Arbeitsrecht
Krankheitsbedingte Kündigung: Vorab quittierter Scan beweist den Zugang der bEM-Einladung nicht
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 im Verfahren 2 AZR 184/25 eine krankheitsbedingte Kündigung für unwirksam gehalten. Die Arbeitgeberin hatte den Zugang einer erneut erforderlichen Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht bewiesen und die objektive Nutzlosigkeit eines solchen Verfahrens nicht ausreichend dargelegt. Einen Anscheinsbeweis aus dem Einwurf-Einschreiben lehnte das Gericht für den festgestellten Zustellablauf ab: Der Zusteller bestätigte die Zustellung elektronisch bereits vor dem tatsächlichen Einwurf. Diese vorweggenommene Bestätigung belegte gerade nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass der Brief anschließend wirklich im richtigen Briefkasten angekommen war.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 850 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Kläger war seit Mai 2015 bei der Beklagten beschäftigt und in den drei Jahren vor der Kündigung jeweils länger als sechs Wochen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin hatte ihn mehrfach zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement, kurz bEM, eingeladen. Eine Einladung vom August 2022 nahm er an; anschließend fand ein Gespräch statt. Auf ein weiteres Angebot vom April 2023 reagierte er nicht. Danach kamen erneut erhebliche Krankheitszeiten hinzu. Im Oktober 2023 versandte die Arbeitgeberin deshalb eine weitere Einladung als Einwurf-Einschreiben. Deren Zugang bestritt der Arbeitnehmer.
Im Dezember 2023 kündigte die Beklagte nach Beteiligung des Personalrats ordentlich zum Ende Juni 2024. Der Kläger erhob rechtzeitig Kündigungsschutzklage. Er hielt die Kündigung unter anderem für unverhältnismäßig und erklärte, einer erhaltenen Einladung zum bEM wäre er gefolgt. Die Beklagte berief sich auf hohe Krankheitsanfälligkeit, Entgeltfortzahlungskosten und Betriebsablaufstörungen. Für den Zugang der Einladung legte sie Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung und einen reproduzierten Auslieferungsbeleg vor. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage im maßgeblichen Umfang statt. Die Arbeitgeberin blieb auch mit ihrer Revision erfolglos.
Das BAG setzte bei der Verhältnismäßigkeit an. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nicht erforderlich, wenn angemessene mildere Maßnahmen künftige Fehlzeiten vermeiden oder verringern können. In Betracht kommen beispielsweise eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes, eine gesundheitsgerechte andere Beschäftigung oder geeignete Behandlungsmaßnahmen. Das bEM ist selbst kein milderes Mittel, sondern ein Verfahren, mit dessen Hilfe solche Möglichkeiten erkannt und entwickelt werden können. Unterbleibt ein gesetzlich gebotenes bEM, muss der Arbeitgeber deshalb näher darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass auch dieses Verfahren keinen Beitrag zur Erhaltung des Arbeitsverhältnisses hätte leisten können.
Eine frühere Ablehnung befreit den Arbeitgeber nicht dauerhaft von seiner Initiative. Wird der Arbeitnehmer nach einer nicht erteilten Zustimmung innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, ist grundsätzlich ein neuer Versuch erforderlich. Dafür muss seit der letzten Ablehnung nicht bereits ein ganzes Jahr vergangen sein. Zusätzliche Erkrankungen können die Bereitschaft des Arbeitnehmers verändern. Hier waren nach der unbeantworteten Einladung vom April 2023 erneut hinreichende Fehlzeiten aufgetreten. Ein Schreibfehler im Berufungsurteil zur Jahreszahl änderte daran nichts; der gemeinte Zeitraum war aus dem Zusammenhang eindeutig erkennbar.
Für die neue Einladung musste die Beklagte den Zugang beweisen. Ein Schreiben geht entsprechend § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB zu, wenn es so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Dazu zählt grundsätzlich der bereitgehaltene Briefkasten. Der Anscheinsbeweis kann bei typischen Geschehensabläufen den Schluss auf einen bestimmten Erfolg ermöglichen. Er setzt jedoch einen feststehenden Ausgangssachverhalt voraus, der nach allgemeiner Erfahrung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gerade auf diesen Erfolg schließen lässt.
Das festgestellte Scan-Verfahren erfüllte diese Voraussetzung nicht. Danach prüfte der Zusteller zunächst den Namen am Briefkasten, scannte die Sendungsnummer, unterschrieb auf dem Gerät und beendete den elektronischen Vorgang. Erst anschließend sollte er den Brief einwerfen. Der Auslieferungsbeleg bestätigte damit eine bereits erfolgte Zustellung, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch ausstand. Nach dem BAG konnte daraus allenfalls folgen, dass der Brief bis zum betreffenden Briefkasten gelangt und ein Einwurf beabsichtigt war. Ein tatsächlich abgeschlossener Zugang ließ sich daraus nicht mit der für einen Anscheinsbeweis erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableiten.
Diese Unterscheidung war nach dem Senat keine bloße Förmelei. Nach dem elektronischen Abschluss könnte der Zusteller noch abgelenkt oder aufgehalten werden. Der tatsächlich entscheidende Einwurf werde dann durch keinen nachfolgenden Bestätigungsschritt mehr abgesichert. Die vom Bundesgerichtshof behandelte ältere Vorgehensweise mit Abziehetikett und einer Unterschrift nach dem Einwurf unterschied sich hiervon. Ob das BAG für jenes Verfahren einen Anscheinsbeweis anerkennen würde, ließ es ausdrücklich offen. Das Urteil enthält deshalb keine allgemeine Aussage, wonach jede Form des Einwurf-Einschreibens unabhängig von ihrem tatsächlichen Ablauf denselben Beweiswert hätte.
Auch die Vernehmung des Zustellers half der Beklagten nicht. Das Landesarbeitsgericht hatte seine Aussage als unergiebig bewertet. Er erinnerte sich nicht an die konkrete Zustellung, erkannte seine Unterschrift nicht verlässlich wieder und beschrieb keinen stets eingehaltenen konkreten Zustellablauf. Diese Beweiswürdigung war nach dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden. Die Revision stellte ihr im Wesentlichen nur eine andere Bewertung gegenüber. Auf zusätzliche Beweisangebote zum Inhalt des Briefumschlags kam es ohne nachgewiesenen Zugang nicht mehr an; auch andere Streitpunkte mussten nicht abschließend entschieden werden.
Schließlich genügte die Arbeitgeberin ihrer erweiterten Darlegungslast zur objektiven Nutzlosigkeit eines bEM nicht. Dass der Kläger früher private Krankheitsursachen genannt hatte, machte das Verfahren nicht überflüssig. Maßgeblich für die gesetzliche Verpflichtung ist der Umfang der Arbeitsunfähigkeit. Auch bei unterschiedlichen Grundleiden können etwa Prävention oder medizinische Rehabilitation sinnvoll sein. Warum entsprechende Maßnahmen unzumutbar oder nutzlos gewesen wären, hatte die Beklagte nicht erläutert. Die Kündigung blieb daher sozial ungerechtfertigt. Die Arbeitgeberin trägt die Revisionskosten. Über den nur bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss gestellten Weiterbeschäftigungsantrag war nach Abschluss der Revision nicht mehr zu entscheiden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline am 03.10.2026 anhand der bereits gesicherten amtlichen PDF-Fassung redaktionell ausgewertet. Kein erneuter Quellenabruf.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Vorbereitung einer krankheitsbedingten Kündigung müssen zwei Nachweise getrennt gesichert werden: die ordnungsgemäße bEM-Initiative und der tatsächliche Zugang der Einladung. Ein elektronisch erzeugter Auslieferungsbeleg ist nur so aussagekräftig wie der zugrunde liegende Ablauf. Im entschiedenen Fall lag die Unterschrift zeitlich vor dem Einwurf (BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 184/25, Rn. 25–27).
Praktisch sollte die Dokumentation erkennen lassen, welches Schreiben wann und auf welchem Weg tatsächlich zuging. Bei bestrittenem Zugang können konkrete Wahrnehmungen eines Zeugen entscheidend sein; eine bloße Erinnerung an allgemeine Routinen ersetzt sie nicht automatisch. Zugleich ist nach weiteren erheblichen Fehlzeiten zu prüfen, ob eine erneute Einladung erforderlich geworden ist.
Das Urteil begründet keine automatische Unwirksamkeit jeder Kündigung ohne bEM. Es verschärft in dieser Lage die Darlegung zur Verhältnismäßigkeit. Arbeitgeber müssen nachvollziehbar erläutern, weshalb auch die gemeinsame Suche nach geeigneten Maßnahmen erfolglos geblieben wäre. Arbeitnehmer sollten umgekehrt eine frühere Nichtteilnahme und eine spätere, möglicherweise geänderte Bereitschaft zeitlich sauber auseinanderhalten.