Steuerrecht
Unternehmensbewertung für Schenkungsteuer: Rückstellung für ahndende Kartellbuße wird hinzugerechnet
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Aufwand aus einer Rückstellung für eine ausschließlich ahndende Kartellgeldbuße im vereinfachten Ertragswertverfahren hinzuzurechnen ist. Er zählt zu den außerordentlichen Aufwendungen, die den maßgeblichen Ausgangswert für die Bewertung eines Unternehmensanteils nicht dauerhaft mindern sollen. Das gilt auch, wenn die Rückstellung in mehreren Wirtschaftsjahren aufgebaut oder erhöht wurde. Im Streitfall blieb deshalb ein deutlich höher festgestellter Anteilswert für die Schenkungsteuer bestehen. Die Revision der Gesellschaft wurde zurückgewiesen. Über die Höhe oder Rechtmäßigkeit der Kartellgeldbuße selbst entschied der Senat in diesem Verfahren nicht.
Ergebnis des Verfahrens
Revision der Gesellschaft zurückgewiesen; Hinzurechnung des Rückstellungsaufwands und geänderte Anteilswertfeststellung bestätigt; keine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Redaktioneller Kernsatz
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Aufwand aus einer Rückstellung für eine ausschließlich ahndende Kartellgeldbuße im vereinfachten Ertragswertverfahren hinzuzurechnen ist. Er zählt zu den außerordentlichen Aufwendungen, die den maßgeblichen Ausgangswert für die Bewertung eines Unternehmensanteils nicht dauerhaft mindern sollen. Das gilt auch, wenn die Rückstellung in mehreren Wirtschaftsjahren aufgebaut oder erhöht wurde. Im Streitfall blieb deshalb ein deutlich höher festgestellter Anteilswert für die Schenkungsteuer bestehen. Die Revision der Gesellschaft wurde zurückgewiesen. Über die Höhe oder Rechtmäßigkeit der Kartellgeldbuße selbst entschied der Senat in diesem Verfahren nicht.
Redaktionelle Zusammenfassung · 895 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Aufwand aus einer Rückstellung für eine ausschließlich ahndende Kartellgeldbuße im vereinfachten Ertragswertverfahren hinzuzurechnen ist. Er zählt zu den außerordentlichen Aufwendungen, die den maßgeblichen Ausgangswert für die Bewertung eines Unternehmensanteils nicht dauerhaft mindern sollen. Das gilt auch, wenn die Rückstellung in mehreren Wirtschaftsjahren aufgebaut oder erhöht wurde. Im Streitfall blieb deshalb ein deutlich höher festgestellter Anteilswert für die Schenkungsteuer bestehen. Die Revision der Gesellschaft wurde zurückgewiesen. Über die Höhe oder Rechtmäßigkeit der Kartellgeldbuße selbst entschied der Senat in diesem Verfahren nicht.
Die klagende GmbH & Co. KG produzierte und vertrieb Waren. Das Bundeskartellamt verhängte im Juni 2014 wegen illegaler Preisabsprachen aus einem länger zurückliegenden Zeitraum eine Geldbuße von 5,91 Millionen Euro. Sie diente ausschließlich der Ahndung; wirtschaftliche Vorteile wurden damit nicht abgeschöpft. Die Gesellschaft ging gegen den Bußgeldbeschluss vor und bildete zunächst eine Rückstellung in voller Höhe. Im folgenden Jahr erhöhte sie diese um weitere vier Millionen Euro, weil sie im Rechtsmittelverfahren eine höhere Geldbuße befürchtete. Nach dessen Abschluss im Jahr 2020 löste sie den nicht benötigten Teil der Rückstellung wieder auf.
Im Januar 2017 übertrug eine Gesellschafterin einen Teil ihrer Beteiligung unentgeltlich auf ihren Sohn. Für die Schenkungsteuer musste deshalb der Wert dieses Anteils am Betriebsvermögen gesondert festgestellt werden. Die Gesellschaft wählte in ihrer Feststellungserklärung das vereinfachte Ertragswertverfahren. Das Finanzamt übernahm zunächst den erklärten Wert von 4.484.404 Euro unter Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung rechnete es die Aufwendungen aus den Rückstellungen der Jahre 2014 und 2015 wieder hinzu und stellte einen Anteilswert von 7.027.973 Euro fest. Einspruch und Klage gegen diese Änderung blieben ohne Erfolg.
Das vereinfachte Ertragswertverfahren soll einen objektivierten Unternehmenswert anhand der nachhaltig erzielbaren künftigen Erträge ermitteln. Als Ausgangspunkt dient regelmäßig der Durchschnitt der Ergebnisse aus den letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Wirtschaftsjahren. Dieser Durchschnitt wird mit einem gesetzlich bestimmten Faktor kapitalisiert. Vergangene Gewinne sind dabei eine rechnerische Grundlage für die Zukunftserwartung, aber nicht unverändert zu übernehmen. Das Bewertungsgesetz sieht deshalb bestimmte Hinzurechnungen und Abzüge vor. Sie sollen Besonderheiten entfernen, die für den dauerhaft erzielbaren Jahresertrag keine hinreichende Aussagekraft besitzen. Die Anwendung dieses Bewertungsverfahrens als solche war zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Für die Ermittlung des jeweiligen Betriebsergebnisses wird zunächst vom Gewinn nach den Regeln des Betriebsvermögensvergleichs ausgegangen. Dieser Ausgangswert enthält noch nicht sämtliche außerbilanziellen Korrekturen, die später für die Ertragsteuer vorgenommen werden. Deshalb kann auch Aufwand enthalten sein, der ertragsteuerlich letztlich nicht abziehbar ist. Aus diesem Grund war gesondert zu prüfen, ob die Bußgeldrückstellung nach den bewertungsrechtlichen Vorschriften wieder zu neutralisieren war. Der Senat bejahte dies als außerordentliche Aufwendung. Er setzte damit nicht schlicht den steuerpflichtigen Ertragsteuergewinn mit dem bewertungsrechtlich maßgeblichen Betriebsergebnis gleich, sondern wendete die besondere Korrekturregel des Bewertungsgesetzes an.
Außerordentlich ist nach der Auslegung des Gerichts Aufwand, der bei normaler unternehmerischer Tätigkeit üblicherweise nicht entsteht. Eine Geldbuße wegen verbotener Preisabsprachen erfüllt diese Voraussetzung. Sie ahndet ein außerhalb der Rechtsordnung stehendes Verhalten und soll gerade verhindern, dass sich solche Verstöße wiederholen. Dass einzelne Unternehmen oder eine Branche in der Vergangenheit wiederholt mit Kartellbußen konfrontiert waren, macht diese nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Ebenso wenig ist entscheidend, dass die zugrunde liegenden rechtswidrigen Vereinbarungen über viele Jahre bestanden oder zahlreiche einzelne Transaktionen beeinflusst hatten. Bewertet wird die Bedeutung des Bußgeldaufwands für den nachhaltig erzielbaren Zukunftsertrag.
Die Gesellschaft hatte eingewandt, außerordentliche Aufwendungen müssten ungewöhnlich und selten sein. Bei fortgesetzten Preisabsprachen sei aber auch künftig mit Geldbußen zu rechnen. Zudem beruhe das Bußgeld auf Entscheidungen der Unternehmensleitung und nicht auf einem äußeren Ereignis wie einem Brandschaden. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Betrachtung nicht. Die Korrekturvorschrift verlangt keine Beschränkung auf von außen kommende Ereignisse. Ihr Zweck ist, nicht repräsentative Sondereffekte aus dem maßgeblichen Jahresertrag herauszurechnen. Ein rein ahndendes Kartellbußgeld gehört dazu, weil seine gesetzliche Funktion gerade auf die Unterbindung weiterer Verstöße gerichtet ist. Fortgesetztes rechtswidriges Verhalten wird nicht als normaler Bewertungsmaßstab unterstellt.
Auch der Aufbau der Rückstellung in zwei Jahren änderte die Einordnung nicht. Die gesetzliche Bereinigung setzt nicht voraus, dass der Aufwand buchhalterisch nur einmal oder in einem einzigen Wirtschaftsjahr erscheint. Bildung und spätere Erhöhung können auf dasselbe außergewöhnliche Ereignis zurückgehen. Die Gesetzesmaterialien erfassen Vermögensänderungen, die einmalig sind oder jedenfalls den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Diese Alternativen dürfen nicht auf eine starre Einmaligkeitsanforderung verkürzt werden. Deshalb waren sowohl die ursprünglichen 5,91 Millionen Euro als auch die spätere Erhöhung um vier Millionen Euro bei den betreffenden Ausgangswerten zu berücksichtigen.
Handelsrechtliche Änderungen führten ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar wurde der gesonderte Ausweis außerordentlicher Aufwendungen in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung später abgeschafft. Daraus folgt aber keine entsprechende Abschaffung der eigenständigen bewertungsrechtlichen Korrektur. Das Handelsrecht verlangt weiterhin Angaben zu Aufwendungen außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung im Anhang. Auch die frühere handelsrechtliche Einordnung sprach dafür, Kartellbußen nicht der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzurechnen. Ergänzend verwies der Senat auf die Wertung des Ertragsteuerrechts, nach der behördliche Geldbußen grundsätzlich nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfen. Die Besonderheiten eines Abschöpfungsteils waren hier gerade nicht betroffen.
Dass die illegalen Preisabsprachen möglicherweise zuvor höhere Gewinne bewirkt hatten, erforderte nach dem Urteil keine gegenläufige Korrektur des Ertragswerts. Ebenso wenig war für die konkrete Hinzurechnungsfrage entscheidend, ob die Aufdeckung negative öffentliche Aufmerksamkeit erzeugt hatte. Maßgeblich blieb der Rückstellungsaufwand für die ausschließlich ahndende Geldbuße. Der Bundesfinanzhof bestätigte die geänderte Wertfeststellung und wies die Revision zurück. Die Gesellschaft trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die beigeladenen Schenkerin und Erwerber hatten keine Anträge gestellt; ihre außergerichtlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung bleibt auf die bewertungsrechtliche Behandlung dieses besonderen Aufwands im gewählten vereinfachten Ertragswertverfahren bezogen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Bußgeld, Rückstellungen und Schenkung: Rn. 1–13; Gewähltes Bewertungsverfahren: Rn. 14–18; Ausgangswert und außerordentlicher Aufwand: Rn. 19–26; Handelsrecht und Ertragsteuer: Rn. 27–31; Anwendung und Kosten: Rn. 32–34
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
II R 17/23 verdeutlicht aus Kanzleisicht, dass der für die Unternehmensbewertung verwendete Vergangenheitsgewinn um gesetzlich bestimmte Sondereffekte bereinigt wird. Eine wirksam gebildete Rückstellung mindert den bewertungsrechtlichen Jahresertrag deshalb nicht zwingend dauerhaft. Bei Kartellbußen ist für die hier entschiedene Frage besonders wichtig, dass die Sanktion ausschließlich ahndenden Charakter hatte und keinen Abschöpfungsteil enthielt. Auch eine über mehrere Jahre verteilte Zuführung zur Rückstellung verhindert die Hinzurechnung nicht. Das Urteil betrifft das von der Gesellschaft gewählte vereinfachte Ertragswertverfahren; es trifft keine umfassende Aussage zu jeder denkbaren individuellen Unternehmensbewertung. Für die Aufbereitung vergleichbarer Bewertungsfälle müssen Bilanzgewinn, außerbilanzielle Ertragsteuerkorrekturen und die besonderen Korrekturen nach dem Bewertungsgesetz getrennt nachvollzogen werden. Der wirtschaftliche Aufwand allein beantwortet die Bewertungsfrage noch nicht.