Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht

Kündigung durch Aufsichtsratsmitglieder: Fehlender Nachweis der Ermächtigung kann zur Unwirksamkeit führen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 130/25 – die Unwirksamkeit zweier Kündigungen bestätigt. Die erste Kündigung war von zwei Mitgliedern eines dreiköpfigen GmbH-Aufsichtsrats unterzeichnet worden. Nach der Satzung war jedoch der Aufsichtsrat als Gremium zur Vertretung gegenüber dem Geschäftsführer berufen. Einen Nachweis der besonderen Ermächtigung der handelnden Mitglieder erhielt der Empfänger nicht und wies die Kündigung unverzüglich zurück. Eine weitere, elektronisch in einem gerichtlichen Schriftsatz erklärte Kündigung aus Dezember 2023 scheiterte an der damals geltenden Schriftform. Beide Fehler waren unabhängig von möglichen inhaltlichen Gründen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidend.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision der Arbeitgeberin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen; beide Kündigungen haben das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 130/25 – die Unwirksamkeit zweier Kündigungen bestätigt. Die erste Kündigung war von zwei Mitgliedern eines dreiköpfigen GmbH-Aufsichtsrats unterzeichnet worden. Nach der Satzung war jedoch der Aufsichtsrat als Gremium zur Vertretung gegenüber dem Geschäftsführer berufen. Einen Nachweis der besonderen Ermächtigung der handelnden Mitglieder erhielt der Empfänger nicht und wies die Kündigung unverzüglich zurück. Eine weitere, elektronisch in einem gerichtlichen Schriftsatz erklärte Kündigung aus Dezember 2023 scheiterte an der damals geltenden Schriftform. Beide Fehler waren unabhängig von möglichen inhaltlichen Gründen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidend.

Redaktionelle Zusammenfassung · 816 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 130/25 – die Unwirksamkeit zweier Kündigungen bestätigt. Die erste Kündigung war von zwei Mitgliedern eines dreiköpfigen GmbH-Aufsichtsrats unterzeichnet worden. Nach der Satzung war jedoch der Aufsichtsrat als Gremium zur Vertretung gegenüber dem Geschäftsführer berufen. Einen Nachweis der besonderen Ermächtigung der handelnden Mitglieder erhielt der Empfänger nicht und wies die Kündigung unverzüglich zurück. Eine weitere, elektronisch in einem gerichtlichen Schriftsatz erklärte Kündigung aus Dezember 2023 scheiterte an der damals geltenden Schriftform. Beide Fehler waren unabhängig von möglichen inhaltlichen Gründen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidend.

Der Kläger war seit Juli 2018 aufgrund eines Geschäftsführeranstellungsvertrags für die beklagte GmbH tätig. Er behauptete, tatsächlich weisungsgebunden als Niederlassungsleiter gearbeitet zu haben. Nachdem die Arbeitgeberin die Arbeitnehmereigenschaft zunächst bestritten hatte, stellte sie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in der Berufungsinstanz nicht mehr infrage. Das Landesarbeitsgericht ging deshalb von einem Arbeitsverhältnis aus. Diese Feststellung band auch das Bundesarbeitsgericht. Der Senat entschied somit nicht allgemein, dass jeder GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer sei, sondern legte die im konkreten Prozess unstreitig gewordene Einordnung zugrunde.

Der Gesellschaftsvertrag übertrug Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften mit ihnen dem Aufsichtsrat. Dieser bestand im August 2023 aus drei Mitgliedern. Alle drei beschlossen am 7. August die Abberufung des Klägers und die ordentliche Kündigung seines Vertrags. Das Kündigungsschreiben vom 11. August unterzeichneten aber nur die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied. Es ging dem Kläger am 14. August zu. Am 18. August wies er die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurück und beanstandete die Vertretungsmacht.

Die Kündigungsschutzklage ging am 31. August bei Gericht ein, wurde der Arbeitgeberin jedoch erst am 9. Oktober zugestellt. Dies führte nicht zur Wirksamkeitsfiktion nach § 7 KSchG. Nach § 167 ZPO konnte die spätere Zustellung auf den rechtzeitigen Eingang zurückwirken, weil sie noch demnächst erfolgt war. Dafür besteht keine starre absolute Höchstgrenze. Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs dürfen nicht zulasten der klagenden Partei gehen. Der Kläger hatte nach den Feststellungen sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Zustellung bereits erbracht.

In der Sache wandte der Senat § 174 Satz 1 BGB entsprechend an. Unmittelbar betrifft die Vorschrift einseitige Rechtsgeschäfte eines rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten. Eine unverzügliche Zurückweisung wegen fehlender Vollmachtsurkunde kann das Geschäft unabhängig davon unwirksam machen, ob tatsächlich Vertretungsmacht bestand. Die entsprechende Anwendung erfasst bestimmte vergleichbare Unsicherheiten bei organschaftlicher Vertretung. Dazu gehört die Erweiterung einer gemeinschaftlichen Vertretungsmacht durch besondere Ermächtigung einzelner Organmitglieder. Diese zusätzliche Befugnis ist dem Erklärungsempfänger nicht schon aus einem öffentlichen Register zuverlässig erkennbar.

Nach dem Gesellschaftsvertrag war hier das Gremium insgesamt vertretungsbefugt. Eine allgemeine Regelung, wonach die Vorsitzende Beschlüsse allein oder zusammen mit einem weiteren Mitglied nach außen ausführen durfte, enthielt die Satzung nicht. Eine möglicherweise stillschweigend im Beschluss enthaltene besondere Ermächtigung war dem Kläger bei Zugang der Kündigung ebenfalls nicht nachgewiesen worden. Der Aufsichtsratsbeschluss wurde erst während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt. Das genügte für die bereits ausgesprochene und wirksam zurückgewiesene Kündigung nicht. Beschlussfassung und Nachweis der Befugnis der tatsächlich Erklärenden waren deshalb getrennt zu prüfen.

Die Zurückweisung vier Tage nach Zugang war nach den Umständen unverzüglich. § 174 BGB verlangt keine augenblickliche Reaktion; eine angemessene Überlegungszeit einschließlich rechtlicher Beratung kann verbleiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Der Senat verwies zugleich auf seine Rechtsprechung, wonach eine Zurückweisung nach mehr als einer Woche ohne besondere Umstände regelmäßig nicht mehr unverzüglich ist. Eine allgemein ausschöpfbare Wochenfrist wurde damit nicht geschaffen. Im konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin gegen die Bewertung der zeitnahen Zurückweisung auch keine durchgreifenden Einwände erhoben.

Das Zurückweisungsrecht war weder durch vorherige Information noch wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen. Die allgemeine Kenntnis der Aufsichtsratszuständigkeit oder der Führungsverhältnisse ersetzte keine Mitteilung gerade über die Ermächtigung der beiden handelnden Personen. Eine entsprechende Bekanntmachung war nicht substantiiert dargelegt. Auch war nicht festgestellt, dass der Kläger diese Personen zuvor wiederholt als Vertreter des Gremiums anerkannt und dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte. Aus der Organstellung allein folgte daher weder eine ausreichende Unterrichtung nach § 174 Satz 2 BGB noch treuwidriges Verhalten bei der Zurückweisung.

Die zusätzliche fristlose Kündigung war in einem elektronisch eingereichten Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 enthalten. Sie wahrte nach der hierfür maßgeblichen Rechtslage die Schriftform des § 623 in Verbindung mit § 126 BGB nicht und war gemäß § 125 BGB nichtig. Der Senat grenzte dies ausdrücklich zeitlich vom späteren Inkrafttreten des § 46h ArbGG am 17. Juli 2024 ab. Seine Aussage zur elektronischen Schriftsatzkündigung darf deshalb nicht ungeprüft auf spätere Erklärungen übertragen werden. Der allgemeine Feststellungsantrag konnte die formunwirksame Kündigung erfassen.

Die Revision der Arbeitgeberin wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen. Keine der beiden Kündigungen hatte das Arbeitsverhältnis beendet. Über den auf Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss gerichteten Weiterbeschäftigungsantrag musste der Senat nicht mehr entscheiden, weil das Kündigungsschutzverfahren mit seinem Urteil rechtskräftig abgeschlossen war. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer klaren gesellschaftsrechtlichen Vertretungsgrundlage und ihres rechtzeitigen Nachweises. Für das Ergebnis waren zugleich die konkrete Satzung, die unstreitige Arbeitnehmereigenschaft und die im Dezember 2023 geltenden Formvorschriften maßgeblich; eine pauschale Aussage über sämtliche Geschäftsführer- oder Aufsichtsratskündigungen wäre zu weitgehend.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Kündigungen durch Aufsichtsratsmitglieder sollte neben dem Beschluss immer geprüft werden, wer ihn nach außen erklären darf. BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 130/25, Rn. 16 bis 24, trennt die Zuständigkeit des Gremiums von einer zusätzlichen Ermächtigung einzelner Mitglieder. Eine intern wirksame Beschlussfassung beseitigt nicht jedes Nachweisproblem gegenüber dem Empfänger.

Für die Arbeitgeberseite sind Satzung, Unterzeichner und gegebenenfalls beizufügende Ermächtigungsnachweise vor Zugang der Erklärung aufeinander abzustimmen. Auf Empfängerseite muss eine mögliche Zurückweisung nach § 174 BGB sofort geprüft werden; die Entscheidung gewährt keine feste Wartefrist. Auch eine bekannte Führungsposition ersetzt nicht automatisch die Kenntnis einer besonderen Vertretungsbefugnis.

Der zweite Teil des Urteils ist historisch einzuordnen. Die elektronische Schriftsatzkündigung stammte aus 2023. Für spätere gerichtliche Erklärungen ist die gesetzliche Entwicklung ausdrücklich mitzudenken. Ebenso wenig lässt sich aus der hier unstreitigen Arbeitnehmereigenschaft ableiten, dass jeder Organvertreter arbeitsrechtlich denselben Status hat. Beide Fragen bedürfen einer eigenständigen Prüfung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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