Arbeitsrecht

Stufenaufstieg während des Eingruppierungsstreits: Zustimmungsersetzungsverfahren kann sich erledigen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22. April 2026 – 4 ABR 25/25 – ein betriebsverfassungsrechtliches Zustimmungsersetzungsverfahren nach einem tariflichen Stufenaufstieg eingestellt. Die Arbeitgeberin wollte die Zustimmung zur Eingruppierung eines Beschäftigten in eine bestimmte Entgeltgruppe und Entgeltstufe ersetzen lassen. Während des Verfahrens erreichte der Arbeitnehmer die nächste Stufe. Damit war die ursprünglich vorgesehene Maßnahme nicht mehr beabsichtigt. Dass zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat weiterhin Streit über die richtige Entgeltgruppe bestand, verhinderte die Erledigung nicht. Die Eingruppierung war als einheitliche Zuordnung zu beurteilen.

Ergebnis des Verfahrens

Das Zustimmungsersetzungsverfahren wird wegen Erledigung eingestellt.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22. April 2026 – 4 ABR 25/25 – ein betriebsverfassungsrechtliches Zustimmungsersetzungsverfahren nach einem tariflichen Stufenaufstieg eingestellt. Die Arbeitgeberin wollte die Zustimmung zur Eingruppierung eines Beschäftigten in eine bestimmte Entgeltgruppe und Entgeltstufe ersetzen lassen. Während des Verfahrens erreichte der Arbeitnehmer die nächste Stufe. Damit war die ursprünglich vorgesehene Maßnahme nicht mehr beabsichtigt. Dass zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat weiterhin Streit über die richtige Entgeltgruppe bestand, verhinderte die Erledigung nicht. Die Eingruppierung war als einheitliche Zuordnung zu beurteilen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 827 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22. April 2026 – 4 ABR 25/25 – ein betriebsverfassungsrechtliches Zustimmungsersetzungsverfahren nach einem tariflichen Stufenaufstieg eingestellt. Die Arbeitgeberin wollte die Zustimmung zur Eingruppierung eines Beschäftigten in eine bestimmte Entgeltgruppe und Entgeltstufe ersetzen lassen. Während des Verfahrens erreichte der Arbeitnehmer die nächste Stufe. Damit war die ursprünglich vorgesehene Maßnahme nicht mehr beabsichtigt. Dass zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat weiterhin Streit über die richtige Entgeltgruppe bestand, verhinderte die Erledigung nicht. Die Eingruppierung war als einheitliche Zuordnung zu beurteilen.

Die Arbeitgeberin war für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung und vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen zuständig. In der betroffenen Außenstelle mit 361 Arbeitnehmern bestand ein Betriebsrat. Am 25. April 2023 bat sie um Zustimmung zur Versetzung eines Beschäftigten auf die Stelle des ständigen Vertreters der Leitung einer Autobahnmeisterei. Zugleich sollte der Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 des Tarifvertrags über das Entgeltgruppenverzeichnis der Autobahn GmbH des Bundes zugeordnet werden. Der Betriebsrat stimmte der Versetzung zu, lehnte die Eingruppierung aber ab, weil er Entgeltgruppe 11 für zutreffend hielt.

Die Arbeitgeberin leitete deshalb das gerichtliche Verfahren nach § 99 Absatz 4 BetrVG ein. Ihr zuletzt gestellter Antrag erfasste ausdrücklich Entgeltgruppe 10 Stufe 5. Das Arbeitsgericht Rostock wies den Antrag am 9. September 2024 im Verfahren 4 BV 17/23 ab. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Beschwerde am 25. März 2025 unter dem Aktenzeichen 2 TaBV 13/24 zurück. Während des anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens änderte sich die tarifliche Stufenzuordnung: Der Arbeitnehmer erreichte zum 1. Januar 2026 die Stufe 6. Daraufhin erklärte die Arbeitgeberin das Verfahren für erledigt.

Der Betriebsrat widersprach der Erledigungserklärung. Er vertrat die Auffassung, Gegenstand des Verfahrens sei lediglich die Ersetzung seiner Zustimmung zur Entgeltgruppe. Der Stufenaufstieg könne den fortbestehenden Streit über diese Gruppe daher nicht beenden. Der Vierte Senat folgte dieser Betrachtung nicht. Er stellte das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 95 Satz 4 und § 83a Absatz 2 ArbGG ein. Maßgeblich war, ob nach Einleitung des Beschlussverfahrens ein Ereignis eingetreten war, das den ursprünglichen Antrag jedenfalls nunmehr unzulässig oder unbegründet machte.

Bei einer einseitigen Erledigungserklärung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren prüft das Gericht somit die nachträgliche Veränderung der Verfahrenslage. Es muss nicht zusätzlich feststellen, dass der Antrag vor Eintritt des Ereignisses zulässig und begründet war. Der Senat grenzte diesen Prüfungsmaßstab ausdrücklich vom Urteilsverfahren ab. Im konkreten Fall führte der Stufenaufstieg zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Die Arbeitgeberin benötigte für die ursprünglich beantragte Eingruppierung keine gerichtliche Hilfe mehr. Über die frühere materielle Berechtigung ihres Eingruppierungsvorschlags war deshalb im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht zu entscheiden (Randnummern 8 bis 10).

Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Voraussetzung jeder gerichtlichen Sachentscheidung. Bei Leistungs- und Gestaltungsanträgen besteht es regelmäßig, kann aber aufgrund besonderer Umstände entfallen. Ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer personellen Maßnahme setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber diese Maßnahme noch durchführen will. Die begehrte Eingruppierung in Stufe 5 war nach dem tariflichen Aufstieg in Stufe 6 nicht mehr vorgesehen. Ein Festhalten an der alten Stufe wäre nach den Feststellungen des Senats zudem tarifwidrig gewesen. Der ursprüngliche Antrag konnte sein Ziel daher nicht mehr sinnvoll erreichen.

Entscheidend war außerdem die Reichweite des Mitbestimmungsrechts aus § 99 BetrVG. Dieses beschränkt sich bei einer Ein- oder Umgruppierung nicht auf die Auswahl einer Entgeltgruppe. Es erfasst alle Faktoren, die nach der jeweiligen Vergütungsordnung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können. Besteht die Zuordnung aus mehreren Elementen, müssen sämtliche Teilfragen zutreffend beantwortet sein. Das Beteiligungsverfahren lässt sich deshalb nicht auf einzelne Bestandteile verkürzen. Eine bloße Teileingruppierung ist nach dem Beschluss einer unzutreffenden Eingruppierung gleichzustellen. Entgeltgruppe und Tabellenstufe bildeten hier gemeinsam den Gegenstand der begehrten Zustimmung.

Auch ein allein durch Zeitablauf ausgelöster Stufenaufstieg kann eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung sein. § 16 Absatz 3 MTV Autobahn führte im vorliegenden Fall zu einer anderen Vergütung. Die Zuordnung zur neuen Stufe eröffnete damit ein eigenes Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats. Dass die Beteiligten über diese Erhöhung tatsächlich nicht stritten, änderte nichts an ihrem rechtlichen Charakter. Maßgeblich war die Veränderung der personellen Einzelmaßnahme. Der fortbestehende Meinungsunterschied über die Entgeltgruppe konnte den erledigten Antrag auf Zustimmung zur früheren Gesamteingruppierung nicht unverändert aufrechterhalten (Randnummern 13 bis 16).

Der Senat berücksichtigte dabei, dass die Entgeltstufe im erstinstanzlichen Antrag zunächst nicht ausdrücklich genannt worden war. Aus dem erkennbaren Zusammenhang ergab sich jedoch, dass die Arbeitgeberin die Zustimmung zu der zuvor dem Betriebsrat vorgelegten Eingruppierung ersetzen lassen wollte. Diese Vorlage umfasste Entgeltgruppe 10 Stufe 5. Anhaltspunkte für eine Beschränkung auf nur einen Teil der Zuordnung enthielt ihr Vorbringen nicht. Für den Verfahrensgegenstand war somit die Auslegung des gesamten Begehrens maßgeblich. Eine isolierte Betrachtung einzelner Wörter des früheren Antrags hätte dessen tatsächlichen Bezug zur Beteiligungsvorlage verfehlt.

Das Verfahren endete folglich ohne eine Entscheidung darüber, ob für die Tätigkeit Entgeltgruppe 10 oder Entgeltgruppe 11 richtig war. Der Beschluss verdeutlicht, dass Veränderungen der tariflichen Zuordnung während eines Zustimmungsersetzungsverfahrens dessen Gegenstand berühren können. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen Entgeltgruppe und Stufe als Teile einer einheitlichen Eingruppierung im Blick behalten. Ein ungeklärter Gruppenstreit allein genügt nicht, um eine überholte personelle Maßnahme weiter zum Gegenstand gerichtlicher Zustimmungsersetzung zu machen. Für eine aktuelle Maßnahme ist deren eigene verfahrensrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Grundlage maßgeblich.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für laufende Eingruppierungsverfahren empfiehlt sich eine fortlaufende Kontrolle tariflicher Stufenaufstiege. Die zeitliche Entwicklung kann das Rechtsschutzbedürfnis für den bisherigen Antrag beseitigen, obwohl der Streit über die Entgeltgruppe unverändert besteht. Das folgt aus § 99 BetrVG in Verbindung mit dem einheitlichen Verständnis der Eingruppierung im BAG-Beschluss vom 22.04.2026 – 4 ABR 25/25, Rn. 10 bis 16.

Bei der Gestaltung von Beteiligungsvorlage und gerichtlichem Antrag sollten sämtliche vergütungsrelevanten Elemente eindeutig bezeichnet werden. Der Beschluss zeigt zugleich, dass eine fehlende ausdrückliche Stufenangabe im Antrag nicht automatisch einen isolierten Gruppenstreit begründet. Entscheidend bleibt der erkennbare Bezug auf die dem Betriebsrat unterbreitete Maßnahme (Rn. 14).

Eine Verfahrenseinstellung darf gegenüber dem betroffenen Beschäftigten nicht als gerichtliche Bestätigung einer bestimmten Entgeltgruppe dargestellt werden. Über diese materielle Frage wurde hier gerade nicht entschieden. Die Erledigungsprüfung nach § 83a Absatz 2 und § 95 Satz 4 ArbGG verlangt im Beschlussverfahren keine nachträgliche Feststellung, ob der ursprüngliche Zustimmungsersetzungsantrag berechtigt war.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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