Arbeitsrecht

Tarifliche Alterssicherung: Unternehmensbezogener Jahresbonus gehört nicht zum gesicherten Leistungsentgelt

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. April 2026 – 5 AZR 79/25 – entschieden, dass ein bestimmter jährlicher Konzernbonus bei der Berechnung des tariflichen Alterssicherungsbetrags nach dem MTV ERA Nordwürttemberg/Nordbaden nicht zu berücksichtigen war. Die einschlägige Tarifregelung erfasst mit den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen nur das tarifliche Leistungsentgelt. Der streitige Bonus hing zusätzlich vom Unternehmenserfolg ab und entsprach deshalb nicht dessen Anforderungen. Der Hinweis des Tarifvertrags auf die Sicherung des Effektiventgelts bedeutete keine umfassende Garantie aller tatsächlich gezahlten Vergütungsbestandteile.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten; hinsichtlich der Hilfsanträge ist das Rechtsmittel unzulässig.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. April 2026 – 5 AZR 79/25 – entschieden, dass ein bestimmter jährlicher Konzernbonus bei der Berechnung des tariflichen Alterssicherungsbetrags nach dem MTV ERA Nordwürttemberg/Nordbaden nicht zu berücksichtigen war. Die einschlägige Tarifregelung erfasst mit den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen nur das tarifliche Leistungsentgelt. Der streitige Bonus hing zusätzlich vom Unternehmenserfolg ab und entsprach deshalb nicht dessen Anforderungen. Der Hinweis des Tarifvertrags auf die Sicherung des Effektiventgelts bedeutete keine umfassende Garantie aller tatsächlich gezahlten Vergütungsbestandteile.

Redaktionelle Zusammenfassung · 825 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. April 2026 – 5 AZR 79/25 – entschieden, dass ein bestimmter jährlicher Konzernbonus bei der Berechnung des tariflichen Alterssicherungsbetrags nach dem MTV ERA Nordwürttemberg/Nordbaden nicht zu berücksichtigen war. Die einschlägige Tarifregelung erfasst mit den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen nur das tarifliche Leistungsentgelt. Der streitige Bonus hing zusätzlich vom Unternehmenserfolg ab und entsprach deshalb nicht dessen Anforderungen. Der Hinweis des Tarifvertrags auf die Sicherung des Effektiventgelts bedeutete keine umfassende Garantie aller tatsächlich gezahlten Vergütungsbestandteile.

Der Kläger war seit vielen Jahren im Service eines Unternehmens der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt. Beide Seiten waren tarifgebunden; im Betrieb galt der Entgeltrahmentarifvertrag für Baden-Württemberg. Der Kläger vollendete im April 2021 sein 54. Lebensjahr. Nach § 6 MTV ERA bestand unter den weiteren Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt eine tarifliche Verdienstsicherung. Die Arbeitgeberin teilte ihm später einen monatlichen Alterssicherungsbetrag von 6.951,70 Euro bei 35 Wochenstunden mit. Dieser entsprach dem damaligen monatlichen Grundgehalt. Einen zusätzlich gezahlten Bonus der Konzernmutter bezog sie nicht ein.

Der Bonus beruhte auf einem Incentive Compensation Plan. Seine Höhe hing sowohl von persönlichen als auch von unternehmensbezogenen Zielen ab. Bei vollständiger Zielerreichung betrug er seit 2010 zwölf Prozent des Jahresgehalts und wurde regelmäßig im März des Folgejahres ausgezahlt. Für die Jahre 2018 bis 2021 lagen die im Urteil festgestellten Bonusbeträge jeweils im fünfstelligen Bereich. Der Kläger verlangte, einen monatlichen Anteil dieser Bonuszahlungen zusätzlich im Alterssicherungsbetrag zu berücksichtigen. Für April 2021 begehrte er deshalb die Feststellung eines Betrags von 7.984,70 Euro brutto.

Daneben stellte er Hilfsanträge auf entsprechende Mitteilungen sowie auf eine Berechnung nach dem späteren Manteltarifvertrag von 2021. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Auch die Revision blieb ohne Erfolg. Der Senat hielt den Hauptantrag als Elementenfeststellungsklage für zulässig: Geklärt werden sollte, welchen festgeschriebenen Betrag die Arbeitgeberin bei künftigen Vergleichen zugrunde legen muss. Inhaltlich bestand der verlangte Anspruch aber nicht. Hinsichtlich der Hilfsanträge war die Revision bereits unzulässig, weil sie nicht sämtliche selbständig tragenden Gründe des Berufungsurteils angriff.

Die tarifliche Verdienstsicherung garantiert einen nach bestimmten Regeln ermittelten Mindestverdienst. Dieser wird mit dem laufenden Verdienst innerhalb eines festgelegten Vergleichszeitraums verglichen. Unterschreitet der maßgebliche Durchschnitt den gesicherten Betrag, ist ein Ausgleich zu zahlen. § 6.3 MTV ERA nennt die einzubeziehenden Komponenten: Monatsgrundentgelt, durchschnittliche leistungsabhängige variable Bestandteile, gegebenenfalls Belastungszulage, übertarifliche Zulage sowie bestimmte Zuschläge. Diese Aufzählung ist nach der Auslegung des Senats abschließend. Nicht jede Zahlung, die irgendwie leistungsbezogen oder wirtschaftlich Teil der Jahresvergütung ist, fällt dadurch in die Sicherung.

Der Wortlaut der umstrittenen Nummer zu variablen Bestandteilen war für sich genommen nicht eindeutig. Im allgemeinen Sprachgebrauch könnte auch ein individueller Bonus darunterfallen. Ausschlaggebend waren deshalb Systematik und Zusammenhang mit dem ERA-TV. Dieser ordnet die tarifliche Vergütung in Grundentgelt, Leistungsentgelt und gegebenenfalls Belastungszulage. Die entsprechende Reihenfolge erscheint in der Berechnungsregel der Alterssicherung wieder. Zudem nennt der Tarifvertrag übertarifliche Bestandteile an anderen Stellen ausdrücklich. Daraus folgerte der Senat, dass die nicht entsprechend erweiterten Komponenten nur die tariflich vorgesehenen Leistungen erfassen.

Dieses Verständnis bestätigte die tarifliche Berechnungsformel. Grundentgelt und leistungsabhängige variable Bestandteile sind dort stets einzubeziehen, während andere Komponenten nur gegebenenfalls hinzukommen. Das passt zum tariflichen Entgeltsystem: Die erfassten Beschäftigten erhalten grundsätzlich ein Grundentgelt und nach der vorgesehenen Betriebszugehörigkeit ein Leistungsentgelt. Letzteres ist regelmäßig monatlich auszuweisen; bei längeren Bemessungszeiträumen können Abschläge vorgesehen sein. Die Alterssicherungsregel baut damit auf diesen systematisch vorgesehenen laufenden Entgeltbestandteilen auf. Eine freie Sammlung aller in der Vergangenheit gezahlten variablen Vergütungen ist nicht ihr Berechnungsmodell.

Auch die Formulierung, gesichert werde das Effektiventgelt statt nur des Tarifentgelts, änderte dies nicht. Der Tarifvertrag erläutert unmittelbar anschließend, auf welche Weise die Sicherung verwirklicht wird. Die tatsächliche Vergütung wird daher nur innerhalb der ausdrücklich geregelten Grenzen geschützt. Dass etwa Mehrarbeitszuschläge, Gratifikationen und andere einmalige Zuwendungen ausgeschlossen sind, zeigt zusätzlich die begrenzte Reichweite. Der Zweck, ältere Beschäftigte gegen altersbedingt sinkenden Verdienst zu schützen und ihren Lebensstandard zu wahren, verlangt nach dem Gericht keine Einbeziehung jeder zusätzlichen Jahreszahlung.

Der konkrete Konzernbonus erfüllte die Voraussetzungen tariflichen Leistungsentgelts nicht. Nach dem ERA-TV müssen dessen Leistungsmerkmale in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stehen; unternehmenserfolgsbezogene Ziele sind ausgeschlossen. Solche Ziele waren aber integraler Bestandteil des hier gezahlten Bonus. Deshalb konnte der Kläger ihn nicht über § 6.3.2 MTV ERA in den Alterssicherungsbetrag einbeziehen. Ob die Zahlung außerdem als andere einmalige Zuwendung unter die besondere Ausschlussregel fiel, ließ der Senat offen. Die fehlende Einordnung als tarifliches Leistungsentgelt trug das Ergebnis bereits selbständig.

Die Hilfsanträge scheiterten zusätzlich an prozessualen Grenzen. Nach § 72 Absatz 5 ArbGG in Verbindung mit § 551 Absatz 1 ZPO war eine Begründung erforderlich, die alle selbständig tragenden Erwägungen des Berufungsurteils angreift (Randnummer 24). Bei einem Mitteilungsbegehren hatte das Landesarbeitsgericht eigenständig zwischen Willens- und Wissenserklärung unterschieden. Für die Anträge nach dem späteren Tarifvertrag hatte es einen Anspruch auf Neuberechnung zum Januar 2022 verneint. Mit diesen Gründen setzte sich die Revision nicht hinreichend auseinander. Der Kläger trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels. Das Urteil betrifft die konkret ausgelegten Tarifbestimmungen und den gemischt individuell sowie unternehmensbezogen ausgestalteten Bonus. Andere Sicherungsregelungen oder anders strukturierte Vergütungssysteme müssen nach ihrem eigenen Wortlaut und Regelungszusammenhang bewertet werden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei tariflicher Alterssicherung sollte jede Vergütungskomponente einer konkreten Berechnungsnorm zugeordnet werden. BAG, Urteil vom 28.04.2026 – 5 AZR 79/25, Rn. 15 bis 22, zeigt, dass die allgemeine Bezeichnung als leistungsabhängig nicht genügt. Entscheidend war die Einbindung in das tarifliche Entgeltsystem und die dort zugelassene Art der Leistungsziele.

Für Unternehmen und Beschäftigte sind daher Bonusplan, Zielkriterien, Abrechnungen und Tariftext gemeinsam auszuwerten. Eine erfolgsabhängige Jahreszahlung kann arbeitsvertraglich geschuldet sein, ohne zugleich den tariflich gesicherten Mindestverdienst zu erhöhen. Die Entscheidung beseitigt den Bonusanspruch selbst nicht; sie betrifft seine Behandlung innerhalb der Alterssicherung.

Bei mehreren Anträgen muss außerdem die Rechtsmittelbegründung jeden selbständig tragenden Ablehnungsgrund erfassen. Eine intensive Auseinandersetzung mit der Bonusfrage rettet keine Hilfsanträge, die aus zusätzlichen Gründen abgewiesen wurden. Die Übertragung auf andere Tarifgebiete verlangt schließlich einen genauen Wortlautvergleich. Ein allgemeiner Ausschluss sämtlicher Boni von jeder tariflichen Verdienstsicherung lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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