Arbeitsrecht
Sportplatzwart in Hamburg erhält höhere Tabellenspalte nach fortgeltenden Aufstiegsregeln
Ein Hamburger Sportplatzwart kann aufgrund der fortgeltenden Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege die dritte Tabellenspalte verlangen. Der Kläger hatte seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht und gewann vollständig.
Ergebnis des Verfahrens
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. August 2025 – 3 SLa 4/25 – aufgehoben. Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2024 – 3 Ca 3/24 – wird abgeändert. Die Stadt Hamburg ist verpflichtet, den Kläger ab dem 1. Februar 2022 nach der Pauschalentgelttabelle 2, Kategorie III, Spalte 3, Zeile 3 des TV Sportplatzwarte zu vergüten. Sie trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Redaktioneller Kernsatz
Ein Hamburger Sportplatzwart kann aufgrund der fortgeltenden Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege die dritte Tabellenspalte verlangen. Der Kläger hatte seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht und gewann vollständig.
Redaktionelle Zusammenfassung · 861 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Mai 2026 – 4 AZR 150/25 – einem Hamburger Sportplatzwart die Vergütung aus einer höheren Spalte der besonderen Pauschalentgelttabelle zugesprochen. Die für ihn geltenden Hamburger Tarifverträge bewahren die früheren Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege. Der allgemeine Wegfall solcher Aufstiege im TV-L-System steht dem nicht entgegen. Der Kläger konnte daher ab dem 1. Februar 2022 Vergütung nach Tabelle 2, Kategorie III, Spalte 3, Zeile 3 verlangen. Da auch die rechtzeitige Geltendmachung feststand, entschied das BAG abschließend zu seinen Gunsten und verwies den Rechtsstreit nicht zurück.
Der Kläger war seit dem 1. Juli 2009 als vollbeschäftigter Sportplatzwart bei der Freien und Hansestadt Hamburg tätig. Er gehörte ver.di an; Hamburg war Mitglied sowohl der Tarifgemeinschaft deutscher Länder als auch der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg. Der von ihm betreute Sportplatz war der Kategorie III zugeordnet. Die Stadt vergütete ihn nach der ersten Spalte und dritten Zeile der hierfür maßgeblichen Tabelle. Er hielt die dritte Spalte für richtig, weil er die tariflich vorgesehenen Aufstiege bereits durchlaufen habe. Sein entsprechendes Geltendmachungsschreiben ging Hamburg am 26. August 2022 zu.
Die Stadt vertrat die Auffassung, seit Einführung des TV-L seien Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege auch für ihre Sportplatzwarte abgeschafft. Ein Beschäftigter könne deshalb mit wachsender Beschäftigungsdauer lediglich in eine andere Zeile der Tabelle vorrücken, nicht aber in eine andere Spalte wechseln. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht folgten dieser Sicht und wiesen die Klage ab. Das BAG korrigierte beide Entscheidungen. Der Streit betraf dabei allein die richtige Spalte. Über die Kategorie des Sportplatzes und die aufgrund der Beschäftigungsdauer maßgebliche dritte Zeile waren sich die Parteien einig.
Ausgangspunkt war die gleichzeitige Tarifbindung an mehrere Regelwerke. Für das Arbeitsverhältnis galten der TV-L und die besonderen Hamburger Tarifverträge, insbesondere der TV Eingruppierung und der TV Sportplatzwarte. Diese regelten denselben Gegenstand teilweise unterschiedlich. Der Hamburger TV Eingruppierung verwies einerseits auf die Entgeltordnung des TV-L, erhielt andererseits aber spezielle Tätigkeitsmerkmale und ausdrücklich die bisherigen Regeln für Sportplatzwarte. Die Auslegung ergab deshalb keine einfache vollständige Verdrängung der Hamburger Vorschriften durch den TV-L. Würden dessen allgemeinen Regelungen stets vorgehen, bliebe für die ausdrücklich fortgeführten Sonderbestimmungen praktisch kein Anwendungsbereich.
Das BAG löste diese Tarifkonkurrenz nach dem Spezialitätsgrundsatz. Der Tarifvertrag, der den betroffenen Betrieb räumlich, fachlich und persönlich genauer erfasst, geht danach regelmäßig vor. Für die vorliegende Konstellation galt dies jedenfalls, weil dieselbe Gewerkschaft die konkurrierenden Tarifverträge geschlossen hatte. Die Hamburger Vereinbarungen standen den örtlichen Verhältnissen näher als der bundesweit geltende TV-L. Damit bestimmten ihre besonderen Regelungen die Eingruppierung. Der Senat erklärte also nicht das gesamte Arbeitsverhältnis für unabhängig vom TV-L, sondern entschied den konkreten Vorrang der kollidierenden Eingruppierungsbestimmungen für diesen tarifgebundenen Sportplatzwart.
Die Pauschalentgelttabelle berücksichtigt drei unterschiedliche Faktoren: die Kategorie des betreuten Sportplatzes, die Dauer der Beschäftigung und die Einreihung nach dem früheren Hamburger Lohngruppenverzeichnis. Für vollbeschäftigte Sportplatzwarte bildet Lohngruppe 2a den Ausgangspunkt. Nach dreijähriger Bewährung ist ein Aufstieg in Lohngruppe 3 vorgesehen; nach weiteren vier Jahren entsprechender Tätigkeit folgt Lohngruppe 3a. Diese Zuordnung bestimmt die Spalte. Die Zeilen knüpfen dagegen an die Beschäftigungsdauer an. Deshalb ist ein Zeilenwechsel nicht dasselbe wie ein Spaltenwechsel. Beide können auseinanderfallen, etwa wenn zwar weitere Beschäftigungsjahre vorliegen, die erforderliche Bewährung aber fehlt.
Der allgemeine Ausschluss von Aufstiegen im TVÜ-Länder änderte die Hamburger Sondertarifverträge nicht. Die beteiligten Tarifvertragsparteien waren nicht identisch und konnten daher nicht ohne Weiteres über den Inhalt der anderen Vereinbarungen verfügen. Auch die Neufassung des TV Sportplatzwarte von 2009 enthielt keinen ausreichenden Hinweis auf eine Abschaffung der bisherigen Aufstiegswege. Die Bezugnahme auf den Geltungsbereich des TV-L und die Bezeichnung ehemaliger Lohngruppen passten die Regelungen an das neue Umfeld an. Die eigentliche Tabellenstruktur blieb jedoch bestehen. Daraus ließ sich gerade kein vollständiger Wechsel in das allgemeine Vergütungssystem ableiten.
Der spätere Hamburger TV Eingruppierung bestätigte dieses Ergebnis durch die uneingeschränkte Fortgeltung der bisherigen Eingruppierungsregeln für Sportplatzwarte. Erfasste man nur die Ausgangsgruppen, ließe aber die zugehörigen Aufstiege weg, würde diese Bezugnahme verkürzt. Das BAG stellte außerdem klar, dass die tariflichen Ausgangslohngruppen auch für später neu eingestellte Sportplatzwarte gelten. Eine Beschränkung auf Beschäftigte aus einem längst abgelösten älteren Lohngruppenverzeichnis würde den Zweck der aktuellen Sonderregelung verfehlen. Hamburg hatte selbst den erst 2009 eingestellten Kläger von Beginn an nach der entsprechenden ersten Spalte bezahlt und damit diese Ausgangszuordnung praktiziert.
Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen der beanspruchten höheren Spalte. Seine dreijährige Bewährungszeit war am 1. Juli 2012 erreicht. Die Stadt hatte seine Bewährung nicht infrage gestellt, sodass das BAG von einer beanstandungsfreien Tätigkeit ausging. Nach weiteren vier Jahren lagen auch die Voraussetzungen der Lohngruppe 3a vor. Zu Beginn des streitigen Zeitraums im Februar 2022 war der Kläger zudem bereits länger als zwölf Jahre bei Hamburg beschäftigt. Damit passten sowohl die dritte Spalte aufgrund des Aufstiegs als auch die dritte Zeile aufgrund der Beschäftigungsdauer zur einschlägigen Kategorie III.
Anders als in der Parallelentscheidung 4 AZR 151/25 war die Ausschlussfrist hier kein offener Punkt. Das am 26. August 2022 zugegangene Geltendmachungsschreiben wahrte nach dem BAG die Frist des § 37 Absatz 1 TV-L für die verlangte Vergütung ab Februar 2022. Der Senat konnte deshalb die Zahlungspflicht nach der konkret benannten Tabellenposition feststellen und Hamburg die gesamten Prozesskosten auferlegen. Einen bestimmten Eurobetrag berechnete der Urteilstenor nicht. Für vergleichbare Fälle müssen Tarifbindung, Sportplatzkategorie, Beschäftigungs- und Bewährungszeiten sowie rechtzeitige Geltendmachung zusammen geprüft werden; erst daraus ergibt sich die individuelle Vergütungszuordnung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Amtliche Veröffentlichung/Bereitstellung: 2026-09-15. Führende Entscheidung zur Parallelentscheidung 4 AZR 151/25 vom selben Tag. Anders als im Parallelverfahren konnte hier wegen feststehenden rechtzeitigen Zugangs der Geltendmachung abschließend zugunsten des Klägers entschieden werden.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus Sicht der Kanzlei ist die Entscheidung ein klares Signal, Sondertarifverträge nicht nur anhand ihrer Überschriften zu lesen. Wenn die Tarifparteien eine bestehende Vergütungsstruktur weiterführen, müssen auch ihre unterschiedlichen Aufstiegsmechanismen berücksichtigt werden. Die Unterscheidung zwischen Zeitzeile und Lohngruppenspalte ist dabei entscheidend. Eine pauschale Berufung auf das allgemeine TV-L-System greift für diese Hamburger Tarifkonstellation zu kurz.
Der vollständige Erfolg beruhte außerdem auf einer rechtzeitigen und nachweisbar zugegangenen Geltendmachung. Das unterscheidet diesen Fall vom Parallelverfahren, in dem gerade hierzu weitere Feststellungen nötig waren. Für Beschäftigte ist deshalb nicht nur die richtige Eingruppierung zu prüfen, sondern auch die Sicherung rückständiger Ansprüche. Arbeitgeber sollten die tatsächliche Tabellenzuordnung anhand der einschlägigen Sonderregeln überprüfen und dokumentieren. Das Urteil bestimmt hier eine konkrete Vergütungspflicht ab Februar 2022. Es eröffnet keinen voraussetzungslosen Aufstieg für sämtliche Beschäftigte des öffentlichen Dienstes; die besondere Tarifbindung und die erfüllten Aufstiegsvoraussetzungen bleiben maßgeblich.