Arbeitsrecht
Persönlicher Fahrer eines Ministers: Regelmäßige Fahrten begründen keinen Tagegeldanspruch
Das Bundesarbeitsgericht hat den Tagegeldanspruch eines persönlichen Fahrers eines niedersächsischen Ministers für dessen gewöhnliche dienstliche Fahrten verneint. Ist das Fahren selbst die wesentliche Arbeitsaufgabe, handelt es sich nach dem hier maßgeblichen Reisekostenrecht nicht um eine Reise zur Erledigung eines anderen Dienstgeschäfts. Auch eine längere Abwesenheit von Wohnung oder Dienststätte und eine erteilte Dauerdienstreisegenehmigung ändern daran nichts. Die im Fahrertarifvertrag enthaltenen Regelungen über Dienstreisen dienen der Arbeitszeit- und Entgeltberechnung; sie schaffen keinen eigenständigen Anspruch auf Tagegeld. Die Revision des Fahrers blieb erfolglos.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Ein Anspruch auf die geltend gemachten Tagegelder besteht nicht. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesarbeitsgericht hat den Tagegeldanspruch eines persönlichen Fahrers eines niedersächsischen Ministers für dessen gewöhnliche dienstliche Fahrten verneint. Ist das Fahren selbst die wesentliche Arbeitsaufgabe, handelt es sich nach dem hier maßgeblichen Reisekostenrecht nicht um eine Reise zur Erledigung eines anderen Dienstgeschäfts. Auch eine längere Abwesenheit von Wohnung oder Dienststätte und eine erteilte Dauerdienstreisegenehmigung ändern daran nichts. Die im Fahrertarifvertrag enthaltenen Regelungen über Dienstreisen dienen der Arbeitszeit- und Entgeltberechnung; sie schaffen keinen eigenständigen Anspruch auf Tagegeld. Die Revision des Fahrers blieb erfolglos.
Redaktionelle Zusammenfassung · 854 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesarbeitsgericht hat den Tagegeldanspruch eines persönlichen Fahrers eines niedersächsischen Ministers für dessen gewöhnliche dienstliche Fahrten verneint. Ist das Fahren selbst die wesentliche Arbeitsaufgabe, handelt es sich nach dem hier maßgeblichen Reisekostenrecht nicht um eine Reise zur Erledigung eines anderen Dienstgeschäfts. Auch eine längere Abwesenheit von Wohnung oder Dienststätte und eine erteilte Dauerdienstreisegenehmigung ändern daran nichts. Die im Fahrertarifvertrag enthaltenen Regelungen über Dienstreisen dienen der Arbeitszeit- und Entgeltberechnung; sie schaffen keinen eigenständigen Anspruch auf Tagegeld. Die Revision des Fahrers blieb erfolglos.
Der Kläger war von Oktober 2023 bis September 2025 als persönlicher Fahrer des niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kultur tätig. Seine Aufgabe bestand darin, den Minister von dessen Wohnort zum Ministerium oder zu anderen Terminen und wieder zurück zu fahren. Beide wohnten mehr als 40 Kilometer vom Sitz des Ministeriums in Hannover entfernt. Zwischen erster und letzter Fahrt lagen teilweise mehr als acht Stunden. Neben dem Fahren gehörten Vor- und Abschlussarbeiten, Wagenpflege, Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie Wartezeiten zu seinen Aufgaben. Das Land hatte ihm eine Dauerdienstreisegenehmigung erteilt.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-L und der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder Anwendung. § 23 Absatz 4 TV-L verweist für Reisekosten auf die beim jeweiligen Arbeitgeber geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen. Im Fall des Klägers waren dies § 84 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und die Niedersächsische Reisekostenverordnung. Deren § 7 sieht für Dienstreisende Tagegeld als Ausgleich von Verpflegungsmehraufwendungen vor. Das BAG bestätigte, dass solche tariflichen Verweisungen zulässig sind und über die arbeitsvertragliche Bezugnahme die entsprechenden vertraglichen Ansprüche bestimmen.
Der Fahrer verlangte für bestimmte Tage von Januar 2024 bis Juli 2025 insgesamt 2.045 Euro. Dabei stellte er auf eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab. Hilfsweise beanspruchte er 1.302 Euro für Tage, an denen er sich zur Erledigung von Dienstgeschäften länger als acht Stunden außerhalb Hannovers aufgehalten hatte. Er sah seine aus verschiedenen Aufgaben und Wartezeiten bestehende Tätigkeit als mit einem Außendienst vergleichbar an. Das Land bestritt den Anspruch und teilweise auch die angeführten Zeiten. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.
Nach dem BAG fehlte es bereits an der anspruchsbegründenden Dienstreise. § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 NBG unterscheidet zwischen einer Reise und dem Dienstgeschäft, zu dessen Erledigung diese unternommen wird. Die Fahrt ist nach diesem Verständnis grundsätzlich das Mittel, um an den Ort einer anderen dienstlichen Aufgabe zu gelangen. Als Dienstgeschäft gelten bei einem Arbeitnehmer die ihm unmittelbar übertragenen Arbeitsaufgaben. Für den Kläger war die Fahrtätigkeit selbst die prägende Aufgabe. Er fuhr den Minister nicht lediglich zu einem Ort, um dort eine davon getrennte eigene Arbeitsaufgabe zu erledigen.
Diese Abgrenzung entspricht dem Zweck des Reisekostenrechts. Es soll zusätzliche Belastungen ausgleichen, die durch einen dienstlich notwendigen Aufenthalt außerhalb der Dienststätte entstehen und nicht bereits der gewöhnlichen Aufgabenwahrnehmung zuzuordnen sind. Belastungen, die mit der eigentlichen übertragenen Tätigkeit verbunden sind, gehören dagegen grundsätzlich in das Besoldungs- oder Vergütungssystem. Deshalb trug der Vergleich mit einem Außendienstmitarbeiter nicht. Auch die neben den Lenkzeiten anfallenden weiteren Arbeiten änderten die Einordnung nicht. Sie gehörten nach dem Fahrertarifvertrag ebenso zu seiner Arbeitszeit und seinem Aufgabenbereich wie die Fahrten und Wartezeiten selbst.
Die Fahrten waren auch keine anderen dienstlich veranlassten Reisen nach § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 NBG. Diese Vorschrift erfasst zwar Reisen außerhalb des engeren Dienstreisebegriffs, beispielsweise bestimmte Ausbildungs- oder Fortbildungsreisen. Auch dort muss die Ortsveränderung aber ein Mittel sein, um an einem Ort anwesend zu sein, an dem die Anwesenheit dienstlich erforderlich ist. Sie erfasst nicht automatisch jede dienstlich veranlasste Bewegung. Würde man hierunter auch die eigentliche Fahrtätigkeit eines Fahrers fassen, würde die gesetzliche Trennung zwischen Vergütungsrecht und Reisekostenrecht unterlaufen. Einen solchen erweiterten Regelungswillen konnte das BAG nicht erkennen.
Die Dauerdienstreisegenehmigung führte zu keinem anderen Ergebnis. Eine allgemeine Genehmigung kann bei wiederkehrenden Dienstreisen die sonst erforderliche Einzelgenehmigung ersetzen. Sie ersetzt jedoch nicht die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen einer erstattungsfähigen Reise. Die Genehmigung ist ein innerorganisatorischer Vorgang innerhalb der Weisungsbefugnis des öffentlichen Arbeitgebers und begründet für sich genommen keinen Zahlungsanspruch. Sie bedeutet insbesondere nicht, dass jede vom Beschäftigten durchgeführte Fahrt als Dienstreise anzuerkennen wäre. Der Kläger konnte aus dem Vorliegen der Genehmigung daher nicht ableiten, dass auch seine gewöhnliche Fahrertätigkeit Tagegeld auslöst.
Ebenso wenig ließ sich der Hilfsantrag auf den besonderen Fahrertarifvertrag stützen. Zwar verwendet dieser den Begriff der Dienstreise in seinen Regelungen über die Monatsarbeitszeit und pauschale Zeitansätze. Der tarifliche Zusammenhang zeigt aber, dass der Begriff dort arbeitszeitbezogen eingesetzt wird. Der Tarifvertrag schafft ein besonderes Vergütungssystem, bei dem die maßgebliche Arbeitszeit die Höhe des Pauschalentgelts mitbestimmt. Die Bestimmungen dienen damit der Berechnung des Entgelts und enthalten keine gegenüber dem TV-L und dem jeweiligen Reisekostenrecht eigenständige Tagegeldregelung. Die Überschreitung der Stadtgrenze Hannovers konnte einen solchen Anspruch folglich nicht begründen.
Das Urteil nimmt persönliche Fahrer nicht generell vom Reisekostenrecht aus. Auch bei ihnen bleibt ein Anspruch möglich, wenn im konkreten Fall eine Reise die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Senat nennt als Beispiel die Anreise zu einem Fahrsicherheitstraining. Dort dient die Fahrt dazu, eine von ihr getrennte dienstliche Aufgabe wahrzunehmen. Für die hier allein streitigen gewöhnlichen Beförderungsfahrten lag dieser Unterschied jedoch nicht vor. Mangels Anspruchsgrundlage mussten die geltend gemachten Tagegelder nicht gezahlt werden. Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Revision.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Arbeitsverhältnis, Tarifrecht und Anträge: Rn. 1–13; Verweisung auf das Reisekostenrecht: Rn. 14–18; Fahrtätigkeit und Dienstreise: Rn. 19–25; Dauerdienstreisegenehmigung: Rn. 26–27; Arbeitszeitregelungen des Fahrertarifvertrags: Rn. 28–31
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Tagegeldforderungen sollte die Prüfung mit der Art der konkreten Aufgabe beginnen. Lange Abwesenheit, dienstliche Veranlassung und eine Reisegenehmigung reichen allein nicht aus, wenn das Fahren selbst die geschuldete Tätigkeit ist. Das BAG trennt deshalb den eigentlichen Fahrdienst von einer Fahrt zu einer anderen dienstlichen Aufgabe (BAG, 23.04.2026 – 6 AZR 211/25, Rn. 19–27).
Für die Vertrags- und Abrechnungspraxis sollten Arbeitszeitbewertung, Pauschalentgelt und Reisekosten jeweils anhand ihrer eigenen Regelungen geprüft werden. Derselbe Begriff kann in einem Fahrertarifvertrag eine andere Funktion haben als im Reisekostenrecht. Die Entscheidung beruht auf dem über den TV-L einbezogenen niedersächsischen Recht und rechtfertigt keine pauschale Aussage zu sämtlichen Fahrertätigkeiten oder Vergütungssystemen. Ebenso wenig schließt sie Reisekostenansprüche eines Fahrers für eine echte Anreise zu einer gesonderten Aufgabe aus. Arbeitgeber sollten den Umfang allgemeiner Reisegenehmigungen deshalb eindeutig erläutern; Beschäftigte sollten den Zweck jeder beanspruchten Reise konkret darlegen.