Steuerrecht

Verbindliche Auskunft: Ein einheitliches Vorhaben löst nicht für jeden Umsetzungsschritt eine eigene Gebühr aus

Der Bundesfinanzhof hat die Zahl zulässiger Gebühren für eine verbindliche steuerliche Auskunft zu einem mehrstufigen Nachfolgevorhaben deutlich begrenzt. Maßgeblich ist nicht die Anzahl einzelner steuerlicher Tatbestände oder Rechtsfragen, sondern die Zahl der zur Beurteilung gestellten einheitlichen Vorhaben und der nach dem anwendbaren Recht erfassten Antragsteller. Für drei zusammengehörende Umsetzungsschritte durfte gegen den Kläger selbst nur eine Gebühr erhoben werden. Eine weitere Gebühr für eine noch zu errichtende Stiftung blieb nach dem damaligen Recht zulässig. Zugleich bestätigte der Senat, dass Auskunftsgebühren keiner Festsetzungsverjährung unterliegen und eine ablehnende Auskunft die Gebührenpflicht nicht grundsätzlich beseitigt.

Ergebnis des Verfahrens

Zwischenurteil aufgehoben und durch Feststellungen ersetzt: eine Gebühr gegen den Kläger für die Schritte 4, 5 und 8 sowie eine weitere für die Stiftung dem Grunde nach rechtmäßig; weitere Gebühren für dieselben Schritte rechtswidrig; Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Redaktioneller Kernsatz

Der Bundesfinanzhof hat die Zahl zulässiger Gebühren für eine verbindliche steuerliche Auskunft zu einem mehrstufigen Nachfolgevorhaben deutlich begrenzt. Maßgeblich ist nicht die Anzahl einzelner steuerlicher Tatbestände oder Rechtsfragen, sondern die Zahl der zur Beurteilung gestellten einheitlichen Vorhaben und der nach dem anwendbaren Recht erfassten Antragsteller. Für drei zusammengehörende Umsetzungsschritte durfte gegen den Kläger selbst nur eine Gebühr erhoben werden. Eine weitere Gebühr für eine noch zu errichtende Stiftung blieb nach dem damaligen Recht zulässig. Zugleich bestätigte der Senat, dass Auskunftsgebühren keiner Festsetzungsverjährung unterliegen und eine ablehnende Auskunft die Gebührenpflicht nicht grundsätzlich beseitigt.

Redaktionelle Zusammenfassung · 886 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Bundesfinanzhof hat die Zahl zulässiger Gebühren für eine verbindliche steuerliche Auskunft zu einem mehrstufigen Nachfolgevorhaben deutlich begrenzt. Maßgeblich ist nicht die Anzahl einzelner steuerlicher Tatbestände oder Rechtsfragen, sondern die Zahl der zur Beurteilung gestellten einheitlichen Vorhaben und der nach dem anwendbaren Recht erfassten Antragsteller. Für drei zusammengehörende Umsetzungsschritte durfte gegen den Kläger selbst nur eine Gebühr erhoben werden. Eine weitere Gebühr für eine noch zu errichtende Stiftung blieb nach dem damaligen Recht zulässig. Zugleich bestätigte der Senat, dass Auskunftsgebühren keiner Festsetzungsverjährung unterliegen und eine ablehnende Auskunft die Gebührenpflicht nicht grundsätzlich beseitigt.

Der Kläger hielt gemeinsam mit Familienangehörigen mittelbare Beteiligungen an einem deutschen Unternehmen. Er plante eine mehrstufige Umstrukturierung mit anschließender Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge. Das Gesamtprogramm umfasste acht Schritte. Streitgegenständlich waren hier nur die Schritte vier, fünf und acht: Zunächst sollten Beteiligungen in eine neue ausländische Gesellschaft eingebracht werden. Anschließend sollten Anteile an dieser Gesellschaft auf Familienmitglieder oder eine noch zu gründende Stiftung übergehen. Schließlich sollten weitere bereits vorhandene Beteiligungen der Angehörigen in die neue Gesellschaft eingebracht werden. Damit sollte die Beteiligungsstruktur im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge geordnet werden.

Im Jahr 2012 wurde hierzu eine verbindliche Auskunft beantragt. Die Eingabe enthielt mehrere Rechtsfragen, insbesondere zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung der geplanten Schritte. Neben dem Kläger war ausdrücklich auch die noch zu errichtende Stiftung als Antragstellerin benannt; für beide wurde ein besonderes steuerliches Interesse erläutert. Das Finanzamt erteilte zunächst eine günstige Auskunft, hob sie später jedoch auf und lehnte den Antrag 2014 ab. Gegen den Kläger selbst setzte es schließlich für die drei streitigen Schritte zehn Gebühren dem Grunde nach fest. Hinzu kam eine weitere Gebühr für den Antrag zugunsten der Stiftung.

Das Finanzgericht hielt in einem Zwischenurteil insgesamt drei Gebühren für zulässig: je eine für die Umstrukturierung, die vorweggenommene Erbfolge und die Stiftung. Dabei änderte es die Gebührenbescheide bereits unmittelbar ab. Gegen diese Entscheidung legten beide Seiten Revision ein. Der Kläger verlangte eine Begrenzung auf höchstens eine Gebühr und berief sich außerdem auf Verjährung sowie verfassungsrechtliche Bedenken gegen Gebühren für eine negative Auskunft. Das Finanzamt verteidigte dagegen die Aufspaltung nach einzelnen steuerlich bedeutsamen Vorgängen. Der Bundesfinanzhof korrigierte sowohl die verfahrensrechtliche Gestaltung des Zwischenurteils als auch die materielle Einordnung.

Ein Zwischenurteil über den Grund der Gebührenpflicht war grundsätzlich zulässig. Es durfte aber nur feststellen, in welchem Umfang die angefochtenen Bescheide dem Grunde nach rechtmäßig waren. Die unmittelbare Änderung der Bescheide blieb dem späteren Endurteil vorbehalten. Deshalb wurde das Zwischenurteil auf beide Revisionen hin aufgehoben und durch entsprechende Feststellungen ersetzt. Eine abschließende Entscheidung über die konkrete Gebührenhöhe war damit nicht verbunden. Auch die Kostenentscheidung blieb dem Endurteil vorbehalten. Das gesonderte Verfahren über einen möglichen Gebührenerlass oder eine Ermäßigung war zuvor abgetrennt worden und gehörte nicht zu dieser revisionsgerichtlichen Prüfung.

Inhaltlich ist für die Anzahl der Anträge auf den zugrunde liegenden Sachverhalt abzustellen. Dieser umfasst das geplante Vorhaben als einheitlichen Lebensvorgang. Mehrere Einzelmaßnahmen können zusammengehören, wenn sie in einem hinreichenden sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und insgesamt ein abgrenzbares Gesamtvorhaben bilden. Verschiedene Rechtsfragen oder mehrere berührte Steuertatbestände führen daher nicht automatisch zu mehreren Gebühren. Die Sichtweise des Finanzamts, jeden möglichen steuerbegründenden Vorgang gesondert zu zählen, verfehlte diesen Maßstab. Die Zusammenfassung beruht auf einer Gesamtwürdigung des tatsächlich geplanten Ablaufs und nicht allein auf einer frei gewählten Bezeichnung des Antragstellers.

Die drei streitigen Schritte dienten sämtlich der vorweggenommenen Erbfolge. Die Errichtung und Einschaltung der neuen Gesellschaft im vierten Schritt war ein vorbereitender Teil der anschließenden unentgeltlichen Übertragung. Der achte Schritt bereinigte die Beteiligungsstruktur gerade als Folge dieses Nachfolgevorhabens. Er war damit ebenfalls kein selbständiges zusätzliches Auskunftsvorhaben. Für den Kläger selbst lag deshalb nur ein maßgeblicher Sachverhalt und damit ein gebührenpflichtiger Antrag vor. Ob andere der ursprünglich insgesamt acht Schritte weitere selbständige Vorhaben betrafen, entschied der Senat ausdrücklich nicht. Diese waren nicht Gegenstand der angegriffenen Gebührenfestsetzungen.

Für die Stiftung durfte hingegen eine weitere Gebühr erhoben werden. Maßgeblich war die auf den Antrag von 2012 anwendbare ältere Gesetzesfassung. Danach enthielt eine Eingabe grundsätzlich mindestens so viele Anträge, wie Personen von der Bindungswirkung der Auskunft erfasst werden sollten. Existierte die begünstigte Person oder Vermögensmasse noch nicht, konnte die Gebühr gleichwohl entstehen; Schuldner war der für sie handelnde Antragsteller. Eine spätere gesetzliche Regelung zur einheitlichen Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern galt erst für nach dem 22. Juli 2016 gestellte Anträge. Sie war nicht rückwirkend auf diesen Fall anzuwenden.

Auch die Einrede der Festsetzungsverjährung griff nicht durch. Auskunftsgebühren sind steuerliche Nebenleistungen. Die allgemeinen Regeln über die Festsetzungsverjährung gelten dafür nur bei besonderer gesetzlicher Anordnung, die hier fehlte. Die einjährige Frist für bestimmte Vollstreckungskosten ließ sich weder unmittelbar noch entsprechend übertragen. Im Vollstreckungsverfahren besteht ein anderes Schutzbedürfnis als bei einer selbst beantragten, erkennbar gebührenpflichtigen Auskunft. Zudem fehlte eine planwidrige Regelungslücke. Der Senat entschied damit über die Festsetzung der Auskunftsgebühr; die Aussage darf nicht pauschal auf sämtliche Verjährungsfragen anderer Ansprüche übertragen werden.

Verfassungsrechtlich blieb die Gebührenpflicht auch bei einer negativen Auskunft zulässig. Sie knüpft bereits an die Bearbeitung des Antrags und den dadurch verursachten besonderen Verwaltungsaufwand an. Zudem kann auch eine ablehnende steuerliche Beurteilung für die Planung nützlich sein, weil der Antragsteller seine Dispositionen daran ausrichten kann. Ob im Einzelfall eine Ermäßigung oder nur eine bestimmte Berechnungsart geboten ist, war nicht entschieden. Das Ergebnis beschränkt sich auf die Gebührenpflicht dem Grunde nach: eine Gebühr für das einheitliche Vorhaben des Klägers sowie eine weitere für die Stiftung. Zusätzliche Gebühren gegen den Kläger für dieselben drei Umsetzungsschritte waren rechtswidrig.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

II R 38/23 verdeutlicht aus Kanzleisicht, dass der Aufbau eines Auskunftsantrags auch für die Gebührenprüfung nachvollziehbar sein muss. Bei mehrstufigen Gestaltungen sollten Zweck, Abhängigkeiten und wirtschaftlicher Zusammenhang der einzelnen Maßnahmen klar erkennbar werden. Mehrere Rechtsfragen bedeuten nicht automatisch mehrere selbständige Vorhaben. Davon getrennt ist zu prüfen, für welche Personen die Bindungswirkung beantragt wird und welche Gesetzesfassung auf den Antrag anzuwenden ist. Gerade die zusätzliche Gebühr für die Stiftung beruhte hier auf älterem Recht. Ebenso sind Gebührenpflicht dem Grunde nach, konkrete Höhe und Billigkeitsentscheidung auseinanderzuhalten. Eine negative Auskunft führt nicht allein zur Gebührenfreiheit. Der Erfolg des Klägers lag vor allem in der sachgerechten Zusammenfassung der drei streitigen Umsetzungsschritte zu einem einheitlichen Nachfolgevorhaben.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Nachfolgevorhaben und Gebührenbescheide: Rn. 1–13; Nur Feststellung im Zwischenurteil: Rn. 14–17; Keine Festsetzungsverjährung: Rn. 18–24; Einheitliches Vorhaben und zusätzlicher Antrag für die Stiftung: Rn. 25–43; Verfassungsmäßigkeit, Negativauskunft und offene Billigkeitsfragen: Rn. 44–56

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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