Arbeitsrecht
Ärztetarif gilt auch bei beschränkter Berufserlaubnis
Befristete Berufserlaubnis: BAG bestätigt tarifliche Vergütung für einen Arzt vor der Approbation. Urteil, amtliches Original-PDF und Kommentar.
Ergebnis des Verfahrens
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2024 - 7 Sa 491/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Amtlicher Leitsatz
Der Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA (Marburger Bund) erstreckt sich neben approbierten Ärzten auch auf solche, die über eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs verfügen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 878 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesarbeitsgericht hat am 20. Mai 2026 im Verfahren 4 AZR 98/25 entschieden, dass auch Ärzte mit einer beschränkten vorübergehenden Berufserlaubnis vom TV-Ärzte/VKA erfasst sein können. Eine uneingeschränkte Approbation ist für den tariflichen Arztbegriff nicht zwingend erforderlich. Im konkreten Fall bestätigte das BAG einen Anspruch auf 243,43 Euro brutto Differenzvergütung nebst Zinsen. Die Arbeitgeberin blieb mit ihrer Revision erfolglos und muss die Kosten des Rechtsmittels tragen.
Die beklagte Klinik war Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbands, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehörte. Sie beschäftigte den Kläger seit dem 20. Dezember 2021. Der Arbeitsvertrag sah bei einer Vollzeittätigkeit von 40 Wochenstunden ein Monatsgehalt von 4.000 Euro brutto vor. Zeitzuschläge sollten nach den entsprechenden Regeln des TV-Ärzte/VKA vergütet werden. Auch Bereitschafts-, Nacht- und weitere besondere Dienste waren vertraglich vorgesehen, soweit die Berufserlaubnis dies zuließ.
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger noch keine Approbation. Er verfügte aber über eine widerrufliche Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Bundesärzteordnung zur vorübergehenden ärztlichen Tätigkeit in Hessen. Diese war auf eine nicht selbständige Tätigkeit unter ständiger Aufsicht und in ständiger Anwesenheit approbierter Ärzte beschränkt. Die Einschränkungen galten ausdrücklich auch für Nacht-, Notfall- und Bereitschaftsdienste. Innerhalb dieses Rahmens arbeitete der Kläger in der unmittelbaren Patientenversorgung.
Am 1. Februar 2022 trat er dem Marburger Bund bei. Seine Approbation erhielt er am 9. Februar 2022. Ab diesem Tag vergütete die Klinik ihn nach Entgeltgruppe I, Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA. Gestritten wurde nur über die acht Tage vom 1. bis 8. Februar 2022. Der Kläger verlangte auch hierfür das tarifliche Entgelt. Die Höhe der daraus errechneten Differenz von 243,43 Euro brutto war zwischen den Parteien nicht umstritten.
Die Klinik meinte, der Tarifvertrag erfasse nur Ärzte, die grundsätzlich uneingeschränkt eingesetzt werden könnten. Dafür verwies sie unter anderem auf Pflichten zur Teilnahme an Rettungs- und Bereitschaftsdiensten. Einen Beschäftigten mit der hier beschränkten Erlaubnis verglich sie mit dem früheren Arzt im Praktikum. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht folgten dem nicht. Das BAG bestätigte deren Ergebnis nach einer inhaltlichen Prüfung; die Berufungsbegründung der Arbeitgeberin war dabei entgegen einem möglichen Einwand ausreichend gewesen.
Für den streitigen Zeitraum bestand beiderseitige Tarifbindung. Damit kam es darauf an, ob der Kläger unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fiel. Der TV-Ärzte/VKA definiert den Begriff Arzt nicht eigenständig. Das BAG orientierte sich deshalb am feststehenden Begriff des deutschen Medizinrechts. Nach der Bundesärzteordnung dürfen nicht nur approbierte Personen die ärztliche Berufsbezeichnung führen, sondern auch Personen, die aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Erlaubnis zur Berufsausübung befugt sind.
Eine Erlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung kann zeitlich, sachlich und auf bestimmte Beschäftigungsstellen beschränkt sein. Sie setzt dennoch eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf voraus. Aus den Beschränkungen folgt daher nicht, dass der Erlaubnisinhaber rechtlich überhaupt kein Arzt wäre. Hätten die Tarifvertragsparteien diesen Personenkreis ausschließen wollen, wäre nach Auffassung des BAG eine ausdrückliche Ausnahme im Tarifvertrag zu erwarten gewesen. Eine solche Einschränkung enthielt die maßgebliche Regelung nicht.
Auch der Zusammenhang der tariflichen Vorschriften rechtfertigte keine andere Auslegung. Die Teilnahme am Rettungsdienst ist kein zwingender Bestandteil jeder ärztlichen Tätigkeit im Tarifsinn. Selbst approbierte Ärzte dürfen oder müssen nicht unter allen Umständen daran teilnehmen. Für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft enthält der Tarifvertrag ebenfalls keine generelle Beschränkung auf vollständig uneingeschränkt einsetzbare Ärzte. Dabei bleiben selbstverständlich die konkreten Grenzen der jeweiligen Berufserlaubnis zu beachten; das Urteil erweitert diese Erlaubnis nicht.
Eine eingeschränkte Einsatzmöglichkeit führt nach dem Tariftext somit nicht zum vollständigen Ausschluss vom Geltungsbereich. Die Tarifparteien haben über die ärztliche Tätigkeit hinaus keine entsprechende allgemeine Anforderung an die uneingeschränkte Verwendbarkeit aufgestellt. Auch die Unterscheidung zwischen der Berufsbezeichnung Arzt und dem Begriff der ärztlichen Tätigkeit in den Eingruppierungsregeln half der Arbeitgeberin nicht. Der Kläger übte die Heilkunde im Rahmen seiner Erlaubnis tatsächlich unter der ärztlichen Berufsbezeichnung aus.
Den Vergleich mit dem früheren Arzt im Praktikum wies das BAG ebenfalls zurück. Diese frühere Tätigkeit war noch Teil der ärztlichen Ausbildung. Die dafür vorgesehene besondere Erlaubnis sollte den Erwerb praktischer Erfahrungen vor der Approbation ermöglichen. Die hier maßgebliche Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Bundesärzteordnung setzt dagegen bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Die unterschiedliche rechtliche Ausgangslage steht einer Gleichbehandlung beider Personengruppen bei der Tarifauslegung entgegen.
Der Kläger war deshalb in Entgeltgruppe I eingruppiert. Da der streitige Zeitraum in sein erstes Tätigkeitsjahr bei der Klinik fiel, galt Stufe 1. Das tarifliche Monatsentgelt betrug im Februar 2022 bei derselben Arbeitszeit 4.852,02 Euro brutto. Die vertraglich vereinbarten 4.000 Euro waren ungünstiger. Bei der erforderlichen Gegenüberstellung von Arbeitszeit und Entgelt ergab sich auch unter Berücksichtigung der Dienste und Zuschläge kein günstigeres vertragliches Gesamtpaket. Die zwingenden Tarifregeln verdrängten daher die niedrigere Vergütungsabrede.
Der Anspruch war auch nicht durch den späteren Aufhebungsvertrag erledigt. Dieser sah eine ordnungsgemäße Abrechnung bis zum Austritt vor. Der hieraus folgende Anspruch war von der allgemeinen Erledigungsklausel ausgenommen. Zusätzlich verwies das BAG darauf, dass ein Verzicht auf bereits entstandene tarifliche Rechte ohne die nach § 4 Absatz 4 TVG erforderliche Billigung der Tarifvertragsparteien unwirksam wäre. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beseitigte den tariflichen Nachzahlungsanspruch deshalb nicht.
Schließlich hatte der Kläger die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist eingehalten. Das Entgelt war am 28. Februar 2022 fällig; seine E-Mail vom 18. August 2022 machte die Differenz rechtzeitig geltend. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgte aus den gesetzlichen Vorschriften. Das Urteil bestätigt damit eine konkrete Nachzahlung bei bestehender Tarifbindung und tatsächlich ausgeübter ärztlicher Tätigkeit. Es besagt weder, dass jede medizinische Hilfstätigkeit erfasst ist, noch dass tarifliche Ansprüche unabhängig von Geltungsbereich und Fristen entstehen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 6 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung ist für Kliniken und Ärzte mit vorübergehender Berufserlaubnis praktisch bedeutsam. Eingeschränkte Einsatzmöglichkeiten sollten nicht vorschnell mit einem fehlenden tariflichen Arztstatus gleichgesetzt werden. Entscheidend sind die rechtliche Grundlage der Erlaubnis, die tatsächlich übertragene Tätigkeit und die Tarifbindung. Zugleich lohnt sich ein genauer Blick auf Ausschlussfristen und Abgeltungsklauseln in Aufhebungsverträgen. Hier blieb die Nachforderung trotz Vertragsbeendigung erhalten, weil sie rechtzeitig geltend gemacht worden war und nicht wirksam erledigt wurde. Die tarifliche Einordnung ändert allerdings nichts an berufsrechtlichen Aufsichtspflichten. Vergütungsanspruch und Umfang der zulässigen Berufsausübung müssen auch nach diesem Urteil getrennt geprüft werden.