Arbeitsrecht

Betriebsrentenanpassung: Tarifsteigerung am Stichtag wirkt erst im nächsten Anpassungsjahr

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine am jährlichen Anpassungsstichtag wirksam werdende Tarifsteigerung nach der hier maßgeblichen Betriebsvereinbarung erst bei der nächsten Anpassung des Ruhegeldes zu berücksichtigen ist. Entscheidend war die Tarifentwicklung bis zum Ablauf des unmittelbar vorausgehenden Tages. Zugleich stellte der Senat klar, dass Gerichte auch durch die Abweisung eines nicht erhobenen Anspruchs gegen den Antragsgrundsatz verstoßen können. Die Revision des Betriebsrentners blieb erfolglos; soweit die Vorinstanzen über spätere, nicht eingeklagte Zeiträume entschieden hatten, waren ihre Entscheidungen gegenstandslos.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Entscheidungen der Vorinstanzen über nicht eingeklagte Ansprüche ab Juli 2024 sind gegenstandslos.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine am jährlichen Anpassungsstichtag wirksam werdende Tarifsteigerung nach der hier maßgeblichen Betriebsvereinbarung erst bei der nächsten Anpassung des Ruhegeldes zu berücksichtigen ist. Entscheidend war die Tarifentwicklung bis zum Ablauf des unmittelbar vorausgehenden Tages. Zugleich stellte der Senat klar, dass Gerichte auch durch die Abweisung eines nicht erhobenen Anspruchs gegen den Antragsgrundsatz verstoßen können. Die Revision des Betriebsrentners blieb erfolglos; soweit die Vorinstanzen über spätere, nicht eingeklagte Zeiträume entschieden hatten, waren ihre Entscheidungen gegenstandslos.

Redaktionelle Zusammenfassung · 814 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine am jährlichen Anpassungsstichtag wirksam werdende Tarifsteigerung nach der hier maßgeblichen Betriebsvereinbarung erst bei der nächsten Anpassung des Ruhegeldes zu berücksichtigen ist. Entscheidend war die Tarifentwicklung bis zum Ablauf des unmittelbar vorausgehenden Tages. Zugleich stellte der Senat klar, dass Gerichte auch durch die Abweisung eines nicht erhobenen Anspruchs gegen den Antragsgrundsatz verstoßen können. Die Revision des Betriebsrentners blieb erfolglos; soweit die Vorinstanzen über spätere, nicht eingeklagte Zeiträume entschieden hatten, waren ihre Entscheidungen gegenstandslos.

Der Kläger war bis Ende März 2020 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und erhielt seit April 2020 betriebliches Ruhegeld. Grundlage waren betriebliche Versorgungsregelungen, deren Anpassungsbestimmungen mehrfach geändert worden waren. Nach der maßgeblichen Regelung erfolgte die Anpassung jährlich zum Zeitpunkt der allgemeinen Erhöhung der Sozialversicherungsrenten. Für Jahre ohne entsprechende Rentenerhöhung blieb der vorherige Stichtag maßgeblich. Die Höhe richtete sich aufgrund der fortgeltenden Regelungen nach der Entwicklung der Gehaltstarife. Über diese Kombination von älterer und neuerer Betriebsvereinbarung hatte das BAG bereits 2017 entschieden.

Die einschlägigen Tarifparteien erhöhten die Tabellenvergütungen zum 1. Juli 2023 um 6,4 Prozent und zum 1. Januar 2024 um weitere 2,4 Prozent. Die Arbeitgeberin teilte dem Kläger mit, dass beide Steigerungen erst zum 1. Juli 2024 auf sein Ruhegeld übertragen würden. Im vorausgegangenen Betrachtungszeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 sei keine Tariferhöhung eingetreten. Der Kläger verlangte dagegen die Berücksichtigung der ersten Steigerung bereits zum 1. Juli 2023 und machte die daraus hergeleiteten monatlichen Differenzen geltend.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht änderte die Entscheidung ab und wies die Klage zurück. Dabei bezogen beide Instanzen ihre Entscheidungen auch auf Zahlungen ab Juli 2024, obwohl die Arbeitgeberin das Ruhegeld zu diesem Zeitpunkt unstreitig angepasst hatte. In der Revision erläuterte der Kläger, dass er von Anfang an ausschließlich die Differenzen für Juli 2023 bis Juni 2024 verfolgt habe. Das BAG musste deshalb sowohl die materiell richtige Anpassungsperiode als auch den zeitlichen Umfang des tatsächlich erhobenen Anspruchs bestimmen.

Bei der Auslegung der Betriebsvereinbarung ging der Senat von ihrem normativen Charakter aus. Maßgeblich waren Wortlaut, Regelungszusammenhang und erkennbarer Zweck. Der Begriff der Entwicklung allein zwingt zwar nicht zur Betrachtung eines abgeschlossenen Vorgangs. In Verbindung mit einer jährlichen Anpassung zu einem festen Termin ergibt sich jedoch ein periodisches System: Zunächst wird die Gehaltsentwicklung innerhalb des zurückliegenden Zeitraums ermittelt, anschließend wird das Ruhegeld angepasst. Die dafür erhebliche tatsächliche Lage muss beim Eintritt des Stichtags bereits bestehen und darf nicht erst zeitgleich entstehen.

Der Betrachtungszeitraum reichte damit vom letzten Anpassungsstichtag bis zum Ende des Tages vor dem neuen Stichtag. Die am 1. Juli 2023 eintretende Tarifsteigerung gehörte bereits zur nächsten Periode. Die Versorgungsregelung sicherte eine Teilhabe an der Höhe der tariflichen Entwicklung, begründete aber keinen Anspruch auf deren zeitgleiche Weitergabe. Ein Gleichlauf der Berechnungsgröße ist somit von einem Gleichlauf der Auszahlungstermine zu unterscheiden. Die Verweisung auf die Anpassung der gesetzlichen Renten änderte daran nichts; auch deren Berechnung nach §§ 65, 68 SGB VI greift auf zurückliegende Zeiträume zurück.

Der Einwand einer unangemessenen Verzögerung überzeugte den Senat ebenfalls nicht. Jede Bündelung auf einen jährlichen Stichtag bringt Grenzfälle mit sich. Würde man den Stichtag selbst noch einbeziehen, träfe die Wartezeit stattdessen eine am folgenden Tag eintretende Erhöhung. Ein sachlicher Grund, gerade diese Verschiebung als geboten anzusehen, bestand nicht. Die tarifliche Steigerung entfiel auch nicht endgültig, sondern wurde im nächsten Anpassungsjahr berücksichtigt. Für den streitigen Zeitraum bis Juni 2024 bestand daher kein Anspruch auf die verlangten zusätzlichen Ruhegeldzahlungen.

Prozessual war § 308 Absatz 1 Satz 1 ZPO zu beachten. Danach darf ein Gericht weder mehr noch etwas anderes zusprechen als beantragt; ebenso wenig darf es einen gar nicht zur Entscheidung gestellten Anspruch aberkennen. Der Zahlungsantrag enthielt zwar keine ausdrückliche Endzeit. Seine Auslegung anhand der Klagebegründung, der vorgerichtlichen Korrespondenz und der Interessenlage ergab jedoch eine Begrenzung auf Juni 2024. Ab Juli war die Anpassung angekündigt und später tatsächlich erfolgt. Der bisher umstrittene Spitzenbetrag war damit Bestandteil eines insgesamt unstreitigen Ruhegeldanspruchs geworden.

Diese Auslegung vermied zugleich sachlich nicht gewollte Kostenrisiken. Bereits erfüllte Ansprüche hätten keiner Zahlungsklage mehr bedurft. Bei künftig fälligen, unstreitigen Teilbeträgen kam ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO in Betracht. Ob für die isolierte Titulierung eines verhältnismäßig kleinen, unstreitigen Teilbetrags überhaupt ein ausreichendes Interesse bestanden hätte, ließ das BAG offen. Jedenfalls war nicht erkennbar, dass der Kläger ein solches zusätzliches Rechtsschutzziel verfolgt hatte. Die Beklagte musste ihre Verteidigung durch die zeitliche Begrenzung nicht umstellen.

Auch der Antrag auf Zurückweisung der Berufung heilte den erstinstanzlichen Verstoß nicht automatisch. Eine Heilung setzt voraus, dass der Kläger die Überschreitung des Antrags erkennt, das weitergehende Ergebnis übernehmen will und diesen Willen eindeutig gegenüber Gericht und Gegner erklärt. Hier war die Überschreitung erst durch Auslegung des Urteils erkennbar; eine bewusste Erweiterung des Streitgegenstands ließ sich nicht feststellen. Die Entscheidungen über die Zeit ab Juli 2024 waren deshalb von Amts wegen als gegenstandslos zu behandeln. Für den tatsächlich streitigen Zeitraum blieb es bei der Klageabweisung und der Kostenlast des Klägers.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei tarifbezogenen Betriebsrenten müssen Anpassungsstichtag, Betrachtungszeitraum und Wirksamkeit der Tariferhöhung getrennt geprüft werden. Eine Steigerung am Stichtag gehört nicht automatisch zur noch abzurechnenden Periode. Entscheidend bleibt der konkrete Wortlaut der Versorgungsordnung; das Urteil betrifft die hier ausgelegte Kombination der Betriebsvereinbarungen (BAG, 12.05.2026 – 3 AZR 127/25, Rn. 12–18).

Für Zahlungsklagen ist ebenso wichtig, den letzten beanspruchten Monat ausdrücklich festzulegen. Andernfalls können unstreitige Folgezeiträume unnötig in die Entscheidung geraten. § 308 Absatz 1 Satz 1 ZPO schützt auch davor, dass ein nicht geltend gemachter Anspruch abgewiesen wird. Hat die erste Instanz den Antrag überschritten, sollte in der Berufung klar erklärt werden, ob das weitergehende Ergebnis übernommen oder die ursprüngliche Begrenzung beibehalten wird. Eine bloße Rechtsmittelzurückweisung ersetzt diese Klärung nicht in jedem Fall. Bei unstreitigen laufenden Leistungen ist außerdem das Kostenrisiko eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO einzubeziehen (Rn. 19–38).

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Sachverhalt und Verfahrensgang: Rn. 1–10; Anpassung und Stichtag: Rn. 11–18; Auslegung der Anträge: Rn. 19–30; Antragsgrundsatz und Heilung: Rn. 31–38; Kosten: Rn. 39

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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