Arbeitsrecht
Kita-Eingruppierung: Wann 15 Prozent erhöhter Förderbedarf zu S 8b führen
Für S 8b muss der Unterstützungsbedarf der betreffenden Kinder den berufstypischen Normalbedarf sehr deutlich überschreiten. Eine Landesförderung belegt dies nicht automatisch.
Ergebnis des Verfahrens
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2025 – 4 TaBV 113/24 – aufgehoben, soweit die Zustimmung zur Eingruppierung der drei streitgegenständlichen Arbeitnehmer ersetzt wurde. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung zurückverwiesen.
Redaktioneller Kernsatz
Für S 8b muss der Unterstützungsbedarf der betreffenden Kinder den berufstypischen Normalbedarf sehr deutlich überschreiten. Eine Landesförderung belegt dies nicht automatisch.
Redaktionelle Zusammenfassung · 862 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 1. Juli 2026 – 4 ABR 42/25 – die tariflichen Anforderungen an einen erhöhten Förderbedarf in Kita-Gruppen konkretisiert. Für die Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA genügt es nicht automatisch, dass die Einrichtung für bestimmte Kinder eine zusätzliche Landesförderung erhält. Entscheidend ist, ob deren individueller Unterstützungsbedarf den berufstypischen Normalbedarf sehr deutlich übersteigt. Zugleich durfte das Landesarbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zur niedrigeren Eingruppierung nicht allein deshalb ersetzen, weil dessen rechtliche Begründung zur Landesförderung nicht überzeugte. Die tatsächlichen Voraussetzungen mussten weiter aufgeklärt werden.
Der Arbeitgeber betreibt unter anderem Familienzentren, Kindergärten und Kindertagesstätten. Im Betrieb gilt der TVöD/VKA als Vergütungsordnung. In den Jahren 2023 und 2024 beantragte er die Zustimmung zur Einstellung dreier pädagogischer Fachkräfte und zu deren Eingruppierung in S 8a mit jeweils benannter Stufe. Der Betriebsrat stimmte den Einstellungen zu, widersprach den Eingruppierungen jedoch innerhalb einer Woche schriftlich wegen Tarifwidrigkeit. In den betreffenden Gruppen erfüllten mindestens 15 Prozent der Kinder Kriterien der hessischen Förderregelung: insbesondere eine überwiegend nichtdeutsche Familiensprache oder bestimmte einkommensabhängige Leistungen beziehungsweise Beitragsfreistellungen.
Der Betriebsrat leitete daraus einen erhöhten Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 Buchstabe g zur Entgeltgruppe S 8b ab. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, ein solcher Bedarf müsse für jedes Kind gesondert ermittelt werden. Das Arbeitsgericht wies den Zustimmungsersetzungsantrag ab; das Landesarbeitsgericht gab ihm hinsichtlich der drei Beschäftigten statt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hob das BAG diese Entscheidung insoweit auf und verwies zurück. Damit war weder die niedrigere Eingruppierung abschließend bestätigt noch die höhere Entgeltgruppe endgültig zugesprochen. Es fehlten entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen.
Nach § 99 Abs. 3 BetrVG muss der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerungsgründe fristgerecht schriftlich mitteilen. Mit neuen tatsächlichen Gründen oder anderen Widerspruchsgründen ist er später grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Begrenzung betrifft jedoch nicht jedes zusätzliche rechtliche Argument zum bereits benannten Lebenssachverhalt. Hier hatte der Betriebsrat die Tarifwidrigkeit der Zuordnung zu S 8a geltend gemacht. Seine Berufung auf die hessische Landesförderung war eine rechtliche Begründung innerhalb dieses Widerspruchsgrundes. Dass sie die höhere Eingruppierung nicht unmittelbar trug, beendete daher die gerichtliche Prüfung nicht. Die Tarifwidrigkeit als solche blieb zu untersuchen.
Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gilt nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht muss relevante Unrichtigkeitsfaktoren innerhalb des geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrundes von Amts wegen prüfen, soweit Anlass besteht. Die Zusammensetzung der Gruppen bot hier einen solchen Anlass. Das Landesarbeitsgericht hätte deshalb die konkreten Unterstützungsbedarfe und Tätigkeiten aufklären müssen. Es fehlten außerdem Feststellungen zur Arbeitsorganisation und zu den auszuübenden Aufgaben der Beschäftigten. Ohne diese Grundlagen konnte das BAG keine Arbeitsvorgänge nach § 12 Abs. 2 TVöD/VKA bestimmen und die tarifliche Bewertung nicht selbst abschließen.
Inhaltlich setzt S 8b Fallgruppe 1 besonders schwierige fachliche Tätigkeiten voraus. Als ein Tätigkeitsbeispiel nennt die Protokollerklärung Nr. 6 Buchstabe g Gruppen mit mindestens 15 Prozent Kindern oder Jugendlichen mit erhöhtem Förderbedarf. Der Begriff wird im Tarifvertrag nicht eigenständig definiert. Nach der Auslegung des BAG ist der Unterstützungsbedarf hinsichtlich der sozialen, emotionalen, körperlichen oder geistigen Entwicklung maßgeblich. Nicht erforderlich ist ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Die Tarifvertragsparteien haben die Erfüllung dieses Tätigkeitsbeispiels gerade nicht an einen solchen sozialrechtlichen Leistungsanspruch geknüpft.
Ebenso wenig ist ausschlaggebend, ob eine Einrichtung nach Landesrecht zusätzliche Fördermittel erhält. Eine entsprechende Verweisung enthält der bundesweit geltende Tarifvertrag nicht. Andernfalls hinge die Erfüllung eines einheitlichen tariflichen Merkmals von unterschiedlichen Fördervoraussetzungen der Länder ab. Das BAG beanstandet außerdem die Heranziehung eines Zusatzes aus einer bloßen durchgeschriebenen Lesefassung des TVöD-B: Diese hat insoweit keine eigenständige Tarifgeltung. Für die Auslegung muss der tatsächlich vereinbarte Tariftext zugrunde gelegt werden. Landesförderung und tarifliche Eingruppierung verfolgen damit unterschiedliche Regelungsansätze, auch wenn ihnen teilweise dieselben tatsächlichen Belastungen zugrunde liegen können.
Nicht jeder gegenüber anderen Kindern erhöhte Unterstützungsbedarf reicht aus. Das BAG verlangt eine sehr deutliche Überschreitung des berufstypischen normalen Bedarfs. Die Förderung der Entwicklung gehört bereits zu den Kernaufgaben einer Erzieherin oder eines Erziehers. Wenn nur mindestens 15 Prozent einer Gruppe erhöhte Anforderungen auslösen, müssen diese deshalb hinreichend gewichtig sein, damit die Gesamttätigkeit dem Oberbegriff besonders schwieriger fachlicher Arbeit entspricht. Die bloße Bezeichnung eines Kindes als behindert oder als erziehungsschwierig erfüllt das Merkmal ebenfalls nicht automatisch. Entscheidend bleibt das konkrete Ausmaß der erforderlichen Unterstützung im Vergleich zu Gleichaltrigen.
Kinder mit Behinderung oder wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sind bei der Quote allerdings auch nicht generell ausgeschlossen. Sie zählen mit, wenn ihr tatsächlicher Bedarf die geforderte sehr deutliche Steigerung aufweist. Die verschiedenen Tätigkeitsbeispiele der Protokollerklärung dürfen dabei nicht so ausgelegt werden, dass andere Regelungen ihren eigenständigen Anwendungsbereich verlieren. Das BAG verbindet deshalb die zahlenmäßige Schwelle mit einer qualitativen Prüfung der pädagogischen Anforderungen. Die Quote allein beantwortet die Eingruppierungsfrage nicht. Umgekehrt darf die fehlende formale Anerkennung eines sozialrechtlichen Leistungsanspruchs die Untersuchung eines tatsächlich erheblich gesteigerten Unterstützungsbedarfs nicht ersetzen oder verhindern.
Für das weitere Verfahren kommt es schließlich auf die übertragene und daher auszuübende Tätigkeit an. War ursprünglich eine Gruppe mit dem erforderlichen Anteil von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf zu betreuen, führt ein späteres Absinken der Quote nicht ohne Weiteres zum Wegfall des Tätigkeitsbeispiels. War eine solche Tätigkeit dagegen nicht übertragen, genügt das zwischenzeitliche Überschreiten der Quote allein nicht für die höhere Eingruppierung; gegebenenfalls sind zusätzlich die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 TVöD/VKA zu prüfen. Das Landesarbeitsgericht muss diese zeitliche und organisatorische Einordnung nachholen und anschließend über die beantragte Zustimmungsersetzung neu entscheiden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Amtliche Veröffentlichung/Bereitstellung: 2026-09-21. Die ECLI-Angabe folgt dem Deckblatt und der amtlichen HTML-Fassung. Die Fußzeilen der unverändert übernommenen amtlichen PDF nennen abweichend 4ABR32.25.0; Aktenzeichen, Deckblatt und Entscheidungsinhalt betreffen 4 ABR 42/25.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus Sicht der Kanzlei ist die Trennung zwischen staatlicher Einrichtungsförderung und tariflicher Tätigkeitsbewertung richtig. Förderbescheide können Hinweise liefern, bilden aber nicht zwangsläufig die fachliche Belastung einzelner Beschäftigter ab. Ebenso überzeugend ist, dass das Gericht eine rechtlich unzutreffende Argumentation des Betriebsrats nicht mit dem Fehlen jedes tatsächlichen Eingruppierungsproblems gleichsetzt. Ein rechtzeitig benannter Tarifverstoß verlangt eine Prüfung des zugehörigen Sachverhalts.
Praktisch wird die Auseinandersetzung dadurch stärker auf die konkrete Arbeit verlagert. Tätigkeitsbeschreibung, Gruppenzusammensetzung und tatsächlich erforderliche Unterstützungsmaßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Pauschale Zuschreibungen anhand von Sprache, Einkommen oder einer Behinderung genügen nicht. Für Arbeitgeber und Betriebsräte ist außerdem die ursprüngliche Aufgabenübertragung bedeutsam; ein beliebiger späterer Stichtag kann die tarifliche Einordnung verfehlen. Die verlangte sehr deutliche Steigerung lässt weiterhin Bewertungsfragen offen. Gerade deshalb sollte die Dokumentation fachliche Anforderungen beschreiben und diese mit der normalen Erziehertätigkeit vergleichen, statt nur eine Förderquote zu nennen.