahresende auf null ab. Das Finanzamt erkannte die Abschreibungen für die hier streitigen Jahre nicht an. Im Klageverfahren wurde insbesondere geprüft, ob etwaige Gewinnminderungen wegen nicht fremdüblicher Darlehensbedingungen außerbilanziell wieder hinzuzurechnen seien. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof hielt die tatsächlichen Feststellungen dafür nicht für ausreichend und verwies die Sache zurück. Auch eine verdeckte Gewinnausschüttung konnte die Entscheidung auf dieser Tatsachengrundlage nicht selbstständig tragen.

Grundsätzlich lagen eine Geschäftsbeziehung zum Ausland und ein steuerlich relevantes Näheverhältnis vor. Zu den für den Fremdvergleich erheblichen Darlehensbedingungen gehören neben Laufzeit, Rückzahlung und Zinsen auch Sicherheiten. Eine Einkünftekorrektur scheiterte auch nicht schon daran, dass unmittelbar bauliche Mängel den Wertverlust verursacht hatten. Für den gesetzlichen Zusammenhang zwischen Gewinnminderung und Darlehensbedingungen können bereits die vorhergehenden Umstände der Kreditgewährung bedeutsam sein. Damit war allerdings noch nicht festgestellt, dass diese Bedingungen tatsächlich vom Verhalten unabhängiger Dritter abwichen.

Der richtige Vergleichsmaßstab ist nicht zwangsläufig eine klassische Bankfinanzierung. Entscheidend ist, ob für die konkrete Geschäftsbeziehung ein Markt ermittelt werden kann. In die Gesamtbetrachtung gehören etwa Bonität, Betrag und Laufzeit, Finanzierungszweck, mögliche Sicherheiten, Handlungsalternativen und wirtschaftliche Interessen des Geldgebers. Auch ein erhöhtes Ausfallrisiko kann unter Umständen durch einen entsprechenden Zinszuschlag ausgeglichen werden. Die Betrachtung muss grundsätzlich aus der Sicht bei Eingehung der jeweiligen Finanzierung erfolgen. Der spätere wirtschaftliche Misserfolg allein beweist deshalb nicht, dass schon der ursprüngliche Vertrag fremdunüblich war.

Das Finanzgericht hätte zunächst ermitteln müssen, welche Sicherheiten nach dem seinerzeitigen ukrainischen Recht möglich und üblich waren. Das Grundstück war nur gepachtet; auch die Entstehung des Eigentums am Gebäude hing von dortigen rechtlichen Voraussetzungen ab. Eine Sicherung mit in Deutschland üblichen Grundpfandrechten war deshalb nicht ohne Weiteres verfügbar. Der Vortrag, ursprünglich sei eine Umschuldung durch eine ukrainische Bank geplant gewesen, hätte ebenfalls untersucht werden müssen. Er konnte ein Indiz dafür sein, wie unabhängige Marktteilnehmer die Finanzierung und deren Absicherung eingeschätzt hätten.

Auch die mögliche Risikokompensation durch die Zinsen war unzureichend geprüft. Dass später keine Zinsen gezahlt und die Forderungen abgeschrieben wurden, ersetzte keine Bewertung der bei Vertragsschluss bestehenden Erwartungen. Ebenso durfte eine erst nach den Streitjahren erfolgte drastische Zinsreduzierung nicht ungeprüft auf frühere Vereinbarungen übertragen werden. Für spätere Nachschussdarlehen kann das bis dahin erkennbare Zahlungsverhalten allerdings Bedeutung gewinnen. Das Gericht muss daher jede Finanzierungsentscheidung in ihrer damaligen Situation betrachten und die für diesen Markt übliche sowie rechtlich zulässige Zinshöhe ermitteln.

Besonders relevant waren die wirtschaftlichen Gründe für die zusätzlichen Mittel. Nach dem Vortrag der Klägerin sollten die Nachschüsse die Beseitigung der Baumängel und die Fertigstellung ermöglichen, um bereits investiertes Kapital zu retten. Vergleichbare Erwägungen können auch einen unabhängigen Kreditgeber bewegen. Sie rechtfertigen jedoch nicht automatisch jede weitere Finanzierung. Zu prüfen sind die konkrete Investitionsposition, die Erfolgsaussichten der Mängelbeseitigung und die fehlenden sonstigen Vermögenswerte der Schuldnerin. Die Freiheit zu riskanten Geschäften schließt eine steuerliche Korrektur bei nicht fremdüblichen Verlustgeschäften nicht generell aus.

Für den zweiten Rechtsgang gab der Senat weitere Hinweise. Die Korrekturvorschriften sind jahresbezogen und in ihrem jeweiligen gesetzlichen Verhältnis zu prüfen; für 2008 hat die verdeckte Gewinnausschüttung grundsätzlich Vorrang vor einer nur weitergehenden Korrektur nach dem Außensteuergesetz. Besteht ein Markt und fehlt lediglich ein angemessener Risikoaufschlag, kommt vorrangig eine Korrektur der Zinsdifferenz statt einer vollständigen Neutralisierung der Abschreibung in Betracht. Sind die Bedingungen insgesamt fremdüblich, bleibt gesondert zu klären, ob und ab welchem Bilanzstichtag die Forderungen tatsächlich dauerhaft wertgemindert waren. Das Urteil bewilligt daher weder die Abschreibungen noch eine bestimmte steuerliche Entlastung abschließend.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

I R 29/22 verlangt bei grenzüberschreitenden Finanzierungen eine belastbare Rekonstruktion der damaligen Entscheidungssituation. Aus Kanzleisicht sollten Unternehmen neben Kreditverträgen auch die verfügbaren Sicherungsinstrumente des ausländischen Rechts, Marktangebote, Risikobewertungen und Gründe für Nachschüsse dokumentieren. Gerade bei Sanierungs- oder Fertigstellungsfinanzierungen kann die Sicherung einer bereits bestehenden Investition wirtschaftlich relevant sein. Ein späterer Ausfall macht diese Überlegungen nicht rückwirkend unbeachtlich, belegt aber auch nicht automatisch eine steuerlich anzuerkennende Wertminderung für jedes frühere Jahr. Fremdvergleich und bilanzielle Abschreibung bleiben getrennte Prüfungsschritte. Ebenso ist zwischen vollständig marktfernen Bedingungen und einem lediglich unzureichenden Zinsaufschlag zu unterscheiden. Das Urteil zur Zurückverweisung enthält keine Freigabe beliebiger unbesicherter Konzerndarlehen. Er fordert eine konkrete, jahresbezogene Prüfung des tatsächlichen Marktes und der rechtlichen Möglichkeiten am Investitionsort.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Projekt und Verfahren: Rn. 1–16; Korrekturtatbestände: Rn. 17–24; Fremdvergleich und ausländisches Recht: Rn. 25–35; Prüfprogramm im zweiten Rechtsgang: Rn. 36–47

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.