Steuerrecht

Nebenberufliche Steuerberatung: Langjährige kleine Verluste begründen nicht automatisch Liebhaberei

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. April 2026 – VIII R 26/23 – die steuerliche Anerkennung eines Verlusts aus nebenberuflicher Steuerberatung bestätigt. Trotz langjähriger Verluste durfte das Finanzgericht im konkreten Fall eine Gewinnerzielungsabsicht annehmen. Entscheidend waren die geringe absolute Verlusthöhe, eine nachvollziehbare Gewinnprognose für die Zeit nach dem Ruhestand und die enge berufliche Verbindung zur hauptberuflichen Tätigkeit. Der Senat stellte zugleich klar, dass auch freie Berufe und Nebentätigkeiten grundsätzlich eine auf Dauer angelegte Gewinnerzielungsabsicht voraussetzen. Eine generelle Begünstigung erfolgloser Kanzleien enthält das Urteil nicht.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision des Finanzamts wird als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzamt trägt die Kosten.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. April 2026 – VIII R 26/23 – die steuerliche Anerkennung eines Verlusts aus nebenberuflicher Steuerberatung bestätigt. Trotz langjähriger Verluste durfte das Finanzgericht im konkreten Fall eine Gewinnerzielungsabsicht annehmen. Entscheidend waren die geringe absolute Verlusthöhe, eine nachvollziehbare Gewinnprognose für die Zeit nach dem Ruhestand und die enge berufliche Verbindung zur hauptberuflichen Tätigkeit. Der Senat stellte zugleich klar, dass auch freie Berufe und Nebentätigkeiten grundsätzlich eine auf Dauer angelegte Gewinnerzielungsabsicht voraussetzen. Eine generelle Begünstigung erfolgloser Kanzleien enthält das Urteil nicht.

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. April 2026 – VIII R 26/23 – die steuerliche Anerkennung eines Verlusts aus nebenberuflicher Steuerberatung bestätigt. Trotz langjähriger Verluste durfte das Finanzgericht im konkreten Fall eine Gewinnerzielungsabsicht annehmen. Entscheidend waren die geringe absolute Verlusthöhe, eine nachvollziehbare Gewinnprognose für die Zeit nach dem Ruhestand und die enge berufliche Verbindung zur hauptberuflichen Tätigkeit. Der Senat stellte zugleich klar, dass auch freie Berufe und Nebentätigkeiten grundsätzlich eine auf Dauer angelegte Gewinnerzielungsabsicht voraussetzen. Eine generelle Begünstigung erfolgloser Kanzleien enthält das Urteil nicht.

Der Kläger war im Streitjahr 2018 angestellter Leiter des Softwarebereichs eines Unternehmens. Er verantwortete die inhaltliche und technische Weiterentwicklung einer Kanzleisoftware sowie die Lohn- und Finanzbuchhaltung. Daneben war er seit 2009 mit Zustimmung seines Arbeitgebers selbständig als Syndikus-Steuerberater tätig. Seine Mandanten waren ihm nahestehende Personen. Für 2018 standen Betriebseinnahmen von 371 Euro Betriebsausgaben von 728 Euro gegenüber. Daraus ergab sich ein Verlust von 357 Euro. Einen wesentlichen Teil der Ausgaben bildeten Kammerbeiträge und die Berufshaftpflichtversicherung.

Auch in den Jahren 2009 bis 2017 hatte der Kläger nur Verluste erzielt. Sie lagen jährlich zwischen 120 und 558 Euro und summierten sich auf 3.909 Euro. Nach seiner Prognose sollten bis zum Ende seiner angestellten Tätigkeit weitere geringe Jahresverluste entstehen. Nach der Pensionierung erwartete er dagegen jährliche Gewinne von etwa 3.000 Euro. Damit sollte der bis dahin aufgelaufene Gesamtverlust innerhalb weniger Jahre ausgeglichen und bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs erstmals ein Totalgewinn erreicht werden.

Das Finanzamt erkannte den Verlust zunächst vorläufig an, änderte den Einkommensteuerbescheid später aber wegen angenommener Liebhaberei. Nach seiner Auffassung konnte der Betrieb in der bisherigen Form nicht nachhaltig Gewinn erzielen. Der Kläger habe zudem mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Rentabilität abgelehnt. Die angekündigte Ausweitung nach der Pensionierung diene lediglich der Beschäftigung im Ruhestand. Das Finanzgericht Köln gab der Klage dagegen statt. Dabei wurde zugleich ein anderer Ansatz für Telefonaufwendungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend dem angepassten Klageantrag reduziert.

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Ergebnis auf die Revision des Finanzamts. Eine einkommensteuerlich erhebliche selbständige Tätigkeit setzt die Absicht voraus, auf Dauer nachhaltig Gewinn zu erzielen. Für freie Berufe gelten insoweit keine allgemein niedrigeren Anforderungen als für Gewerbebetriebe. Das gilt ebenso bei nebenberuflicher Ausübung. Weil die Gewinnerzielungsabsicht eine innere Tatsache ist, muss sie aus äußeren Umständen erschlossen werden. Die Würdigung dieser Indizien obliegt in erster Linie dem Finanzgericht. Dessen mögliche Gesamtbewertung bindet den Bundesfinanzhof nach § 118 Absatz 2 FGO, sofern sie rechtlich und verfahrensmäßig fehlerfrei zustande gekommen ist.

Der Senat erläuterte dabei die Entwicklung seiner Rechtsprechung zur Vermutung einer Gewinnerzielungsabsicht bei beratenden Berufen. Ältere Entscheidungen gingen stärker von einem entsprechenden ersten Anschein aus. Neuere Entscheidungen stellen deutlicher darauf ab, ob die Kanzlei nach ihrer Führung nachhaltig gewinnfähig ist und ob der Inhaber angemessen auf längere Verlustphasen reagiert. Dauernde Verluste sind ein Indiz gegen Gewinnerzielungsabsicht. Für die Annahme einer steuerlich unbeachtlichen Tätigkeit müssen aber weitere Umstände auf persönliche Gründe oder Neigungen außerhalb der steuerlich relevanten Erwerbssphäre hinweisen.

Solche persönlichen Motive können auch im Streben nach Steuerersparnis liegen. Hohe andere Einkünfte, mit denen Verluste verrechnet werden können, sowie das Unterlassen möglicher und zumutbarer Rentabilitätsmaßnahmen können dafür sprechen. Diese Gesichtspunkte dürfen jedoch nicht zu starren Tatbestandsmerkmalen gemacht werden. Es gibt insbesondere keinen Rechtssatz, nach dem Verluste unabhängig von ihrer absoluten Höhe nur für eine bestimmte Anzahl von Jahren anerkannt werden dürften. Jedes Indiz muss im Zusammenhang mit den konkreten Verhältnissen und den übrigen Umständen des Falls gewürdigt werden.

Hier durfte das Finanzgericht die geringe Höhe der bisherigen Verluste besonders berücksichtigen. Angesichts der überschaubaren Beträge konnte es dem Motiv einer Steuerersparnis nur geringes Gewicht beimessen. Zugleich hielt es die angekündigten Gewinne nach dem Ruhestand für erreichbar und ausreichend, um die gesamten vorherigen Verluste rasch auszugleichen. Eine freiberufliche Tätigkeit kann rechtlich auch nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit Gewinnerzielungsabsicht fortgeführt und ausgebaut werden. Die Totalgewinnprognose musste deshalb nicht zwingend mit dem Ende der angestellten Haupttätigkeit abgeschnitten werden.

Auch das vorübergehende Unterlassen einer Ausweitung war nicht zwingend schädlich. Der Kläger hatte eine Einnahmesteigerung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern für die Zeit seiner zeitlich beanspruchenden Haupttätigkeit nachvollziehbar zurückgestellt. Eine unterlassene Reaktion auf Verluste spricht nur dann für private Motive, wenn entsprechende Maßnahmen möglich und zumutbar waren. Hinzu kam die vom Finanzgericht festgestellte berufliche Verzahnung: Eigene praktische Beratungserfahrung war für die Entwicklung der Kanzleisoftware nützlich. Die Nebentätigkeit wurde deshalb nach der möglichen Würdigung des Finanzgerichts auch im Interesse der angestellten Erwerbstätigkeit ausgeübt.

Dass nur wenige nahestehende Personen beraten wurden und die praktische Erfahrung eine vollständige Softwareprüfung nicht ersetzte, durfte das Finanzgericht unter diesen besonderen Umständen als nachrangig ansehen. Eine private Motivation war nicht festgestellt. Die Gegenauffassung des Finanzamts, der spätere Ausbau diene lediglich der Ruhestandsbeschäftigung, hatte keine ausreichende Grundlage. Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück; das Finanzamt trägt die Kosten. Bestätigt wurde damit eine konkrete Tatsachenwürdigung für 2018. Ob andere dauerhaft defizitäre Nebentätigkeiten steuerlich anzuerkennen sind, bleibt von ihrer eigenen Gewinnprognose, Betriebsführung und den erkennbaren Motiven abhängig.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei dauerhaft defizitären Nebentätigkeiten sollte die Auseinandersetzung nicht auf die Anzahl der Verlustjahre verkürzt werden. BFH, Urteil vom 21.04.2026 – VIII R 26/23, Rz. 20 bis 24, verlangt eine Einordnung der absoluten Beträge, realistischer künftiger Gewinne und der tatsächlich möglichen Verbesserungsmaßnahmen. Der entschiedene Fall profitierte von einer nachvollziehbaren, wirtschaftlich überschaubaren Gesamtprognose.

Für die Dokumentation sind deshalb konkrete Einnahmeerwartungen, der geplante zeitliche Ausbau und die dafür verfügbaren Kapazitäten besonders wichtig. Eine Tätigkeit nach dem Ruhestand darf einbezogen werden, muss aber plausibel bleiben. Die bloße Ankündigung späterer Gewinne ersetzt keine tragfähige Tatsachengrundlage. Ebenso wenig begründet die Ausübung eines freien Berufs allein die steuerliche Anerkennung jedes Verlusts.

Die prozessuale Reichweite ist begrenzt: Der Bundesfinanzhof bestätigte eine mögliche Würdigung des Finanzgerichts. Er schrieb diese Würdigung nicht für alle vergleichbaren Berufe vor. Wer sich auf das Urteil beruft, sollte daher die besonderen eigenen Umstände darlegen und Unterschiede zur entschiedenen Kleinstpraxis offen berücksichtigen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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