Steuerrecht
Schweizer Arbeitsort: Berufliche Nichtrückkehr hängt nicht allein von einer Hundert-Kilometer-Grenze ab
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die beruflich veranlasste Nichtrückkehr eines Arbeitnehmers aus der Schweiz nach den konkreten Arbeitsbedingungen zu beurteilen ist. Eine tägliche Heimfahrt kann auch bei weniger als hundert Kilometern Entfernung unzumutbar sein. Entscheidend ist das Zusammenspiel von Fahrzeit, Arbeitsdauer, Arbeitsbeginn und weiteren beruflichen Umständen. Im Streitfall verlor ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer deshalb die abkommensrechtliche Grenzgängereigenschaft. Sein auf Tätigkeiten in der Schweiz entfallender Lohn war in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen. Die Revision des Finanzamts, das den gesamten Arbeitslohn in Deutschland besteuern wollte, blieb erfolglos.
Ergebnis des Verfahrens
Revision des Finanzamts zurückgewiesen; Finanzamt trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die beruflich veranlasste Nichtrückkehr eines Arbeitnehmers aus der Schweiz nach den konkreten Arbeitsbedingungen zu beurteilen ist. Eine tägliche Heimfahrt kann auch bei weniger als hundert Kilometern Entfernung unzumutbar sein. Entscheidend ist das Zusammenspiel von Fahrzeit, Arbeitsdauer, Arbeitsbeginn und weiteren beruflichen Umständen. Im Streitfall verlor ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer deshalb die abkommensrechtliche Grenzgängereigenschaft. Sein auf Tätigkeiten in der Schweiz entfallender Lohn war in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen. Die Revision des Finanzamts, das den gesamten Arbeitslohn in Deutschland besteuern wollte, blieb erfolglos.
Redaktionelle Zusammenfassung · 857 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die beruflich veranlasste Nichtrückkehr eines Arbeitnehmers aus der Schweiz nach den konkreten Arbeitsbedingungen zu beurteilen ist. Eine tägliche Heimfahrt kann auch bei weniger als hundert Kilometern Entfernung unzumutbar sein. Entscheidend ist das Zusammenspiel von Fahrzeit, Arbeitsdauer, Arbeitsbeginn und weiteren beruflichen Umständen. Im Streitfall verlor ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer deshalb die abkommensrechtliche Grenzgängereigenschaft. Sein auf Tätigkeiten in der Schweiz entfallender Lohn war in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen. Die Revision des Finanzamts, das den gesamten Arbeitslohn in Deutschland besteuern wollte, blieb erfolglos.
Der Kläger lebte 2019 mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in Deutschland. Er arbeitete seit August 2015 bei einem Schweizer Arbeitgeber mit einem Beschäftigungsumfang von neunzig Prozent. Seine Teilzeit wurde durch einen freien Freitag in jeder zweiten Woche umgesetzt. Für gelegentliche Übernachtungen hatte er am Schweizer Tätigkeitsort ein Zimmer gemietet. Die kürzeste Autofahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz betrug je nach zugrunde gelegter Strecke zwischen neunzig und siebenundneunzig Kilometern. Die einfache Fahrzeit lag zwischen einer Stunde und fünfzehn Minuten und zwei Stunden.
An mindestens vierundfünfzig Übernachtungstagen arbeitete der Kläger jeweils länger als zehn Stunden und begann am folgenden Morgen gegen sechs Uhr erneut mit der Arbeit. Regelmäßig blieb er montags und jeden zweiten Donnerstag in der Schweiz. Daneben gab es einzelne abweichende Einsätze, darunter einen Arbeitstag in Frankreich mit dortiger Übernachtung und einen sonntäglichen Arbeitseinsatz. Vom Arbeitslohn wurde Schweizer Quellensteuer einbehalten. In seiner deutschen Steuererklärung behandelte der Kläger den Lohn für zwölf Arbeitstage im deutschen Homeoffice als steuerpflichtig und den verbleibenden Anteil weitgehend als steuerfrei unter Progressionsvorbehalt.
Das Finanzamt erkannte die behaupteten beruflichen Nichtrückkehrtage nicht in der erforderlichen Weise an und unterwarf den gesamten Lohn der deutschen Einkommensteuer. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht der Klage statt. Es wertete Zahlungsbelege, Zeugenaussagen und die Angaben des Klägers aus und kam zu dem Ergebnis, dass genügend berufsbedingte Übernachtungen außerhalb des Wohnorts nachgewiesen waren. Das Finanzamt griff sowohl diese Beweiswürdigung als auch die rechtlichen Maßstäbe der Zumutbarkeit an. Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz und deren auf den Einzelfall bezogene Bewertung.
Ausgangspunkt war die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht aufgrund des inländischen Wohnsitzes. Auch abkommensrechtlich lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland, obwohl dem Kläger zusätzlich das Zimmer in der Schweiz zur Verfügung stand. Die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden wegen des gemeinsamen Familienlebens im Inland. Das Doppelbesteuerungsabkommen beschränkte das deutsche Besteuerungsrecht jedoch für den in der Schweiz erarbeiteten Lohn. Grundsätzlich darf der Tätigkeitsstaat solche Vergütungen besteuern. Die besondere Grenzgängerregelung hätte demgegenüber eine Zuweisung an den Ansässigkeitsstaat bewirkt, wenn ihre Voraussetzungen vorgelegen hätten.
Als Grenzgänger gilt nach der geprüften Abkommensfassung eine Person, die im anderen Staat arbeitet und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Eine regelmäßige Rückkehr verlangt keine bestimmte Mindestzahl von Grenzübertritten. Bei ganzjähriger Beschäftigung entfällt die Eigenschaft aber, wenn die Person an mehr als sechzig Arbeitstagen wegen ihrer Arbeitsausübung nicht nach Hause zurückkehrt. Für tageweise Teilzeit wird diese Grenze proportional vermindert. Da der Kläger aufgrund seiner Vereinbarung jeden zweiten Freitag frei hatte, war die maßgebliche Grenze hier auf vierundfünfzig Nichtrückkehrtage herabzusetzen. Diese Kürzung beruhte auf dem tatsächlichen Arbeitszeitmodell, nicht lediglich auf einer pauschalen Betrachtung des Beschäftigungsumfangs.
Die tatsächlichen Übernachtungen mussten nachgewiesen werden. Die Beweislast lag beim Steuerpflichtigen; eine bloße Schätzung ihrer Anzahl war unzulässig. Das Finanzgericht hatte jedoch keine solche Schätzung vorgenommen. Es prüfte die verfügbaren Beweismittel und die Schlüssigkeit jedes geltend gemachten Übernachtungstags. Dass die Angaben des Klägers nicht vollständig widerspruchsfrei waren, machte diese Würdigung nicht automatisch fehlerhaft. Eine mögliche und verfahrensfehlerfrei gewonnene Tatsachenbewertung bindet das Revisionsgericht, selbst wenn auch eine andere Schlussfolgerung denkbar wäre. Bereits ohne den umstrittenen Sonntag hatte die Vorinstanz einundsechzig Nichtrückkehrtage festgestellt.
Die Nichtrückkehr musste außerdem auf der Arbeitsausübung beruhen. Dies ist der Fall, wenn die Rückfahrt aus beruflichen Gründen unmöglich oder unzumutbar war. Fahrzeiten dürfen dabei berücksichtigt werden, bilden aber keinen allein entscheidenden Maßstab. Das Abkommen enthält für diese Prüfung keine starre Entfernungsgrenze. Im konkreten Fall kamen lange Arbeitstage, ein erneuter Arbeitsbeginn um sechs Uhr und insgesamt etwa drei Stunden tägliche Fahrt zusammen. Das Finanzgericht durfte daraus folgern, dass eine Rückkehr an den betreffenden Tagen unzumutbar war. Es hatte gerade nicht ausschließlich auf die nach einer Heimfahrt verbleibende Aufenthaltszeit abgestellt.
Die vom Finanzamt angeführte Konsultationsvereinbarung änderte daran nichts. Sie nannte bestimmte Entfernungen und Fahrzeiten als Beispiele beruflich bedingter Unzumutbarkeit. Schon ihre Formulierung ließ weitere Fallgruppen zu. Vor allem konnte eine solche Vereinbarung den maßgeblichen Abkommenswortlaut nicht durch starre zusätzliche Grenzen ersetzen. Auch Praktikabilitätserwägungen rechtfertigten keine davon abweichende Auslegung. Die betreffende Konsultationsvereinbarung war zudem nicht in die bestehende Rechtsverordnung zur Umsetzung deutsch-schweizerischer Konsultationsvereinbarungen aufgenommen worden. Ob der einzelne Sonntag ebenfalls als Nichtrückkehrtag zählte, konnte offenbleiben, weil die erforderliche Anzahl unabhängig davon überschritten war.
Die Freistellung betraf schließlich ausschließlich den auf tatsächliche Arbeit in der Schweiz entfallenden Lohn. Für die zwölf Homeofficetage in Deutschland und den Arbeitseinsatz in Frankreich blieb das deutsche Besteuerungsrecht bestehen. Die Schweizer Einkünfte waren bei der Bestimmung des deutschen Steuersatzes zu berücksichtigen. Ein Rückfall des Besteuerungsrechts wegen fehlenden Nachweises ausländischer Besteuerung schied aus, da der gesamte Lohn der Schweizer Quellensteuer unterlegen hatte. Über die Steuerhöhe bestand im Übrigen kein Streit. Das Finanzamt musste die Revisionskosten tragen. Das Urteil bestätigt damit eine konkret belegte Ausnahme von der Grenzgängerbesteuerung, keine allgemeine Steuerfreiheit sämtlicher Zahlungen eines Schweizer Arbeitgebers.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Arbeitsmodell und Übernachtungen: Rn. 1–10; Ansässigkeit und Besteuerungsrecht: Rn. 11–20; Teilzeitgrenze und Nachweis: Rn. 21–28; Berufliche Unzumutbarkeit: Rn. 29–40; Sonntag und Aufteilung nach Tätigkeitsorten: Rn. 41–46; Kosten: Rn. 47
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
VI R 31/24 zeigt aus Kanzleisicht, dass die Prüfung beruflicher Nichtrückkehrtage eine genaue Dokumentation der tatsächlichen Abläufe verlangt. Entfernungsangaben allein beantworten weder die Zumutbarkeit der Heimfahrt noch die Anzahl anerkannter Übernachtungen. Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Fahrzeiten und belastbare Belege müssen zusammenpassen. Bei tageweiser Teilzeit ist außerdem die maßgebliche Schwelle anhand des vereinbarten Arbeitsmodells zu bestimmen. Das Urteil erlaubt keine pauschale Schätzung fehlender Nachweise und erklärt kurze Pendelstrecken nicht generell für unzumutbar. Ebenso bleibt der Lohn nach den tatsächlichen Tätigkeitsorten aufzuteilen. Homeoffice in Deutschland und Einsätze in Drittstaaten können anders zu behandeln sein als Arbeit in der Schweiz. Diese Abgrenzung ist bei einer Übertragung des Falls auf andere Beschäftigte besonders wichtig.