Arbeitsrecht

Ordnungsdienst und Entgeltgruppe 9a: Revision verfehlt die Urteilsgründe

Entgeltgruppe 9a im Ordnungsdienst: Revision scheitert an fehlender Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen. Beschluss, Original-PDF und Kommentar.

Ergebnis des Verfahrens

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juni 2025 - 4 SLa 17/25 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 808 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat am 24. Juni 2026 im Verfahren 4 AZR 160/25 eine Revision in einem Eingruppierungsstreit als unzulässig verworfen. Der Kläger wollte eine höhere Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA erreichen. Seine Revisionsbegründung setzte sich jedoch nicht ausreichend mit den tatsächlich tragenden Gründen des Landesarbeitsgerichts auseinander. Das BAG nahm deshalb keine neue vollständige Sachprüfung seiner Tätigkeit vor. Der Beschluss legt nicht allgemein fest, wie sämtliche Beschäftigten eines kommunalen Ordnungsdienstes einzugruppieren sind.

Der Kläger arbeitete seit September 2016 im Außendienst des kommunalen Ordnungsdienstes einer Stadt. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Anwendung. Er erhielt Vergütung nach Entgeltgruppe 8. Nach seiner Auffassung erforderten die zeitlich überwiegenden Streifengänge jedoch zusätzlich sogenannte selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn. Er betrachtete diese Streifengänge als einen einheitlichen Arbeitsvorgang.

Mit der Klage verlangte er die Feststellung, dass die Stadt ihn rückwirkend ab Juni 2022 nach Entgeltgruppe 9a vergüten müsse. Hinzukommen sollten Zinsen auf die monatlichen Differenzbeträge, jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Das Arbeitsgericht Schwerin wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte dieses Ergebnis am 5. Juni 2025. Der Kläger verfolgte sein Begehren mit der Revision weiter.

Das Landesarbeitsgericht hatte für die Eingruppierung auf den Arbeitsvorgang der Streifengänge abgestellt. Es erkannte an, dass diese Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderte. Nach seiner Bewertung fehlten aber die zusätzlichen selbstständigen Leistungen, die für die begehrte höhere Entgeltgruppe notwendig waren. Die Unterscheidung zwischen Fachkenntnissen und dem darüber hinausgehenden tariflichen Merkmal bildete somit den entscheidenden Ausgangspunkt der Berufungsentscheidung.

Selbstständige Leistungen setzen nach den im Beschluss wiedergegebenen Erwägungen eine eigene Beurteilung und Entschließung bei der Erarbeitung eines Ergebnisses voraus. Kennzeichnend kann ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum sein. Die tarifliche Betrachtung ist dabei nicht strikt an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe gebunden. Es geht um die konkrete Gedankenarbeit, die innerhalb der vorausgesetzten Fachkenntnisse zusätzlich erforderlich ist. Diese Begründung musste die Revision gezielt angreifen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts erschöpfte sich die Tätigkeit des Klägers in der Anwendung der vorhandenen gründlichen und vielseitigen Kenntnisse. Um Verstöße festzustellen und geeignete Maßnahmen zu kennen, müsse er zahlreiche Vorschriften beherrschen. Dies erfülle nach der vorgenommenen Bewertung aber noch nicht das zusätzliche Merkmal selbstständiger Leistungen. Ob diese konkrete Bewertung materiell richtig war, konnte das BAG nur auf Grundlage einer zulässigen und ausreichend begründeten Revision überprüfen.

Eine Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler so darstellen, dass Gegenstand und Richtung des Angriffs erkennbar sind. Bei einer Sachrüge sind die Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den Gründen, auf denen das angegriffene Urteil tatsächlich beruht. Eine andere Rechtsansicht zu schildern oder früheres Vorbringen zu wiederholen, genügt ohne diese Verbindung nicht.

Diese Anforderungen sollen unter anderem sicherstellen, dass das Berufungsurteil im Hinblick auf das Rechtsmittel genau geprüft wird. Die Begründung muss erklären, weshalb gerade seine tragenden Erwägungen unzutreffend sein sollen. Allgemeine Formeln oder pauschale Beanstandungen der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung reichen nicht aus. Auch Hinweise auf andere Gerichtsentscheidungen müssen in eine konkrete Auseinandersetzung mit der angegriffenen Argumentation eingebettet werden.

Der Kläger hatte in seinem Schriftsatz vom 6. November 2025 beanstandet, das Landesarbeitsgericht verlange die bereits feststehenden gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse bei der Prüfung selbstständiger Leistungen nochmals. Es stelle dadurch nach seiner Auffassung zusätzliche qualitative und quantitative Anforderungen auf. Das BAG sah darin jedoch einen Angriff gegen eine Begründung, auf die das Landesarbeitsgericht sein Ergebnis gerade nicht gestützt hatte.

Das Berufungsgericht hatte die Fachkenntnisse weder verneint noch ein zweites Mal verlangt. Es hatte vielmehr angenommen, dass ihre bloße Anwendung für sich genommen noch keine selbstständigen Leistungen darstelle. Dafür seien die gesondert beschriebenen zusätzlichen Voraussetzungen erforderlich. Die Revision erklärte nach Auffassung des BAG nicht hinreichend, weshalb diese tatsächliche Argumentation rechtsfehlerhaft sein sollte. Die in Auszügen wiedergegebenen Entscheidungen des BAG und verschiedener Landesarbeitsgerichte änderten daran nichts.

Nach einem Hinweis auf Bedenken gegen die Zulässigkeit nahm der Kläger am 5. Mai 2026 nochmals Stellung. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die Revisionsbegründung aber bereits abgelaufen; sie hatte am 7. November 2025 geendet. Eine Ergänzung, die erst danach die fehlende ordnungsgemäße Begründung herstellen sollte, war nach dem BAG ungeachtet ihres Inhalts ausgeschlossen. Der spätere Schriftsatz konnte den ursprünglichen Mangel deshalb nicht beheben.

Auch die erhobenen Verfahrensrügen erfüllten die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Solche Rügen müssen die den behaupteten Fehler begründenden Tatsachen genau benennen und erklären, wie der Fehler das Ergebnis beeinflusst haben kann. Von einer näheren Darstellung der einzelnen Mängel sah das BAG nach § 564 ZPO ab. Die Revision wurde durch Beschluss ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter verworfen. Der Kläger trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels. Maßgeblich für das Ergebnis war somit die unzureichende Revisionsbegründung, nicht eine neue allgemeine tarifliche Bewertung des kommunalen Außendienstes.

Die Prüfung unterschied damit zwei Arten von Angriffen: Sachrügen betrafen die rechtliche Bewertung der tariflichen Voraussetzungen. Verfahrensrügen sollten Fehler beim Zustandekommen des Berufungsurteils aufzeigen. Für beide musste bereits die fristgerechte Begründung die jeweils erforderlichen Angaben enthalten.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Eingruppierungsverfahren sollten Tätigkeitsbeschreibung, tarifliche Merkmale und die tatsächliche Begründung des Berufungsurteils getrennt aufbereitet werden. Wer selbstständige Leistungen geltend macht, sollte die hierfür behaupteten zusätzlichen Beurteilungs- und Entscheidungsschritte konkret erläutern. Die bloße Vielzahl anzuwendender Vorschriften ersetzt diese Darlegung nicht automatisch.

Für eine Revision kommt hinzu, dass die Kritik das Urteil treffen muss, wie es tatsächlich begründet wurde. Vor Ablauf der Begründungsfrist sollte deshalb jeder tragende Gedankenschritt mit dem vorgesehenen Rechtsmittelangriff abgeglichen werden. Ein späterer gerichtlicher Hinweis eröffnet keine neue Frist, um eine zunächst unzulängliche Begründung erstmals vollständig nachzuholen. Aus der Verwerfung lässt sich dennoch keine pauschale Eingruppierungsregel für andere kommunale Ordnungsdienste ableiten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 3 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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