Arbeitsrecht
AOK-Kundenberatung: Eingruppierungsanspruch ab Beschäftigungsbeginn muss erneut geprüft werden
Eine seit August 2020 beschäftigte AOK-Sachbearbeiterin erhält eine erneute gerichtliche Prüfung ihres Anspruchs auf Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu. Das Bundesarbeitsgericht hat die Abweisung ihrer Eingruppierungsklage aufgehoben, weil das Landesarbeitsgericht tarifliche Kundenbetreuung und Leistungsberatung zu eng verstanden hatte. Qualifizierte Beratung kann das Tätigkeitsbeispiel erfüllen, auch wenn noch kein Versicherungsfall eingetreten ist. Ob die konkrete Arbeit der Klägerin tatsächlich den höheren Anforderungen entspricht, blieb offen. Die Sache wurde zurückverwiesen. Das Verfahren betrifft einen eigenen Anspruch und ist trotz weitgehend paralleler Rechtsfragen von den anderen AOK-Eingruppierungsfällen zu unterscheiden.
Ergebnis des Verfahrens
Das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 9. Juli 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung einschließlich der Revisionskosten zurückverwiesen.
Redaktioneller Kernsatz
Eine seit August 2020 beschäftigte AOK-Sachbearbeiterin erhält eine erneute gerichtliche Prüfung ihres Anspruchs auf Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu. Das Bundesarbeitsgericht hat die Abweisung ihrer Eingruppierungsklage aufgehoben, weil das Landesarbeitsgericht tarifliche Kundenbetreuung und Leistungsberatung zu eng verstanden hatte. Qualifizierte Beratung kann das Tätigkeitsbeispiel erfüllen, auch wenn noch kein Versicherungsfall eingetreten ist. Ob die konkrete Arbeit der Klägerin tatsächlich den höheren Anforderungen entspricht, blieb offen. Die Sache wurde zurückverwiesen. Das Verfahren betrifft einen eigenen Anspruch und ist trotz weitgehend paralleler Rechtsfragen von den anderen AOK-Eingruppierungsfällen zu unterscheiden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 877 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Eine seit August 2020 beschäftigte AOK-Sachbearbeiterin erhält eine erneute gerichtliche Prüfung ihres Anspruchs auf Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu. Das Bundesarbeitsgericht hat die Abweisung ihrer Eingruppierungsklage aufgehoben, weil das Landesarbeitsgericht tarifliche Kundenbetreuung und Leistungsberatung zu eng verstanden hatte. Qualifizierte Beratung kann das Tätigkeitsbeispiel erfüllen, auch wenn noch kein Versicherungsfall eingetreten ist. Ob die konkrete Arbeit der Klägerin tatsächlich den höheren Anforderungen entspricht, blieb offen. Die Sache wurde zurückverwiesen. Das Verfahren betrifft einen eigenen Anspruch und ist trotz weitgehend paralleler Rechtsfragen von den anderen AOK-Eingruppierungsfällen zu unterscheiden.
Die Klägerin begann ihr Arbeitsverhältnis am 24. August 2020. Durch vertragliche Bezugnahme galt der Manteltarifvertrag für Beschäftigte der Mitglieder der Tarifgemeinschaft Allgemeine Ortskrankenkassen. Sie wurde als Sachbearbeiterin für freiwillige Mitglieder eingesetzt und nach Vergütungsgruppe 6 bezahlt. Ihr zuletzt gestellter Feststellungsantrag bezog sich ausdrücklich auf eine Vergütung nach Gruppe 7 seit dem 24. August 2020 und auf Zinsen aus den monatlichen Differenzen. Anders als bei einer bereits zuvor langjährig beschäftigten Kollegin ging es damit um den Zeitraum seit ihrem eigenen Eintritt. Eine Vergütung für eine davorliegende Beschäftigungszeit war nicht Gegenstand dieses zuletzt formulierten Antrags.
Die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2022 erfasste unterschiedliche Aufgaben. Dazu gehörten Entscheidungen über freiwillige Mitgliedschaften und Anschlussversicherung, die Prüfung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen sowie die Festsetzung und Kontrolle von Beiträgen. Daneben waren Beratung von Versicherten und anderen Beteiligten, die Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen sowie Aufgaben im Leistungsrecht vorgesehen. Der leistungsrechtliche Teil nannte beispielsweise Beginn und Ende eines Leistungsruhens, Fragen der Absicherung im Krankheitsfall und Beratung zu Krankengeldtarifen. Die Beschreibung enthielt Zeitanteile, unter anderem 25 Prozent für Beitragsfestsetzung und 15 Prozent für Beratung zum Leistungsrecht. Diese Angaben mussten jedoch noch rechtlich und tatsächlich eingeordnet werden.
Außergerichtlich hatte die Klägerin im August 2022 eine höhere Vergütung verlangt. In den Vorinstanzen stützte sie sich auf mehrere tarifliche Alternativen und zusätzlich auf Gleichbehandlung. Das Arbeitsgericht Erfurt wies die Klage ab; das Thüringer Landesarbeitsgericht bestätigte dies am 9. Juli 2025. In der Revision verfolgte die Klägerin ausschließlich die tariflichen Ansprüche weiter. Sie rügte vor allem die Auslegung des Tätigkeitsbeispiels für Beschäftigte, die Kunden im Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsbereich betreuen. Nach ihrer Auffassung erfüllte die ihr übertragene Beratung diese Voraussetzungen, obwohl die Arbeitgeberin dies bestritt.
Das BAG hielt diese Revisionsbegründung für ausreichend. Die weiteren vom Landesarbeitsgericht geprüften Eingruppierungsalternativen waren keine eigenständigen Streitgegenstände und keine jeweils selbstständig tragenden Abweisungsgründe. Sie stellten unterschiedliche rechtliche Wege innerhalb desselben Vergütungsbegehrens dar. Der Angriff gegen die Auslegung einer entscheidungserheblichen Alternative konnte daher die Entscheidung insgesamt erschüttern. Auch die Feststellungsklage war zulässig. Über die Stufenzuordnung oder andere Vergütungselemente bestand kein zusätzlicher Streit, sodass eine Entscheidung über die Gruppe den Konflikt insgesamt klären konnte. Das Feststellungsinteresse erstreckte sich auch auf die verlangten Zinsen.
Für die materielle Bewertung ist § 16 Absatz 2 BAT/AOK-Neu maßgeblich. Danach müssen mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der begehrten Gruppe erfüllen. Die Tätigkeit ist also anhand ihrer zutreffend gebildeten Arbeitsvorgänge zu bewerten. Gruppe 7 erfordert gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen. Das einschlägige Beispiel verlangt Kundenbetreuung in allen drei genannten Bereichen. Während bei anderen tariflichen Merkmalen alternative Bereiche genügen können, steht hier die verbindende Anforderung und. Ein anspruchsvolles Tätigwerden nur im Beitragsbereich trägt dieses besondere Beispiel deshalb für sich genommen noch nicht.
Das Landesarbeitsgericht hatte zwischen bloßer Beratung und einer weitergehenden ganzheitlichen Betreuung unterschieden. Letztere sollte persönlich zugeordnete Kunden und gegebenenfalls eigeninitiativ aufgenommene Kontakte voraussetzen. Dafür fand das BAG im Tarifvertrag keine Grundlage. Betreuung ist im Aufgabenfeld der gesetzlichen Krankenkasse durch qualifizierte fachliche Beratung gekennzeichnet: Die Beschäftigte erfasst das Anliegen und den Bedarf eines Kunden und zeigt passende Lösungen oder Alternativen auf. Eine dauerhafte persönliche Kundenzuordnung ist nicht erforderlich. Damit entfällt allerdings nicht die fachliche Schwelle. Allgemeine Auskünfte, das Entgegennehmen von Anträgen oder die Weiterleitung an andere Sachbearbeiter reichen allein nicht aus.
Auch die Eingrenzung des Leistungsbereichs auf bereits eingetretene Versicherungsfälle war rechtsfehlerhaft. Entscheidend ist, ob die Beratung Voraussetzungen, Art oder Umfang von Leistungen betrifft und fachlich qualifiziert erfolgt. Eine persönliche, am individuellen Bedarf ausgerichtete Beratung über Präventionsmöglichkeiten oder konkrete Zusatzleistungen kann dies schon im Vorfeld einer Erkrankung leisten. Umgekehrt ist ein Beratungsgespräch nach Eintritt eines Versicherungsfalls nicht automatisch anspruchsvoll genug. Die zeitliche Lage des Gesprächs ist daher weder notwendige noch hinreichende Bedingung. Der tatsächliche Inhalt und die für dessen Bearbeitung erforderliche fachliche Kompetenz geben den Ausschlag.
Die drei Beratungsbereiche behalten trotz möglicher Überschneidungen ihre Eigenständigkeit. Versicherungsberatung betrifft insbesondere die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Versicherungsschutz besteht. Beitragsberatung bezieht sich auf Beitragserhebung, Berechnung und Tragung. Leistungsberatung behandelt die konkreten Ansprüche der Versicherten. Eine Mitarbeiterin kann im ersten Bereich umfassend beraten, bei vertieften Leistungsfragen aber nach den Arbeitsanweisungen an andere Stellen verweisen müssen. Ob dies bei der Klägerin der Fall war, ließ sich mangels ausreichender Feststellungen nicht beurteilen. Das BAG konnte deshalb weder die notwendigen Arbeitsvorgänge selbst bestimmen noch deren tarifliche Wertigkeit abschließend feststellen.
Das Landesarbeitsgericht muss nun die konkret auszuübenden Tätigkeiten und die Arbeitsorganisation ermitteln. Erst darauf aufbauend kann es die Arbeitsvorgänge und die erforderlichen Zeitanteile bewerten. Von dieser Bildung darf es nur ausnahmsweise absehen, wenn das Eingruppierungsergebnis bei jedem denkbaren Zuschnitt feststeht. Die bisher als schlagwortartig behandelte Stellenbeschreibung genügte dafür nicht. Mit der Aufhebung des Berufungsurteils ist der Anspruch auf Gruppe 7 somit wieder offen; er ist weder endgültig zugesprochen noch erneut abgelehnt. Das Landesarbeitsgericht entscheidet außerdem über die Revisionskosten. Der Senat bezeichnet die Sache als weitgehende Parallelentscheidung zum führenden Verfahren 4 AZR 74/25.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Beschäftigungsbeginn und konkreter Vergütungsantrag: Rn. 1–9; Revision und Feststellungsinteresse: Rn. 10–13; Arbeitsvorgänge und Tätigkeitsmerkmale: Rn. 14–18; Tarifliches Verständnis der Kundenbetreuung: Rn. 19–25; Inhalt der drei Beratungsbereiche: Rn. 26–28; Erforderliche Feststellungen nach Zurückverweisung: Rn. 29–32
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Auch bei nahezu gleichlautenden Stellenbeschreibungen bleiben Eingruppierungsansprüche personenbezogen und zeitlich konkret. In diesem Verfahren beginnt der zuletzt verlangte Vergütungszeitraum am 24. August 2020, dem Beschäftigungsbeginn der Klägerin. Die allgemeinen tariflichen Maßstäbe müssen deshalb auf ihre eigenen übertragenen Aufgaben und die maßgebliche Arbeitsorganisation angewandt werden (BAG, 22.04.2026 – 4 AZR 135/25, Rn. 1–9, 29–31).
Für die Darstellung kommt es auf mehr als Tätigkeitsüberschriften an. Aussagekräftig sind etwa Beratungsbeispiele, die fachliche Tiefe, eigene Lösungsmöglichkeiten und verbindliche Weiterleitungsregeln. Dabei sollten Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsfragen erkennbar auseinandergehalten werden. Das Urteil erleichtert nicht den Nachweis durch bloße Verwendung des Wortes Betreuung; es korrigiert vielmehr zusätzliche Anforderungen, die der Tarifvertrag nicht enthält. Die Zurückverweisung bedeutet daher einen Erfolg bei der rechtlichen Prüfungsgrundlage, während der tatsächliche Anspruch und sein zeitlicher Umfang noch festzustellen sind. Parallelentscheidungen ersetzen diese individuelle Prüfung nicht.