Arbeitsrecht

Kirchlicher Arbeitgeber: Höhere Vergütung einer vergleichbaren Berufsgruppe braucht sachliche Gründe

Das Bundesarbeitsgericht hat einer Kinderkrankenschwester einen Anspruch auf Vergütung in gleicher Höhe wie vergleichbar eingesetzten Heilerziehungspflegern zugesprochen. Die kirchliche Einrichtung hatte dieser Berufsgruppe bewusst ein höheres Entgelt gewährt, ohne die Ungleichbehandlung anhand der tatsächlich verrichteten Aufgaben oder konkret belegter Rekrutierungsprobleme rechtfertigen zu können. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für kirchliche Arbeitgeber uneingeschränkt. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schließt seine Anwendung nicht aus. Maßgeblich war die eigenständige Vergütungsentscheidung der Arbeitgeberin, nicht die Annahme eines allgemeinen Anspruchs auf gleichen Lohn allein wegen gleicher Arbeit.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. Es bleibt bei der Verpflichtung zur Vergütung der Klägerin nach S 8b der Anlage 33 AVR Caritas ab Mai 2019 einschließlich Verzugszinsen. Die Arbeitgeberin trägt die Revisionskosten.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat einer Kinderkrankenschwester einen Anspruch auf Vergütung in gleicher Höhe wie vergleichbar eingesetzten Heilerziehungspflegern zugesprochen. Die kirchliche Einrichtung hatte dieser Berufsgruppe bewusst ein höheres Entgelt gewährt, ohne die Ungleichbehandlung anhand der tatsächlich verrichteten Aufgaben oder konkret belegter Rekrutierungsprobleme rechtfertigen zu können. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für kirchliche Arbeitgeber uneingeschränkt. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schließt seine Anwendung nicht aus. Maßgeblich war die eigenständige Vergütungsentscheidung der Arbeitgeberin, nicht die Annahme eines allgemeinen Anspruchs auf gleichen Lohn allein wegen gleicher Arbeit.

Redaktionelle Zusammenfassung · 827 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat einer Kinderkrankenschwester einen Anspruch auf Vergütung in gleicher Höhe wie vergleichbar eingesetzten Heilerziehungspflegern zugesprochen. Die kirchliche Einrichtung hatte dieser Berufsgruppe bewusst ein höheres Entgelt gewährt, ohne die Ungleichbehandlung anhand der tatsächlich verrichteten Aufgaben oder konkret belegter Rekrutierungsprobleme rechtfertigen zu können. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für kirchliche Arbeitgeber uneingeschränkt. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schließt seine Anwendung nicht aus. Maßgeblich war die eigenständige Vergütungsentscheidung der Arbeitgeberin, nicht die Annahme eines allgemeinen Anspruchs auf gleichen Lohn allein wegen gleicher Arbeit.

In der Einrichtung wurden überwiegend schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreut. Die Klägerin arbeitete dort in ihrem Ausbildungsberuf als Kinderkrankenschwester. Ihr Arbeitsvertrag nahm auf die AVR Caritas in der jeweils geltenden Fassung Bezug. Beschäftigte mit pflegerischer Ausbildung erhielten Entgelt nach der Gruppe P 7 der Anlage 32. Heilerziehungspfleger wurden dagegen nach der höher vergüteten Gruppe S 8b der Anlage 33 bezahlt. Die jeweiligen Stellenbeschreibungen waren nahezu identisch. Auch ein im Auftrag der Arbeitgeberin eingeholtes Gutachten bestätigte im Wesentlichen gleiche Aufgaben unabhängig von der beruflichen Ausgangsqualifikation.

Die Klägerin machte geltend, alle Fachkräfte würden unabhängig von der Ausbildung in den Schichten eingesetzt. Pflegekräfte übernähmen pädagogische Aufgaben, während Heilerziehungspfleger auch komplexe pflegerische Maßnahmen durchführten. Die Arbeitgeberin bestritt die Aufgabenidentität letztlich nicht. Sie hielt die Einrichtung aber insgesamt für eine Pflegeeinrichtung, auf die Anlage 32 anwendbar sei. Heilerziehungspfleger seien danach eigentlich niedriger einzugruppieren. Um diese als wünschenswert angesehene Berufsgruppe dennoch gewinnen zu können, habe sie bewusst die höhere, aus deren Ausbildungsbereich stammende Vergütung gewählt.

Der Rechtsstreit war bereits einmal beim BAG gewesen und wegen der Reihenfolge der geltend gemachten Ansprüche zurückverwiesen worden. Im erneuten Berufungsverfahren stellte die Klägerin den Gleichbehandlungsanspruch ausdrücklich an die erste Stelle und verfolgte die vertragliche Eingruppierung nur hilfsweise. Das Landesarbeitsgericht gab ihr erneut recht. Die Arbeitgeberin scheiterte mit ihrer weiteren Revision. Der Senat hielt die Klage für hinreichend bestimmt, weil nun feststand, in welcher Reihenfolge über die verschiedenen Streitgegenstände entschieden werden sollte. Die bloße Überlassung dieser Auswahl an das Gericht wäre mit § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO nicht vereinbar gewesen.

Auch das Feststellungsinteresse nach § 256 Absatz 1 ZPO lag vor. Zwischen den Parteien war die maßgebliche Vergütungsgrundlage streitig, nicht dagegen die weitere Berechnung eines sich daraus ergebenden Entgelts. Mit der Feststellung ließ sich der Streit deshalb abschließend klären. Das galt sowohl für die Zukunft als auch für die seit Mai 2019 verlangten Nachzahlungen. Die Klägerin musste hierfür nicht zusätzlich auf eine bezifferte Leistungsklage ausweichen. Inhaltlich ging es allerdings nicht um die unmittelbare Feststellung bestimmter Eingruppierungsmerkmale, sondern um die Erstreckung einer freiwilligen günstigeren Vergütungsentscheidung auf eine vergleichbare Arbeitnehmerin.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz bindet Arbeitgeber bei der Anwendung selbst gesetzter Regeln. Eine allein irrtümlich zu hohe Eingruppierung anderer Beschäftigter würde keinen Anspruch auf Wiederholung desselben Fehlers begründen. Hier lag jedoch nach den Feststellungen gerade kein Versehen vor. Die Beklagte hatte bewusst angenommen, dass Anlage 32 einschlägig sei, und dennoch für die Heilerziehungspfleger eine Tätigkeit im Sozial- und Erziehungsdienst fingiert, um die höhere Vergütung zu gewähren. Damit hatte sie einen eigenen Verteilungsmaßstab geschaffen, dessen Gruppenbildung einer sachlichen Rechtfertigung bedurfte.

Kirchenrechtliche Vorgaben konnten diese arbeitsrechtliche Kontrolle nicht ausschließen. Im staatlichen Rechtskreis sind arbeitsvertragliche Begünstigungen einer Arbeitnehmergruppe wirksam und zugleich an den dort geltenden Gleichbehandlungsmaßstäben zu messen. Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 WRV vermittelt keine generelle Freistellung vom staatlichen Arbeitsrecht. Das BAG sah weder den kirchlichen Auftrag noch die Eigenart des kirchlichen Dienstes oder die Entscheidung für den Dritten Weg beeinträchtigt. Die Arbeitgeberin hatte sich bei der bevorzugten Gruppe selbst von den nach ihrer Auffassung maßgeblichen AVR-Eingruppierungsregeln gelöst.

Die Vergleichbarkeit beider Gruppen war durch die festgestellten identischen Aufgaben gegeben. Die Klägerin erhielt sowohl beim Grundentgelt als auch bei den Entwicklungsstufen weniger. Ein während der Pandemie gezahlter Pflegebonus kompensierte diese dauerhafte Schlechterstellung nach den nicht angegriffenen Feststellungen nicht. Für eine Rechtfertigung musste die Arbeitgeberin diejenigen Gründe offenlegen, die die Begünstigung der anderen Gruppe tatsächlich trugen. Entscheidend war also der Zweck der gewährten Leistung und nicht bloß eine nachträgliche Erklärung dafür, weshalb die Klägerin weniger erhalten sollte.

Personalgewinnung kann eine sachbezogene Erwägung sein, war hier aber nicht ausreichend belegt. Die Arbeitgeberin zeigte nicht konkret auf, ob und wann Einstellungsschwierigkeiten bestanden hatten und weshalb gerade die streitige höhere Vergütung erforderlich gewesen wäre, sie zu überwinden. Pauschale Hinweise auf einen Mangelberuf genügten nicht. Auch die unterschiedliche Ausbildung trug die Differenzierung nicht, solange beide Gruppen tatsächlich dieselben Aufgaben erfüllten und keine Tätigkeiten benannt wurden, die ausschließlich die höher vergüteten Heilerziehungspfleger ausüben konnten. Deren Qualifikation lediglich als hilfreich oder wünschenswert zu bezeichnen, ersetzte diesen Vortrag nicht.

Als Rechtsfolge der ungerechtfertigten Gruppenbildung erhielt die Klägerin die vorenthaltene höhere Leistung. Der Anspruch beruhte auf dem gewohnheitsrechtlich anerkannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und nicht auf einem eigenständigen abstrakten Prinzip gleicher Bezahlung. Die Ansprüche waren auch nicht nach der Ausschlussfrist der AVR Caritas verfallen, weil die Klägerin sie rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hatte; für denselben Sachverhalt genügte dies auch für später fällige Beträge. Hinzu kamen Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB. Über den hilfsweisen vertraglichen Eingruppierungsanspruch musste der Senat nicht mehr entscheiden. Die Arbeitgeberin trägt die Revisionskosten.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Vergütungsvergleichen kommt es zunächst darauf an, ob der Arbeitgeber ein bestehendes Entgeltsystem lediglich anwendet oder bewusst eine zusätzliche Begünstigung gestaltet. Erst diese Unterscheidung zeigt, ob ein Eingruppierungsstreit oder ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Vordergrund steht. Die konkrete Aufgabenverteilung und der tatsächliche Leistungszweck sind dabei aussagekräftiger als Berufsbezeichnungen (BAG, 23.04.2026 – 6 AZR 216/25, Rn. 31–49).

Arbeitgeber sollten arbeitsmarktbezogene Differenzierungen mit nachvollziehbaren Tatsachen zu Personalbedarf, erfolglosen Gewinnungsversuchen und erforderlichen Anreizen unterlegen. Die bloße Bezeichnung als Mangelberuf genügte hier nicht. Für Beschäftigte sind vergleichbare Tätigkeiten, die systematische Begünstigung der anderen Gruppe und die rechtzeitige Geltendmachung entscheidend. Werden vertragliche Eingruppierung und Gleichbehandlung nebeneinander verfolgt, muss zudem die Reihenfolge der Streitgegenstände klar sein (§ 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO). Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht beseitigt diese arbeits- und prozessrechtlichen Anforderungen nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Tätigkeiten und Vergütungssystem: Rn. 1–10; Klagehäufung und Feststellungsinteresse: Rn. 11–21; Kirchliches Selbstbestimmungsrecht: Rn. 22–30; Bewusste Begünstigung und Sachgründe: Rn. 31–47; Rechtsfolge, Ausschlussfrist und Zinsen: Rn. 48–53

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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