Arbeitsrecht

AOK-Eingruppierung: Qualifizierte Leistungsberatung setzt keinen bereits eingetretenen Versicherungsfall voraus

Das Bundesarbeitsgericht hat die Anforderungen an die tarifliche Kundenbetreuung im Leistungsbereich einer gesetzlichen Krankenkasse konkretisiert. Eine qualifizierte fachliche Beratung kann auch vor Eintritt eines konkreten Versicherungsfalls vorliegen. Weder ein fest zugeordneter Kundenstamm noch eine gegenüber der Beratung grundsätzlich weitergehende Betreuung sind zwingend erforderlich. Im Verfahren einer Sachbearbeiterin für freiwillige Mitglieder hob das BAG deshalb die klageabweisende Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts auf. Einen Anspruch auf die höhere Vergütungsgruppe sprach es jedoch noch nicht zu. Dafür fehlten Feststellungen zu den konkreten Tätigkeiten und ihrer Organisation.

Ergebnis des Verfahrens

Das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung einschließlich der Revisionskosten zurückverwiesen.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat die Anforderungen an die tarifliche Kundenbetreuung im Leistungsbereich einer gesetzlichen Krankenkasse konkretisiert. Eine qualifizierte fachliche Beratung kann auch vor Eintritt eines konkreten Versicherungsfalls vorliegen. Weder ein fest zugeordneter Kundenstamm noch eine gegenüber der Beratung grundsätzlich weitergehende Betreuung sind zwingend erforderlich. Im Verfahren einer Sachbearbeiterin für freiwillige Mitglieder hob das BAG deshalb die klageabweisende Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts auf. Einen Anspruch auf die höhere Vergütungsgruppe sprach es jedoch noch nicht zu. Dafür fehlten Feststellungen zu den konkreten Tätigkeiten und ihrer Organisation.

Redaktionelle Zusammenfassung · 856 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat die Anforderungen an die tarifliche Kundenbetreuung im Leistungsbereich einer gesetzlichen Krankenkasse konkretisiert. Eine qualifizierte fachliche Beratung kann auch vor Eintritt eines konkreten Versicherungsfalls vorliegen. Weder ein fest zugeordneter Kundenstamm noch eine gegenüber der Beratung grundsätzlich weitergehende Betreuung sind zwingend erforderlich. Im Verfahren einer Sachbearbeiterin für freiwillige Mitglieder hob das BAG deshalb die klageabweisende Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts auf. Einen Anspruch auf die höhere Vergütungsgruppe sprach es jedoch noch nicht zu. Dafür fehlten Feststellungen zu den konkreten Tätigkeiten und ihrer Organisation.

Die Klägerin war seit 1991 bei der beklagten Krankenkasse beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag verwies auf den BAT/AOK-Neu. Als Sachbearbeiterin für freiwillige Mitglieder erhielt sie Vergütung nach Gruppe 6. Die Stellenbeschreibung von 2022 umfasste unter anderem die Prüfung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, die Beitragsfestsetzung, die Pflege von Beitragskonten sowie Kundenberatung und Aufgaben im Leistungsrecht. Für allgemeine Kundenberatung waren 20 Prozent, für eigenständige Beratung zum Leistungsrecht weitere 15 Prozent angegeben. Genannt wurden etwa Fragen des Ruhens von Leistungen, die Absicherung im Krankheitsfall und die Beratung zu Krankengeldoptionen und zusätzlichen Angeboten.

Nachdem andere Beschäftigte bereits im Dezember 2020 eine höhere Vergütung für den Fachbereich verlangt hatten, machte die Klägerin selbst im August 2022 Vergütung nach Gruppe 7 rückwirkend ab Juli 2020 geltend. Sie berief sich zunächst auf mehrere tarifliche Tätigkeitsbeispiele und auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Revisionsverfahren verfolgte sie ihr Begehren nur noch auf Grundlage der tariflichen Eingruppierungsregeln. Sie verlangte die Feststellung der höheren Vergütungspflicht einschließlich Zinsen auf die monatlichen Differenzbeträge. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten ihre Klage abgewiesen. Über die Berechtigung sämtlicher geltend gemachter Zeiträume entschied das BAG noch nicht abschließend.

Die Eingruppierungsfeststellungsklage war zulässig. Da über andere Vergütungselemente, insbesondere die Stufe, kein Streit bestand, konnte die Feststellung den Vergütungsstreit insgesamt klären. Auch die Revision war ausreichend begründet. Die Klägerin griff die Auslegung der Begriffe Kundenbetreuung und Leistungsbereich an. Dass sie nicht jede weitere vom Landesarbeitsgericht geprüfte tarifliche Alternative gesondert beanstandete, schadete nicht. Die verschiedenen Tätigkeitsmerkmale betrafen denselben Streitgegenstand und stellten alternative Begründungswege für den verlangten Anspruch dar. Ein erheblicher Rechtsfehler bei einem dieser Wege konnte die klageabweisende Entscheidung insgesamt infrage stellen.

Nach § 16 Absatz 2 BAT/AOK-Neu kommt es auf die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit an. Mindestens die Hälfte der Arbeitszeit muss auf Arbeitsvorgänge entfallen, die den Merkmalen der begehrten Vergütungsgruppe entsprechen. Bewertungsgegenstand ist deshalb der Arbeitsvorgang und nicht allein eine einzelne Formulierung in der Stellenbeschreibung. Gruppe 7 verlangt gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen. Eines ihrer Tätigkeitsbeispiele erfasst Beschäftigte, die Kunden im Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsbereich betreuen. Die Verbindung durch das Wort und verlangt die qualifizierte Tätigkeit in allen drei genannten Bereichen.

Das Landesarbeitsgericht hatte Kundenbetreuung enger verstanden. Nach seiner Auffassung genügte Beratung nicht; erforderlich sei eine umfassendere, ganzheitliche Verantwortung für persönlich zugeordnete Kunden, gegebenenfalls auch mit anlassloser Kontaktaufnahme. Zudem sah es keinen Leistungsbereich betroffen, wenn eine Beschäftigte lediglich vor einem Versicherungsfall über mögliche Leistungen informierte und keine konkreten Leistungsanträge entschied. Diese Auslegung beanstandete das BAG. Auch bei der nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle unbestimmter Rechtsbegriffe darf das Berufungsgericht den tariflichen Begriff nicht verengen. Genau dies war bei beiden Merkmalen geschehen.

Kundenbetreuung umfasst nach der tariflichen Auslegung eine qualifizierte fachliche Beratung. Im Umfeld einer Krankenkasse geht es darum, Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu erfassen und geeignete Lösungsmöglichkeiten oder Alternativen aufzuzeigen. Das unterscheidet sich von der vornehmlich auf die Abwicklung eines Vorgangs ausgerichteten Sachbearbeitung. Eine zusätzliche Trennung zwischen Beratung und Betreuung enthält der Tarifvertrag hingegen nicht. Ebenso wenig verlangt er einen dauerhaft persönlich zugeordneten Kundenkreis. Allerdings reicht bloßer Kundenkontakt nicht aus: Wer nur Anträge entgegennimmt, einfache Auskünfte erteilt oder an zuständige Sachbearbeiter verweist, erfüllt das Tätigkeitsbeispiel dadurch noch nicht.

Für die Zuordnung zum Leistungsbereich ist der Inhalt der Beratung entscheidend. Der Versicherungsbereich betrifft insbesondere das Bestehen und die Voraussetzungen der Versicherung; im Beitragsbereich geht es unter anderem um Berechnung und Erhebung von Beiträgen. Der Leistungsbereich erfasst dagegen Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen und sonstigen Ansprüche der Versicherten. Eine eingehende, am persönlichen Bedarf ausgerichtete Beratung über konkrete Leistungen oder individuell passende Zusatzangebote kann daher bereits vor einem Leistungsfall dazugehören. Auch eine spezifische Beratung über Präventionsangebote kommt in Betracht. Allgemeine Informationen zum Leistungsangebot der Krankenkasse bleiben davon zu unterscheiden.

Aus diesem Verständnis folgt nicht, dass jede Beratung zu Versicherungsfragen automatisch zugleich qualifizierte Leistungsberatung wäre. Das BAG betonte die eigenständigen Anforderungen für jeden Bereich. So kann eine Beschäftigte Versicherungsfragen fachlich anspruchsvoll beantworten, während kein vertiefter Leistungsberatungsbedarf entsteht. Ebenso kann die Arbeitsorganisation vorsehen, dass für solche Fragen an andere Beschäftigte verwiesen wird. Gerade deshalb bedarf es konkreter Feststellungen zur tatsächlichen Aufgabenverteilung. Die Stellenbeschreibung konnte diese Prüfung im entschiedenen Verfahren nicht allein ersetzen. Das Landesarbeitsgericht hatte sie als schlagwortartig angesehen, aber keine ausreichenden eigenen Feststellungen getroffen.

Nach der Zurückverweisung muss das Landesarbeitsgericht zunächst die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten feststellen und grundsätzlich die maßgeblichen Arbeitsvorgänge bestimmen. Anschließend ist zu prüfen, ob die tariflichen Anforderungen, insbesondere die qualifizierte Beratung in allen drei Bereichen, im erforderlichen zeitlichen Umfang erfüllt werden. Nur in Ausnahmefällen darf auf die Bestimmung von Arbeitsvorgängen verzichtet werden, wenn deren denkbarer Zuschnitt das Ergebnis nicht beeinflussen kann. Das Gericht entscheidet auch über die Revisionskosten. Die Entscheidung ist eine weitgehende Parallelentscheidung zur Sache 4 AZR 74/25, betrifft aber den eigenen Vergütungsanspruch dieser Klägerin und enthält noch keine endgültige Höhergruppierung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Für Eingruppierungsstreitigkeiten bei Krankenkassen ist der konkrete Beratungsinhalt entscheidend. Eine Tätigkeit darf nicht allein deshalb aus dem Leistungsbereich ausgeschlossen werden, weil sie vor einem Versicherungsfall stattfindet oder keine abschließende Entscheidung über einen Leistungsantrag umfasst. Umgekehrt belegt die allgemeine Bezeichnung Kundenberatung noch keine tariflich qualifizierte Betreuung (BAG, 22.04.2026 – 4 AZR 165/25, Rn. 21–31).

Eine belastbare Darstellung sollte deshalb typische Beratungssituationen, benötigte Fachkenntnisse, eigene Entscheidungsspielräume und die Grenzen zu anderen Zuständigkeiten beschreiben. Dazu kommen Arbeitsorganisation und Zeitanteile der zutreffend gebildeten Arbeitsvorgänge. Die in einer Stellenbeschreibung genannten Einzelprozentsätze können diese rechtliche Bewertung nicht vorwegnehmen. Bei der Einordnung des Urteils ist außerdem zwischen dem Erfolg der Revision und dem Erfolg der Vergütungsforderung zu unterscheiden: Das BAG hat die zu enge Auslegung korrigiert und weitere Feststellungen angeordnet. Ob und seit wann der Klägerin Gruppe 7 zusteht, muss erst das weitere Verfahren klären.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Arbeitsverhältnis, Stellenbeschreibung und Antrag: Rn. 1–9; Zulässigkeit von Revision und Feststellungsklage: Rn. 10–13; Tarifliche Bewertungsgrundlagen: Rn. 14–18; Kundenbetreuung und qualifizierte Beratung: Rn. 19–25; Drei Beratungsbereiche und Beratungsinhalt: Rn. 26–28; Fehlende Feststellungen und Zurückverweisung: Rn. 29–32

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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