Arbeitsrecht
Eingruppierung: Eine neue Entgeltstufe kann das laufende Zustimmungsersetzungsverfahren erledigen
Entgeltgruppe und Tabellenstufe bilden bei der Eingruppierung eine Einheit. Werden die ursprünglich beantragten Zuordnungen nicht mehr verfolgt, kann das Zustimmungsersetzungsverfahren einzustellen sein.
Ergebnis des Verfahrens
Das Verfahren wird eingestellt.
Redaktioneller Kernsatz
Entgeltgruppe und Tabellenstufe bilden bei der Eingruppierung eine Einheit. Werden die ursprünglich beantragten Zuordnungen nicht mehr verfolgt, kann das Zustimmungsersetzungsverfahren einzustellen sein.
Redaktionelle Zusammenfassung · 877 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesarbeitsgericht hat am 1. Juli 2026 ein Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung von drei Beschäftigten eingestellt. Im Verfahren 4 ABR 32/25 ging es zuletzt darum, ob zwischenzeitliche Änderungen von Entgeltgruppe oder Tabellenstufe das ursprüngliche Begehren der Arbeitgeberin erledigt hatten. Der Betriebsrat wollte die zugrunde liegende tarifliche Streitfrage weiter klären lassen. Der Vierte Senat stellte jedoch auf die konkret beantragten Eingruppierungen ab. Weil diese nicht mehr beabsichtigt waren, fehlte das Rechtsschutzbedürfnis für die ursprünglich verlangte gerichtliche Ersetzung der Zustimmung. Eine allgemeine Entscheidung über die richtige Tarifauslegung erging deshalb nicht.
Die Arbeitgeberin ist ein gemeinnütziges Unternehmen mit sozialen Dienstleistungen und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen an mehreren Standorten. Sie unterliegt dem TVöD im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände. Im Juli 2023 beantragte sie beim Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung von drei Beschäftigten in die Entgeltgruppe S 4, jeweils mit unterschiedlichen Stufen. Für K war Stufe 4, für H Stufe 1 und für W Stufe 3 vorgesehen. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung und hielt stattdessen die Entgeltgruppe S 7 für zutreffend. Die Arbeitgeberin leitete daraufhin das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren ein.
Das Arbeitsgericht Bielefeld gab dem Antrag der Arbeitgeberin statt. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Beschwerde des Betriebsrats zurück. Während des weiteren Verfahrens änderten sich jedoch die tatsächlichen Zuordnungen. H hatte bereits zum 1. Januar 2025 die Stufe 3 erreicht. W wurde zum 1. Mai 2026 der Stufe 4 zugeordnet. K erhielt seit dem 1. Juni 2025 eine Eingruppierung in S 8a Stufe 4. Die Arbeitgeberin erklärte deshalb in der Rechtsbeschwerdeinstanz das Verfahren für erledigt. Der Betriebsrat widersprach und wollte weiterhin eine gerichtliche Klärung der tariflichen Anforderungen erreichen.
Für die Erledigung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens gelten eigenständige Regeln. Erklärt allein die Antragstellerin die Erledigung und widerspricht ein anderer Beteiligter, prüft das Gericht, ob nach Einleitung des Verfahrens ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Dafür genügt ein tatsächlicher Umstand, aufgrund dessen das ursprüngliche Begehren nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Anders als im Urteilsverfahren muss nicht zusätzlich geklärt werden, ob der Antrag zuvor zulässig und begründet war. Diese Unterscheidung ist für die Reichweite der späteren gerichtlichen Entscheidung wesentlich. Sie verhindert eine nachträgliche Sachprüfung ohne fortbestehenden Verfahrensgegenstand.
Im Streitfall war das ursprüngliche Begehren inzwischen unzulässig geworden. Ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Absatz 4 Betriebsverfassungsgesetz setzt voraus, dass die Arbeitgeberin die betreffende personelle Maßnahme noch durchführen will. Die Gerichte sollen keine Zustimmung zu einer Maßnahme ersetzen, die in der beantragten Form nicht mehr verwirklicht werden soll. Das Rechtsschutzbedürfnis knüpft deshalb an die konkrete Eingruppierung an. Dass zwischen den Betriebsparteien weiterhin Meinungsverschiedenheiten über eine Tarifnorm bestehen, erhält das ursprüngliche Zustimmungsbegehren nicht automatisch aufrecht. Die allgemeine Streitfrage und die konkret beabsichtigte Maßnahme sind auseinanderzuhalten.
Entscheidend war weiter, dass eine Eingruppierung nicht auf die Bezeichnung einer Entgeltgruppe reduziert werden kann. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats umfasst sämtliche Faktoren, die das Entgelt nach der einschlägigen Vergütungsordnung beeinflussen. Besteht die Zuordnung aus Entgeltgruppe und Tabellenstufe, bilden beide Elemente eine einheitliche Eingruppierungsentscheidung. Eine bloße Teileingruppierung reicht nicht aus. Die Arbeitgeberin kann das Beteiligungsverfahren daher nicht beliebig auf einzelne Bestandteile beschränken. Eine gerichtliche Zustimmungsersetzung setzt voraus, dass die gesamte zur Prüfung gestellte Zuordnung zutreffend beurteilt wird. Dieser Grundsatz erfasst auch Veränderungen der Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe.
Ein Stufenaufstieg löst nach der Entscheidung auch dann ein neues Beteiligungsrecht aus, wenn er allein auf dem Ablauf der tariflich vorgesehenen Zeit beruht. Mit der höheren Stufe verändert sich die Vergütung; damit liegt eine neue rechtliche Zuordnung vor, zu der dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht zusteht. Für H und W waren die ursprünglich beantragten niedrigeren Stufen deshalb nicht mehr maßgeblich. Bei K hatte sich darüber hinaus die Entgeltgruppe geändert. Die Arbeitgeberin verfolgte keine der ursprünglichen Eingruppierungen mehr. Alle drei Teile des ursprünglichen Zustimmungsersetzungsbegehrens hatten damit ihren aktuellen Gegenstand verloren.
Der Betriebsrat versuchte, in der Rechtsbeschwerde einen eigenen Feststellungsantrag anzubringen. Er wollte klären lassen, ob eine für S 7 vorgesehene Zusatzqualifikation bereits bei der Eingruppierung vorliegen müsse oder später, spätestens bis zum 31. Dezember 2029, abgeschlossen werden könne. Über diesen Widerantrag entschied der Senat nicht. Neue Anträge und Antragsänderungen sind in der Rechtsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen. Die letzte Tatsacheninstanz bestimmt regelmäßig sowohl die tatsächliche Grundlage als auch den Gegenstand der revisionsähnlichen Prüfung. Eine Ausnahme kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, insbesondere ohne wesentliche Änderung des rechtlichen Prüfprogramms oder Verkürzung von Verfahrensrechten.
Diese Voraussetzungen sah das BAG hier nicht. Der neue Antrag hätte zunächst ausgelegt und auf hinreichende Bestimmtheit sowie ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis untersucht werden müssen. Schon dies hätte das Prüfprogramm verändert. Der Senat merkte außerdem an, dass das Begehren voraussichtlich auf die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet sei. Die Gerichte sind jedoch nicht zur Erstellung allgemeiner Rechtsgutachten berufen. Auch die mögliche Unzulässigkeit des neuen Antrags machte seine zusätzliche Prüfung nicht unwesentlich. Der Betriebsrat konnte die erledigte konkrete Maßnahme daher nicht erst in der Rechtsbeschwerde durch eine umfassendere tarifliche Grundsatzfrage ersetzen.
Das Verfahren endete mit seiner Einstellung. Daraus folgt weder eine allgemeine Bestätigung der Entgeltgruppe S 4 noch eine generelle Ablehnung der vom Betriebsrat vertretenen S 7. Ebenso entschied das BAG nicht abschließend, wann die angesprochene Zusatzqualifikation vorliegen muss. Für die Praxis sind während eines laufenden Eingruppierungsstreits Änderungen von Tätigkeit, Entgeltgruppe und Tabellenstufe fortlaufend zu berücksichtigen. Neue Zuordnungen können ein erneutes Beteiligungsverfahren erfordern und den bisherigen Prozessgegenstand erledigen. Wer eine weiterreichende Feststellung anstrebt, muss zudem rechtzeitig einen geeigneten, konkreten Antrag in der dafür vorgesehenen Verfahrensinstanz stellen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Amtliche Veröffentlichung/Bereitstellung: 2026-09-10.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wir halten es für richtig, die Eingruppierung als vollständige Zuordnung innerhalb der Vergütungsordnung zu behandeln. Entgeltgruppe und Stufe bestimmen gemeinsam den Vergütungsanspruch; eine gerichtliche Prüfung nur einzelner Teile kann deshalb an der tatsächlich beabsichtigten Maßnahme vorbeigehen. Der Beschluss zeigt zugleich, wie schnell ein längeres Zustimmungsersetzungsverfahren durch zwischenzeitliche Veränderungen seinen ursprünglichen Gegenstand verlieren kann.
Arbeitgeber und Betriebsräte sollten solche Änderungen während des Prozesses früh erfassen und ihre Anträge darauf prüfen. Ein tariflicher Grundsatzstreit lässt sich nicht ohne Weiteres durch ein bereits überholtes Zustimmungsbegehren weiterführen. Umgekehrt erledigt die Einstellung nicht automatisch jeden inhaltlichen Konflikt für künftige Eingruppierungen. Für deren Klärung braucht es einen aktuellen Sachverhalt und einen zulässigen Antrag. Der späte Widerantrag war hier kein geeigneter Ersatz. Aus anwaltlicher Sicht ist deshalb eine vorausschauende Verfahrensgestaltung ebenso wichtig wie die eigentliche Tarifauslegung, gerade wenn Stufenaufstiege während der gerichtlichen Laufzeit absehbar sind.