Steuerrecht
Grunderwerbsteuer bei Familieneinbringung: Eine bloße Gruppe von Erben ist kein herrschendes Unternehmen
Der Bundesfinanzhof hat die grunderwerbsteuerliche Vergünstigung für die Einbringung von GmbH-Anteilen in eine neu gegründete Familiengesellschaft abgelehnt. Die beteiligten Erben konnten ihre einzelnen Beteiligungen nicht allein wegen ihrer familiären Verbindung zu einem herrschenden Unternehmen zusammenfassen. Die zuvor bestehende Erbengemeinschaft war vor der Einbringung ausdrücklich auseinandergesetzt worden. Damit fehlte für die Vergünstigung ein Rechtsträger, dem die erforderliche beherrschende Beteiligung zuzurechnen gewesen wäre. Die Anteilsvereinigungen blieben steuerpflichtig. Der Senat bestätigte sowohl einen Grunderwerbsteuerbescheid als auch einen gesonderten Feststellungsbescheid und wies die Revision der Gesellschaft zurück.
Ergebnis des Verfahrens
Revision der KG zurückgewiesen; keine Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG für die beiden Anteilsvereinigungen; Revisionskosten bei der Klägerin.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesfinanzhof hat die grunderwerbsteuerliche Vergünstigung für die Einbringung von GmbH-Anteilen in eine neu gegründete Familiengesellschaft abgelehnt. Die beteiligten Erben konnten ihre einzelnen Beteiligungen nicht allein wegen ihrer familiären Verbindung zu einem herrschenden Unternehmen zusammenfassen. Die zuvor bestehende Erbengemeinschaft war vor der Einbringung ausdrücklich auseinandergesetzt worden. Damit fehlte für die Vergünstigung ein Rechtsträger, dem die erforderliche beherrschende Beteiligung zuzurechnen gewesen wäre. Die Anteilsvereinigungen blieben steuerpflichtig. Der Senat bestätigte sowohl einen Grunderwerbsteuerbescheid als auch einen gesonderten Feststellungsbescheid und wies die Revision der Gesellschaft zurück.
Redaktionelle Zusammenfassung · 873 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat die grunderwerbsteuerliche Vergünstigung für die Einbringung von GmbH-Anteilen in eine neu gegründete Familiengesellschaft abgelehnt. Die beteiligten Erben konnten ihre einzelnen Beteiligungen nicht allein wegen ihrer familiären Verbindung zu einem herrschenden Unternehmen zusammenfassen. Die zuvor bestehende Erbengemeinschaft war vor der Einbringung ausdrücklich auseinandergesetzt worden. Damit fehlte für die Vergünstigung ein Rechtsträger, dem die erforderliche beherrschende Beteiligung zuzurechnen gewesen wäre. Die Anteilsvereinigungen blieben steuerpflichtig. Der Senat bestätigte sowohl einen Grunderwerbsteuerbescheid als auch einen gesonderten Feststellungsbescheid und wies die Revision der Gesellschaft zurück.
Ausgangspunkt war die Auseinandersetzung eines Nachlasses zwischen drei Erben. Zum Nachlass gehörten Beteiligungen an zwei grundbesitzenden GmbHs. Daneben hielten einzelne Erben bereits eigene Altbeteiligungen an diesen Gesellschaften. In einer notariellen Vereinbarung vom 29. August 2017 teilten die Erben zunächst die Nachlassbeteiligungen und den weiteren Nachlass untereinander auf. Anschließend gründeten sie gemeinsam mit einer nicht am Vermögen beteiligten Komplementär-GmbH eine GmbH & Co. KG. Ihre Kommanditeinlagen erbrachten sie durch Übertragung der zuvor aufgeteilten GmbH-Anteile einschließlich der bereits früher persönlich gehaltenen Beteiligungen. Die neue KG wurde dadurch alleinige Anteilseignerin beider GmbHs.
Das Finanzamt behandelte diese Vorgänge als grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigungen. Für eine der beiden GmbHs setzte es die Steuer nach einer späteren Anpassung des Grundbesitzwerts auf 2.638 Euro fest. Hinsichtlich der anderen erließ es einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, weil sich eines ihrer Grundstücke außerhalb seines Bezirks befand. Die KG verlangte in beiden Verfahren die Anwendung der Konzernvergünstigung nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz. Sie argumentierte, die Familie habe die Gesellschaften schon zuvor vollständig beherrscht. Wirtschaftlich sei lediglich die bisherige Struktur in eine haftungsbegrenzte Personengesellschaft überführt worden.
Der Bundesfinanzhof stellte zunächst die Steuerbarkeit klar. Nach der für den Vorgang 2017 maßgeblichen Fassung löste ein Rechtsgeschäft Grunderwerbsteuer aus, wenn dadurch mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand vereinigt wurden. Das Gesetz behandelt den Anteilserwerber insoweit wie einen Erwerber der Grundstücke dieser Gesellschaft. Hier gingen erstmals sämtliche Anteile an beiden GmbHs auf die neu gegründete KG über. Dass die dahinterstehenden natürlichen Personen miteinander verwandt waren und zuvor bereits Beteiligungen hielten, beseitigte diesen Erwerbsvorgang nicht. Die rechtliche Zuordnung zur neuen Gesellschaft war entscheidend.
Die Einbringung auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage gehörte zwar grundsätzlich zu den Vorgängen, die § 6a begünstigen kann. Die Erben erhielten für ihre GmbH-Anteile entsprechende Beteiligungen an der KG. Damit war aber erst eine Eingangsvoraussetzung der Vergünstigung erfüllt. Zusätzlich verlangt die Vorschrift eine bestimmte Beziehung zwischen den beteiligten Rechtsträgern: Am Vorgang müssen ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und abhängige Gesellschaften oder mehrere von demselben Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sein. Die gesetzliche Abhängigkeit setzt die maßgebliche Beteiligung von mindestens 95 Prozent innerhalb der vorgesehenen Vor- und Nachbehaltenszeiten voraus. Eine beliebige wirtschaftliche Verbundenheit genügt dafür nicht.
Der Begriff des herrschenden Unternehmens ist dabei nicht auf Kapitalgesellschaften oder klassische große Konzerne beschränkt. Auch natürliche Personen, Einzelunternehmen und andere wirtschaftlich tätige Rechtsträger können darunter fallen. Diese weite Auslegung ersetzt jedoch nicht das Erfordernis eines überhaupt vorhandenen Rechtsträgers. Eine Gruppe mehrerer natürlicher Personen bildet allein durch gemeinsame Beteiligungsinteressen oder Verwandtschaft keine eigenständige rechtliche Einheit. Jede Person kann ihre eigenen Beteiligungen halten und gegebenenfalls selbst ein herrschendes Unternehmen sein. Eine pauschale Addition aller individuellen Anteile zu einer fiktiven Familiengesellschaft sieht die Begünstigung dagegen nicht vor.
Im konkreten Fall erreichte keiner der einbringenden Erben für sich die erforderliche Beteiligungsquote am Vermögen der neuen KG. Ein gemeinsamer übergeordneter Rechtsträger war ebenfalls nicht festgestellt. Für eine Kapitalgesellschaft hätte es schon an einem entsprechenden förmlichen Gesellschaftsvertrag gefehlt. Zwar kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich auch ohne besondere Form und durch schlüssiges Verhalten gegründet werden. Erforderlich wäre aber ein erkennbarer Rechtsbindungswille, die Beteiligungen mit den dazugehörigen rechtlichen Folgen in einer solchen Gesellschaft zu einem gemeinsamen Zweck zu verbinden. Dafür ergaben sich aus den Feststellungen und dem Vortrag keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Auch die frühere Erbengemeinschaft erfüllte die Funktion eines herrschenden Unternehmens hier nicht. Der Bundesfinanzhof schloss eine Erbengemeinschaft als grunderwerbsteuerlichen Rechtsträger nicht grundsätzlich aus. Die notarielle Vereinbarung hatte sie aber ausdrücklich bereits vor der anschließenden Einbringung auseinandergesetzt. Danach übertrugen die Erben jeweils ihre eigenen Anteile. Zudem gehörten die schon zuvor persönlich gehaltenen Altbeteiligungen nicht zum Nachlass. Sie konnten der Erbengemeinschaft nicht einfach zusätzlich zugerechnet werden. Die im Nachlass enthaltenen Beteiligungen erreichten für sich ebenfalls nicht die erforderliche Schwelle. Damit trug auch diese alternative Zuordnung die beanspruchte Vergünstigung nicht.
Die von der KG angeführte wirtschaftliche Kontinuität und der Wunsch nach einer steuerneutralen Umgestaltung führten zu keinem anderen Ergebnis. Die konkrete Abfolge der notariellen Schritte blieb maßgeblich: Zunächst erfolgte die Auseinandersetzung, danach die Einbringung persönlich zugeordneter Anteile. Der Vorgang wurde nicht allein durch seine Zielsetzung zu einem begünstigten Formwechsel der Erbengemeinschaft. Auf behauptete rechtliche Hindernisse für die Einhaltung von Behaltensfristen kam es damit nicht entscheidend an. Es fehlte bereits an der vorgeschriebenen Beziehung zwischen herrschendem Unternehmen und abhängiger Gesellschaft. Diese vorgelagerte Voraussetzung ließ sich nicht durch Fristargumente ersetzen.
Verfahrensrechtlich musste über die Vergünstigung jeweils im passenden Bescheid entschieden werden. Bei unmittelbarer Steuerfestsetzung ist dies grundsätzlich der Grunderwerbsteuerbescheid. Ist hingegen eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich, muss bereits dort das Vorliegen einer Steuerbefreiung oder Vergünstigung geklärt werden. Beide angefochtenen Bescheide waren deshalb im Ergebnis rechtmäßig. Der Senat bestätigte die Ablehnung der begehrten Entlastung und entschied mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Revisionskosten trägt die klagende KG. Das Urteil betrifft die konkret gewählte Gestaltung und erlaubt keine Zusammenrechnung bloßer Familienbeteiligungen zu einem herrschenden Unternehmen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Notarielle Abfolge und Bescheide: Rn. 1–14; Steuerbarkeit: Rn. 15–18; Voraussetzungen der Vergünstigung: Rn. 19–23; Fehlender herrschender Rechtsträger: Rn. 24–28; Bescheidarten und Ergebnis: Rn. 29–33; Quellenhinweis: Rn. 2 und 28 enthalten unterschiedliche Angaben zur ursprünglichen Beteiligung an GmbH 1; deshalb keine konkrete Prozentangabe hierzu im Beitrag. In beiden Darstellungen liegt die Nachlassbeteiligung unter 95 Prozent.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
II R 2/23 verdeutlicht aus Kanzleisicht die Bedeutung der rechtlichen Reihenfolge bei Nachlassauseinandersetzung und anschließender Einbringung. Wirtschaftliche Kontinuität innerhalb einer Familie ersetzt weder einen eigenständigen Rechtsträger noch die erforderliche Beteiligungsquote. Besonders zu unterscheiden sind Nachlassanteile, bereits persönlich gehaltene Altbeteiligungen und die nach der Auseinandersetzung individuell zugeordneten Anteile. Der Bundesfinanzhof verneint nicht grundsätzlich, dass natürliche Personen oder eine Erbengemeinschaft grunderwerbsteuerlich relevant sein können. Er lehnt vielmehr die Zusammenfassung mehrerer Einzelpersonen ohne entsprechende rechtliche Verbindung ab. Die Entscheidung bietet deshalb keine pauschale Aussage über jede Familienumstrukturierung. Für die konkrete Prüfung sind die vertraglichen Schritte und Beteiligungsverhältnisse maßgeblich. Auch die Frage, in welchem Bescheid eine Vergünstigung geltend zu machen ist, darf dabei nicht übersehen werden.