Arbeitsrecht
Kirchenzugehörigkeit: BAG weist Entschädigungsklage im Fall Egenberger ab
Fall Egenberger: BAG weist Entschädigungsklage nach erneuter Prüfung der konkreten Tätigkeit ab. Urteil, amtliches Original-PDF und Kanzleikommentar.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2014 - 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Amtlicher Leitsatz
Die Nichteinstellung bei einem kirchlichen Arbeitgeber wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit kann nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG gerechtfertigt sein. Die Norm ist unionsrechts- und verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt bzw. die Anforderung der Kirchenzugehörigkeit geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Redaktionelle Zusammenfassung · 866 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesarbeitsgericht hat am 21. Mai 2026 im Verfahren 8 AZR 194/25 (F) die Entschädigungsklage einer konfessionslosen Bewerberin abgewiesen. Im langjährigen Verfahren Egenberger hielt es die verlangte Kirchenzugehörigkeit für die konkrete Referentenstelle für gerechtfertigt. Entscheidend waren insbesondere die selbständige Vertretung eines kirchlichen Werks nach außen und die Aufgaben bei einem Bericht zur UN-Antirassismuskonvention. Eine allgemeine Erlaubnis, jede Stelle bei kirchlichen Arbeitgebern an eine Kirchenmitgliedschaft zu knüpfen, enthält das Urteil nicht.
Der beklagte Verein war ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er erfüllte seine Aufgaben unter anderem durch Diakonie Deutschland und Brot für die Welt. Im November 2012 schrieb er eine auf zwei Jahre befristete Referentenstelle mit einem Beschäftigungsumfang von 60 Prozent aus. Die Tätigkeit betraf einen unabhängigen Parallelbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention in Deutschland, der unter Beteiligung verschiedener Menschenrechtsorganisationen und weiterer Interessenträger entstehen sollte.
Zu den Aufgaben gehörten die Erarbeitung des Berichts, Stellungnahmen und Fachbeiträge sowie die Vertretung der Diakonie gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen. Hinzu kamen Gremienarbeit und die Koordination des Meinungsbildungsprozesses im Verband. Die Ausschreibung verlangte die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag. Bewerber sollten ihre Konfession im Lebenslauf angeben.
Die konfessionslose Klägerin wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Stelle erhielt ein Bewerber, der sich als evangelischer Christ bezeichnet hatte. Die Klägerin verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG, mindestens 9.788,65 Euro. Das Arbeitsgericht sprach ihr zunächst einen geringeren Betrag zu. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage vollständig ab. Nach einer Vorlage an den EuGH gab das BAG der Klage 2018 teilweise statt.
Dieses BAG-Urteil hob das Bundesverfassungsgericht am 29. September 2025 im Verfahren 2 BvR 934/19 auf und verwies die Sache zurück. In der erneuten Entscheidung bestätigte das BAG nun die vollständige Klageabweisung, allerdings nicht mit der ursprünglichen Begründung des Landesarbeitsgerichts. Die Klägerin hatte ihre Ansprüche form- und fristgerecht verfolgt. Der Rechtsstreit scheiterte somit nicht an einer versäumten Ausschluss- oder Klagefrist, sondern an der materiellen Rechtfertigung der beruflichen Anforderung.
Das BAG hielt daran fest, dass § 9 Absatz 1 Alternative 1 AGG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben muss. Eine Rechtfertigung allein aufgrund kirchlicher Selbstbestimmung, ohne Bezug zur Tätigkeit oder ihren Ausübungsumständen, genügt den unionsrechtlichen Vorgaben nicht. Möglich blieb dagegen eine Rechtfertigung nach Alternative 2. Diese Vorschrift verlangt einen konkreten Zusammenhang zwischen dem religiösen Selbstverständnis und den Anforderungen der betreffenden Stelle.
Nach der vom BAG vorgenommenen unionsrechts- und verfassungskonformen Auslegung muss die Kirchenzugehörigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellen. Zugleich muss sie geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Religionsgemeinschaft muss nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen, weshalb die konkrete Tätigkeit diese Anforderung rechtfertigt. Ein pauschaler Hinweis auf eine kirchliche Dienstgemeinschaft reicht nicht. Ausgangspunkt ist das religiöse Selbstverständnis, dessen Inhalt die staatlichen Gerichte nicht selbst bestimmen.
Gerichtlich zu prüfen bleiben jedoch der objektive Tätigkeitsbezug und die Verhältnismäßigkeit. Die Anforderung muss einem legitimen religiösen Ziel dienen und darf nicht über das hierfür notwendige Maß hinausgehen. Erforderlich ist zudem eine sorgfältige Abwägung zwischen kirchlicher Autonomie und dem Schutz vor Diskriminierung. Für die Beurteilung der Ausschreibung stellte das BAG auf deren damaligen Inhalt und Zeitpunkt ab. Die Rechtfertigung lässt sich nicht unabhängig von der tatsächlich ausgeschriebenen Aufgabe beurteilen.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht einen direkten Zusammenhang mit der Kirchenzugehörigkeit. Die Referentenstelle beschränkte sich nicht auf organisatorische Koordination oder die neutrale Zusammenstellung fremder Beiträge. Der Stelleninhaber sollte aus christlicher Sicht Defizite bei der Umsetzung der Antirassismuskonvention aufzeigen, Handlungsoptionen entwickeln und die Position der Diakonie gegenüber anderen Organisationen vertreten. Dazu gehörte eine glaubwürdige öffentliche Repräsentation, auch bei möglichen Diskussionen über kirchenspezifische Themen und Kritik.
Die Stelle verlangte nach ihrer Beschreibung erhebliche Selbständigkeit, Verantwortung und häufige Dienstreisen. Der Referent musste sich gegebenenfalls spontan und ohne vorherige Abstimmung gegenüber externen Beteiligten äußern. Das BAG hielt es deshalb für nachvollziehbar, die Kirchenmitgliedschaft typisierend als Hinweis auf eine vertiefte Verbindung zu christlichen Werten und auf deren glaubwürdige Vertretung anzusehen. Dass auch Kirchenmitglieder Zweifel oder Kritik äußern können, beseitigte nach seiner Bewertung die Aussagekraft dieses Kriteriums nicht vollständig.
Mildere Mittel hielt der Senat im konkreten Stellenzuschnitt nicht für gleichermaßen geeignet. Eine Nachfrage nach der christlichen Identifikation im Vorstellungsgespräch oder engere Weisungen konnten die vielfältigen späteren Situationen nicht mit hinreichender Sicherheit abdecken. Der Arbeitgeber musste der einzigen, befristet und in Teilzeit beschäftigten Referentenperson auch keinen weiteren konfessionsgebundenen Mitarbeiter zur Seite stellen. Maßgeblich blieb dabei die besondere selbständige Außenvertretung dieser einzelnen Stelle, nicht die bloße Zugehörigkeit des Arbeitgebers zur Kirche.
Bei der Interessenabwägung berücksichtigte das BAG das erhebliche Interesse der Klägerin, nicht wegen ihrer Konfessionslosigkeit ausgeschlossen zu werden. Dem stand das Interesse des Werks an einer glaubwürdigen Vertretung seines religiösen Selbstverständnisses gegenüber. Für die Angemessenheit sprach aus Sicht des Gerichts außerdem, dass die Ausschreibung mehrere christliche Kirchen einbezog. Antirassismusarbeit war auch bei anderen Arbeitgebern möglich. Das Gericht leitete daraus jedoch keinen grundsätzlichen Vorrang kirchlicher Interessen ab.
Eine erneute Vorlage an den EuGH hielt das BAG nicht für erforderlich. Die maßgeblichen Fragen seien bereits beantwortet und die einschlägigen Grundsätze inzwischen bestätigt worden. Das konkrete Abwägungsergebnis beruhe nicht auf einem pauschalen Vorrang des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; sie trägt deren Kosten. Das Urteil verlangt somit eine stellenbezogene Prüfung und bestätigt die Kirchenzugehörigkeit als zulässiges Kriterium ausschließlich auf Grundlage der hier gewürdigten Aufgaben und Umstände.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 9 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für kirchliche Arbeitgeber liegt der praktische Schwerpunkt in einer belastbaren Beschreibung der konkreten Tätigkeit. Eine allgemeine Berufung auf das kirchliche Profil ersetzt die Prüfung von Aufgaben, Außenvertretung, Eigenständigkeit und möglichen milderen Mitteln nicht. Bewerber wiederum sollten zwischen einer tatsächlich unterschiedlichen Behandlung und ihrer möglichen gesetzlichen Rechtfertigung unterscheiden. Der Ausgang dieses langjährigen Verfahrens lässt sich nicht ohne Weiteres auf Pflege, Verwaltung oder andere Stellen übertragen. Gerade die eigenverantwortliche Vertretung religiös geprägter Positionen war hier ausschlaggebend. Für die Prüfung einer Ausschreibung sind ihr damaliger Inhalt und die nachvollziehbare Verbindung zum religiösen Selbstverständnis wichtiger als nachträgliche pauschale Erklärungen. Das Urteil hält an gerichtlicher Kontrolle und einer konkreten Interessenabwägung fest.