Arbeitsrecht
Hamburger Sportplatzwarte: Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege gelten weiter
Die besonderen Hamburger Tarifregeln für Sportplatzwarte gehen den konkurrierenden TV-L-Regeln vor. Aufstiege können weiterhin einen Spaltenwechsel begründen; offen blieb die Wahrung der Ausschlussfrist.
Ergebnis des Verfahrens
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. August 2025 – 3 SLa 6/25 – aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Redaktioneller Kernsatz
Die besonderen Hamburger Tarifregeln für Sportplatzwarte gehen den konkurrierenden TV-L-Regeln vor. Aufstiege können weiterhin einen Spaltenwechsel begründen; offen blieb die Wahrung der Ausschlussfrist.
Redaktionelle Zusammenfassung · 869 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Mai 2026 – 4 AZR 151/25 – die Vergütungsregeln für Sportplatzwarte der Freien und Hansestadt Hamburg ausgelegt. Die besonderen Hamburger Tarifverträge gehen den konkurrierenden Eingruppierungsregeln des TV-L nach dem Spezialitätsgrundsatz vor. Danach bleiben Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege möglich, die zu einem Wechsel in eine höhere Spalte der Pauschalentgelttabelle führen. Der Kläger erreichte damit einen wesentlichen rechtlichen Erfolg. Über seine Klage wurde dennoch nicht abschließend entschieden, weil für einen Teil des geltend gemachten Zeitraums die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist ungeklärt war.
Der Kläger war seit dem 15. Juli 2012 vollbeschäftigt als Sportplatzwart bei der Stadt Hamburg tätig und Mitglied von ver.di. Hamburg gehörte sowohl der Tarifgemeinschaft deutscher Länder als auch der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg an. Der betreute Sportplatz war der Kategorie IV zugeordnet. Die Stadt zahlte dem Kläger das Pauschalentgelt nach der ersten Spalte der hierfür vorgesehenen Tabelle. Er verlangte dagegen die dritte Spalte: Für den Zeitraum ab März 2022 beanspruchte er zunächst die zweite Zeile und ab Juli 2024 die dritte Zeile der betreffenden Kategorie.
Hinter dem Streit stand die Frage, wie die Pauschalentgelttabelle aufgebaut ist. Die Sportplatzgruppe beschreibt die Kategorie des betreuten Platzes. Die Zeilen richten sich nach der Dauer der Beschäftigung bei Hamburg. Die Spalten knüpfen dagegen an frühere Lohngruppen und die hierfür vorgesehenen Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege an. Die Stadt meinte, seit Einführung des TV-L gebe es solche Aufstiege auch für Sportplatzwarte nicht mehr. Beschäftigte könnten deshalb mit zunehmender Beschäftigungsdauer nur in andere Zeilen vorrücken. Der Kläger hielt dem entgegen, die eigenständigen Hamburger Regelungen hätten die Aufstiegsmöglichkeiten erhalten.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Das BAG hob das Berufungsurteil auf. Kraft beiderseitiger Tarifbindung galten für das Arbeitsverhältnis sowohl der TV-L als auch der Hamburger TV Eingruppierung und der TV Sportplatzwarte. Die konkurrierenden Regelungen ließen sich nicht schon dadurch auflösen, dass nur eines der Regelwerke anwendbar wäre. Der TV Eingruppierung verwies zwar auf die Entgeltordnung des TV-L, ordnete aber zugleich spezielle Tätigkeitsmerkmale für Hamburger Beschäftigte an. Für Sportplatzwarte sollten die bisherigen Eingruppierungsregelungen ausdrücklich bis auf Weiteres gelten. Eine Auslegung, die diese Regelungen praktisch verdrängt, widerspräche diesem Zusammenhang.
Die Tarifkonkurrenz löste das BAG nach dem Grundsatz der Spezialität. Maßgeblich ist danach regelmäßig der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich nähersteht und seine Besonderheiten besser erfasst. Diesen Grundsatz wandte der Senat hier jedenfalls deshalb an, weil die konkurrierenden Tarifverträge von derselben Gewerkschaft geschlossen worden waren. Die Hamburger Regelungen waren gegenüber dem bundesweit geltenden TV-L sachnäher und räumlich auf Hamburg beschränkt. Ihre besonderen Eingruppierungsbestimmungen gingen daher vor. Das Urteil beruht somit auf der konkreten Tarifkonstellation und enthält keine pauschale Vorrangregel für sämtliche regionalen Tarifverträge.
Für vollbeschäftigte Sportplatzwarte war die Ausgangslohngruppe 2a vorgesehen. Nach dreijähriger Bewährung eröffnete das weiterhin heranzuziehende vierte Hamburger Lohngruppenverzeichnis den Aufstieg in Lohngruppe 3; nach weiteren vier Jahren entsprechender Tätigkeit folgte der Tätigkeitsaufstieg in Lohngruppe 3a. Diese Stufen spiegeln sich in den drei Spalten der Pauschalentgelttabelle wider. Der allgemeine Ausschluss von Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiegen im TVÜ-Länder änderte die eigenständigen Hamburger Tarifverträge nicht. Deren Vertragsparteien waren mit denen des TVÜ-Länder nicht identisch. Die Parteien des einen Regelwerks konnten daher nicht einfach den Inhalt der anderen Tarifverträge ändern.
Auch aus der Neufassung des TV Sportplatzwarte von 2009 ergab sich kein Wegfall der Aufstiege. Der Verweis auf Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L passte den Anwendungsbereich an, übernahm aber nicht ohne Weiteres dessen gesamte Vergütungsstruktur. Die Bezeichnung ehemaliger Lohngruppen in den Tabellen genügte ebenfalls nicht für einen Ausschluss. Entscheidend war, dass die Tabellenstruktur mit unterschiedlichen Zeilen und Spalten erhalten blieb. Beschäftigungszeit und Bewährung sind zudem verschiedene Voraussetzungen: Fehlt die erforderliche Bewährung, kann ein Beschäftigter zwar in eine andere Zeitzeile vorrücken, ohne deshalb zugleich die nächste Spalte zu erreichen.
Der spätere TV Eingruppierung bestätigte nach dem BAG das Fortbestehen dieses Systems. Seine Bezugnahme auf die bisherigen Eingruppierungsregelungen erfasste auch die zugehörigen Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege. Die tarifliche Struktur war weiter unverändert geblieben. Außerdem galten die maßgeblichen Ausgangslohngruppen nicht nur für Beschäftigte, die bereits unter ein noch älteres Lohngruppenverzeichnis gefallen waren. Eine solche Beschränkung würde den Zweck des TV Sportplatzwarte verfehlen, die Vergütung aller erfassten Sportplatzwarte zu regeln. Auch die Stadt selbst hatte den 2012 eingestellten Kläger seit Beginn nach der entsprechenden Ausgangsspalte bezahlt.
Beim Kläger waren die Voraussetzungen der dritten Spalte erfüllt. Nach drei Jahren hatte er im Juli 2015 den Bewährungsaufstieg erreicht; seine Bewährung hatte die Arbeitgeberin nicht bestritten. Nach weiteren vier Jahren entsprechender Tätigkeit lagen auch die Voraussetzungen der Lohngruppe 3a vor. Für den streitigen Zeitraum war er daher der dritten Spalte zuzuordnen. Die zweite Zeile bis Juni 2024 und die dritte Zeile ab Juli 2024 ergaben sich aus seiner Beschäftigungsdauer. Über Sportplatzkategorie und Zeile bestand zwischen den Parteien ohnehin kein eigenständiger Streit; der Konflikt betraf die Spaltenzuordnung.
Offen blieb jedoch, ob und wann Hamburg das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 16. August 2022 erhalten hatte. Das Landesarbeitsgericht hatte dazu keine Feststellungen getroffen. Deshalb konnte das BAG nicht beurteilen, ob die Ausschlussfrist des § 37 Absatz 1 TV-L für die beanspruchte Vergütung von März 2022 bis Juni 2023 gewahrt war. Es verwies die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung einschließlich der Revisionskosten zurück. Die Entscheidung ist eine Parallelentscheidung zur führenden Sache 4 AZR 150/25. Für den vorliegenden Kläger steht die tarifliche Zuordnung fest; die zeitliche Durchsetzbarkeit eines Teils der Ansprüche bedarf weiterer Klärung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Amtliche Veröffentlichung/Bereitstellung: 2026-09-15. Der Senat bezeichnet die Entscheidung als Parallelentscheidung zur führenden Sache 4 AZR 150/25. Die vorliegende Zusammenfassung beruht auf dem eigenständigen vollständigen Urteil 4 AZR 151/25.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus Sicht der Kanzlei überzeugt die sorgfältige Trennung zwischen dem allgemeinen TV-L-System und den fortgeltenden Hamburger Sonderregeln. Eine modernisierte Tabellenüberschrift oder der Verweis auf den Geltungsbereich des TV-L beseitigt nicht automatisch eigenständige Aufstiegsmöglichkeiten. Ebenso wichtig ist die Unterscheidung zwischen Beschäftigungszeit und Bewährung: Zeilen- und Spaltenwechsel folgen unterschiedlichen Voraussetzungen und müssen getrennt geprüft werden.
Für betroffene Sportplatzwarte sollten Tätigkeit, Beschäftigungsbeginn, Bewährungszeiten und die tatsächlich gezahlte Tabellenspalte systematisch abgeglichen werden. Der Fall zeigt zugleich, dass eine richtige Eingruppierung allein noch nicht jede rückständige Forderung sichert. Der nachweisbare Zugang einer rechtzeitigen Geltendmachung kann entscheidend bleiben. Wir empfehlen deshalb, entsprechende Schreiben und Zugangsnachweise ebenso sorgfältig aufzubewahren wie die tariflichen Grundlagen. Das BAG hat hier keine konkrete Nachzahlung zugesprochen, sondern wegen der offenen Ausschlussfrist zurückverwiesen. Diese Einschränkung gehört zur Bewertung des Erfolgs und darf bei der Darstellung vergleichbarer Ansprüche nicht untergehen.