Arbeitsrecht

Betriebsrente: Verschobener Bemessungszeitraum begründet keinen zusätzlichen Rentenbaustein

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 im Verfahren 3 AZR 140/25 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Rentenbaustein für das letzte Quartal vor einer tariflichen Systemumstellung verneint. Der Kläger erhielt bereits den vollen Baustein für das Kalenderjahr 2015. Dass dessen Wert anhand des Einkommens von Oktober 2014 bis September 2015 berechnet wurde, ließ keine Versorgungslücke für Oktober bis Dezember 2015 entstehen. Entscheidend war die tarifliche Trennung zwischen dem Jahr, für das eine Anwartschaft erworben wird, und dem Zeitraum, dessen Vergütung ihre Höhe bestimmt.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Redaktionelle Zusammenfassung · 835 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der 1959 geborene Kläger war von Januar 1987 bis August 2023 als vollzeitbeschäftigter Fahrer am Frankfurter Flughafen tätig. Die einschlägigen Versorgungstarifverträge galten für ihn aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme. Seit September 2023 bezog er eine monatliche Betriebsrente von insgesamt 575,12 Euro brutto. Davon entfielen 513,24 Euro auf die nach der älteren Versorgungsordnung bis Ende 2015 ermittelten Anwartschaften. Weitere 61,88 Euro beruhten auf dem ab 2016 maßgeblichen Versorgungssystem. Um diesen neueren Teil stritten die Parteien nicht; beanstandet wurde allein die Berechnung des zuletzt nach der Altregelung erworbenen Jahresbausteins.

Nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Bodenpersonal von 2003 ergab sich die jährliche Betriebsrente aus der Summe einzelner Rentenbausteine. Jeder Baustein wurde für ein Kalenderjahr ermittelt. Seine Höhe folgte aus dem jährlichen rentenfähigen Einkommen, multipliziert mit einem altersabhängigen Tabellenwert und geteilt durch 1.000. Für das rentenfähige Einkommen bestimmte der Tarifvertrag ausdrücklich einen abweichenden Zeitraum: Er reichte jeweils von Oktober des Vorjahres bis September des betreffenden Kalenderjahres. Zu berücksichtigen waren näher bezeichnete Vergütungsbestandteile. Sonstige Zulagen und Zuschläge blieben grundsätzlich außerhalb dieser Berechnung.

Mit dem Versorgungstarifvertrag von 2016 wurde die betriebliche Altersversorgung ab 2016 auf ein beitragsorientiertes System umgestellt. Für Bestandsmitarbeiter hielt dessen § 28 die bis zum 31. Dezember 2015 nach den früheren Tarifverträgen erdienten Anwartschaften aufrecht. Sie sollten zusätzlich zu den Leistungen aus den neuen Versorgungskonten als lebenslange Rente gewährt werden. Der Kläger gehörte zu diesem Personenkreis. Die Wirksamkeit der Ablösung stellte er nicht infrage. Er leitete jedoch gerade aus dem Erhalt der bis Jahresende erworbenen Rechte einen Anspruch auf einen weiteren anteiligen Baustein ab.

Nach seiner Auffassung musste auch das Einkommen aus Oktober bis Dezember 2015 noch in die alte Rentenberechnung eingehen. Anderenfalls werde dieser Beschäftigungsabschnitt so behandelt, als habe er in ihm weder gearbeitet noch Entgeltansprüche erworben. Er verlangte deshalb ab September 2023 eine höhere Betriebsrente und begehrte neben Zahlungen eine Feststellung der zusätzlichen Leistungspflicht. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Die Revision blieb ebenfalls erfolglos. Das BAG hielt die Anträge zwar für zulässig, verneinte aber den geltend gemachten zusätzlichen Versorgungsanspruch.

Für die Auslegung stellte der Dritte Senat zunächst auf den eindeutigen Wortlaut der §§ 4 und 5 des älteren Tarifvertrags ab. Der erworbene Rentenbaustein bezog sich auf das gesamte Kalenderjahr von Januar bis Dezember. Der abweichende Einkommenszeitraum diente lediglich dazu, seinen Wert zu bemessen. Einkommen aus dem letzten Quartal eines Jahres beeinflusste daher im alten System grundsätzlich erst den Baustein des Folgejahres. Ein Baustein für neun Beschäftigungsmonate wurde dadurch nicht aus dem Jahresbaustein. Diese Unterscheidung widerlegte die Vorstellung, das letzte Quartal 2015 sei beim Erwerb der Anwartschaft ausgefallen.

Auch die tarifliche Sonderregelung für einen unterjährigen Eintritt oder Austritt führte zu keinem anderen Ergebnis. Sie sah für die Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr eine zeitanteilige Berechnung vor und ergänzte diese durch eine Einkommensfiktion. Damit berücksichtigte sie gerade das Auseinanderfallen von Erwerbsjahr und Bemessungszeitraum. Aus einer Vorschrift über anteilige Beschäftigung ließ sich kein zusätzlicher Teilbaustein neben einem bereits vollständig erworbenen Jahresbaustein ableiten. Selbst bei einem gedachten Ausscheiden zum 31. Dezember 2015 hätte der Kläger für dieses Jahr nur den vollen tariflichen Baustein erhalten, keinen weiteren für dessen letzte drei Monate.

Der Zweck der Besitzstandsregelung rechtfertigte ebenfalls keine zusätzliche Leistung. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien eine lückenlose Versorgung bis zum Umstellungsstichtag sichern wollten, änderte das nach dem BAG nicht die vereinbarte Bemessungsmethode. Die Anwartschaften blieben nach den Bestimmungen der früheren Tarifverträge erhalten. Das bedeutete keinen Wechsel zu einer anderen zeitlichen Zuordnung des Einkommens. Ebenso wenig ergab sich aus der besonderen Rückbelegungsregelung in § 31 des neuen Tarifvertrags eine zusätzliche Anrechnung. Auch diese Vorschrift betraf den Zeitraum des Erwerbs von Rentenbausteinen, ohne deren bisherige Wertberechnung umzugestalten.

Das Gericht beanstandete die so verstandenen Regelungen auch rechtlich nicht. Als insgesamt in Bezug genommene Tarifverträge unterlagen sie nach § 310 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht der dort angesprochenen Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen. Der Versorgungs- und Entgeltcharakter der Betriebsrente wurde durch den verschobenen Bemessungszeitraum nicht beeinträchtigt. Arbeitnehmer erwarben weiterhin für jedes Beschäftigungsjahr einen Baustein. Dass die Gehaltsentwicklung des letzten Quartals erst im Folgejahr wirksam wurde, gehörte zur zulässigen Ausgestaltung dieses konkreten tariflichen Berechnungssystems.

Die Arbeitgeberin hatte den Baustein für 2015 somit zutreffend ermittelt. Das Einkommen aus Oktober bis Dezember 2015 hätte nach der alten Systematik allenfalls für einen alten Rentenbaustein des Jahres 2016 Bedeutung gehabt. Ein solcher entstand wegen der Systemablösung jedoch nicht mehr. Daraus folgte kein zusätzlicher Baustein für 2015. Der Kläger trägt die Kosten seiner Revision. Das Urteil entscheidet damit eine bestimmte tarifliche Übergangskonstellation. Es erlaubt keine pauschale Aussage, bei jeder Änderung einer Versorgungsordnung dürften Beschäftigungszeiten oder erworbene Anwartschaften unberücksichtigt bleiben.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Prüfung einer Betriebsrentenberechnung sollten Erwerbszeitraum und Bemessungszeitraum getrennt dargestellt werden. Ein Einkommen, das in einer bestimmten Berechnungszeile nicht auftaucht, beweist noch keine fehlende Anwartschaft. Im entschiedenen Fall war der volle Jahresbaustein bereits berücksichtigt; der Streit betraf die Vergütung, aus der sich sein Wert ergab (BAG, 12.05.2026 – 3 AZR 140/25, Rn. 17–20).

Praktisch gehören deshalb alte Versorgungsordnung, Ablösungsregelung, Besitzstandsklausel und konkrete Berechnung zusammen. Eine nachvollziehbare Gegenrechnung muss zeigen, ob tatsächlich ein Erwerbsabschnitt fehlt oder ob lediglich ein tariflich verschobener Bemessungszeitraum verwendet wird. Das erleichtert es, einen berechtigten Differenzanspruch von einer rechnerischen Doppelberücksichtigung zu unterscheiden.

Die Reichweite des Urteils bleibt begrenzt: Der Kläger griff die Wirksamkeit der Ablösung nicht an. Ob andere Übergangsregelungen wirksam sind oder andere Entgeltbestandteile berücksichtigt werden müssen, beantwortet diese Entscheidung nicht. Dafür sind die jeweiligen Zusagen und Tarifbestimmungen eigenständig auszuwerten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline am 03.10.2026 anhand der bereits gesicherten amtlichen PDF-Fassung redaktionell ausgewertet. Kein erneuter Quellenabruf.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.