Arbeitsrecht
Inflationsausgleich trotz Krankengeld: Tarifliche Prämie setzt keinen Entgeltanspruch voraus
Das Bundesarbeitsgericht hat einem länger erkrankten Busfahrer die tarifliche Inflationsausgleichsprämie für Juli 2023 zugesprochen. Nach dem maßgeblichen Tarifvertrag genügte ein bestehendes Arbeitsverhältnis; ein Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung im Auszahlungsmonat war nicht erforderlich. Die Formulierung, die Prämie werde mit der Vergütung gezahlt, regelte in diesem Zusammenhang lediglich die Fälligkeit. Der Arbeitgeber muss 250 Euro zuzüglich Verzugszinsen zahlen. Die Entscheidung beruht auf der Auslegung dieses konkreten Tarifwerks und begründet keinen allgemeinen Anspruch jedes erkrankten Beschäftigten auf jede Inflationsausgleichsprämie.
Ergebnis des Verfahrens
Das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben. Die Berufung der Arbeitgeberin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie 250 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. August 2023 zahlen muss. Sie trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesarbeitsgericht hat einem länger erkrankten Busfahrer die tarifliche Inflationsausgleichsprämie für Juli 2023 zugesprochen. Nach dem maßgeblichen Tarifvertrag genügte ein bestehendes Arbeitsverhältnis; ein Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung im Auszahlungsmonat war nicht erforderlich. Die Formulierung, die Prämie werde mit der Vergütung gezahlt, regelte in diesem Zusammenhang lediglich die Fälligkeit. Der Arbeitgeber muss 250 Euro zuzüglich Verzugszinsen zahlen. Die Entscheidung beruht auf der Auslegung dieses konkreten Tarifwerks und begründet keinen allgemeinen Anspruch jedes erkrankten Beschäftigten auf jede Inflationsausgleichsprämie.
Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesarbeitsgericht hat einem länger erkrankten Busfahrer die tarifliche Inflationsausgleichsprämie für Juli 2023 zugesprochen. Nach dem maßgeblichen Tarifvertrag genügte ein bestehendes Arbeitsverhältnis; ein Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung im Auszahlungsmonat war nicht erforderlich. Die Formulierung, die Prämie werde mit der Vergütung gezahlt, regelte in diesem Zusammenhang lediglich die Fälligkeit. Der Arbeitgeber muss 250 Euro zuzüglich Verzugszinsen zahlen. Die Entscheidung beruht auf der Auslegung dieses konkreten Tarifwerks und begründet keinen allgemeinen Anspruch jedes erkrankten Beschäftigten auf jede Inflationsausgleichsprämie.
Der Kläger arbeitete seit April 2000 als Busfahrer. Wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit galt der Spartentarifvertrag Regional- und Reisebusverkehr Thüringen vom 20. Mai 2023. Er bestand aus zwei selbständig abgeschlossenen und kündbaren Teilen: einem Mantelvertrag und einem Vergütungstarifvertrag. Letzterer sah eine Inflationsausgleichsprämie in mehreren Teilzahlungen vor. Für April bis Juli 2023 waren jeweils 250 Euro vorgesehen, für Oktober 2023 weitere 500 Euro und für März sowie September 2024 jeweils 750 Euro. Die Zahlungen sollten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
Der Busfahrer war arbeitsunfähig erkrankt. Sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung endete am 5. Juni 2023; anschließend erhielt er auch während des gesamten Juli Krankengeld. Die Arbeitgeberin verweigerte deshalb die Juliprämie. Der Arbeitnehmer machte seinen Anspruch innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend und erhob Klage. Das Arbeitsgericht gab ihm recht, das Landesarbeitsgericht wies die Klage dagegen ab. Auf seine Revision stellte das Bundesarbeitsgericht den Zahlungsanspruch wieder her, präzisierte jedoch die Formulierung des Zahlungsausspruchs. Die Arbeitgeberin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Ausgangspunkt der Auslegung war der Begriff des Beschäftigten. Er bezeichnet im Tarifvertrag Arbeitnehmer in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis. Eine tatsächliche Arbeitsleistung, Entgeltzahlung oder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehört nicht bereits begrifflich dazu. Ebenso verliert ein Arbeitnehmer seine Beschäftigtenstellung nicht allein dadurch, dass sein Arbeitsverhältnis vorübergehend ruht. Soll eine Sonderleistung zusätzlich von einem Entgeltanspruch im jeweiligen Monat abhängen, muss sich eine solche Voraussetzung daher aus der konkreten Regelung und ihrem Zusammenhang ergeben. Eine entsprechende ausdrückliche Einschränkung enthielt die Prämienbestimmung nicht.
Die Wendung „mit der Vergütung“ ließ sich isoliert zwar unterschiedlich verstehen. Im Gesamtzusammenhang bestimmte sie aber den Zahlungszeitpunkt. Dafür sprach auch die gesonderte tarifliche Fälligkeitsregel, nach der die Monatsvergütung am 15. des Folgemonats fällig wurde. Der Mantelvertrag verwendete eine entsprechende Formulierung bei vermögenswirksamen Leistungen ebenfalls zur zeitlichen Zuordnung. Dort war ein notwendiger Entgeltanspruch daneben ausdrücklich geregelt. Gerade diese zusätzliche Voraussetzung zeigte, dass die gemeinsame Auszahlung sprachlich nicht von selbst einen Anspruch auf reguläre Vergütung zur Bedingung jeder weiteren Leistung machte.
Nach der tariflichen Ausgestaltung sollte die Prämie ausschließlich die durch gestiegene Verbraucherpreise verursachte Belastung ausgleichen. Ein zusätzlicher Zweck, Arbeitsleistung oder Betriebstreue zu vergüten, ließ sich nicht feststellen. Zwar werden Sonderzahlungen häufig als Gegenleistung für Arbeit erbracht. Ein anderer Leistungszweck muss dann hinreichend deutlich aus der Regelung hervorgehen. Hier ergab er sich aus der Gesamtschau von Bezeichnung, Ausgestaltung und tariflichem Umfeld. Der Verweis auf die steuerliche Begünstigung nach § 3 Nummer 11c EStG war dabei ein Auslegungsgesichtspunkt, entschied die Zweckfrage aber nicht allein.
Insbesondere waren die Teilzahlungen für alle Berechtigten gleich hoch. Die Prämienregelung enthielt weder eine Staffelung nach Betriebszugehörigkeit noch eine Kürzung für Teilzeit oder bestimmte Fehlzeiten. Bei der unmittelbar benachbarten Jahressonderzahlung hatten die Tarifparteien solche Differenzierungen dagegen ausdrücklich vorgesehen. Auch andere tarifliche Leistungen wurden bei längeren Krankheitszeiten nach eigenen Bestimmungen reduziert. Dass die Inflationsausgleichsprämie ohne vergleichbare Einschränkungen ausgestaltet war, sprach gegen die Annahme eines ungeschriebenen Leistungsvorbehalts. Die allgemeine wirtschaftliche Belastung durch Inflation besteht zudem unabhängig davon, ob im betreffenden Monat Arbeitsentgelt oder Krankengeld bezogen wird.
Eine Regelung des Mantelvertrags über das Ruhen von Ansprüchen während der Elternzeit änderte daran nichts. Sie betraf nach ihrem Wortlaut Ansprüche aus diesem Tarifvertrag. Mantel- und Vergütungsteil waren jedoch rechtlich selbständige Tarifverträge. Deshalb konnte die Einschränkung nicht ohne Weiteres auf die im anderen Teil geregelte Prämie übertragen werden. Der Senat bezog bei seiner Auslegung außerdem § 4a EFZG ein. Soll eine Sondervergütung wegen Krankheit gekürzt werden, bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen. Eine solche Kürzungsvereinbarung ergab sich für diese Prämie weder ausdrücklich noch durch eine gesetzeskonforme Auslegung.
Auch die von der Arbeitgeberin angeführte Entstehungsgeschichte rechtfertigte keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung. Andere Tarifregelungen knüpften Inflationszahlungen ausdrücklich an mindestens einen Tag mit Entgeltanspruch oder enthielten eigene Ausschlüsse für bestimmte Fehlzeiten. Solche Klauseln hatten die hiesigen Tarifparteien gerade nicht übernommen. Ihre Voraussetzungen durften deshalb nicht nachträglich in den Wortlaut hineingelesen werden. Ebenso bezeichnete die tarifliche Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn die steuerrechtliche Ausgestaltung der Leistung. Daraus folgte nicht, dass im jeweiligen Bezugsmonat tatsächlich ein weiterer Zahlungsanspruch bestehen musste.
Der Senat konnte abschließend entscheiden. Die Juliprämie war am 15. August 2023 fällig, sodass ab dem folgenden Tag Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet waren. Der Zahlungstenor lautet auf 250 Euro und enthält keine Zusage einer Nettosumme. Der Kläger hatte einen gewöhnlichen Zahlungsanspruch verfolgt; aus der früher vorgesehenen steuerlichen Begünstigung folgt keine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung des Arbeitgebers, spätere steuerliche Abzüge selbst zu tragen. Für vergleichbare Fälle bleiben deshalb sowohl der genaue Tarifwortlaut als auch die konkrete Anspruchs- und Fälligkeitsregelung maßgeblich.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Tarifregelungen und Sachverhalt: Rn. 1–10; Zahlungsantrag und Beschäftigtenbegriff: Rn. 11–16; Wortlaut und Leistungszweck: Rn. 17–26; Systematik und selbständige Tarifteile: Rn. 27–35; Krankheitsbedingte Kürzung: Rn. 36–40; Entstehungsgeschichte und Zusätzlichkeit: Rn. 41–45; Ausschlussfrist, Zinsen und Kosten: Rn. 46–47
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Urteil 10 AZR 143/25 unterstreicht, wie genau Anspruchsvoraussetzungen und Zahlungsmodalitäten auseinanderzuhalten sind. Aus Kanzleisicht genügt der Hinweis auf eine Auszahlung zusammen mit dem Monatsentgelt nicht, um länger erkrankte Beschäftigte von einer Prämie auszuschließen. Entscheidend sind der Zweck der Leistung und die ausdrücklich vereinbarten Einschränkungen. Arbeitgeber sollten deshalb benachbarte Sonderzahlungsregelungen und die rechtliche Selbständigkeit einzelner Tarifteile prüfen, bevor sie vermeintlich allgemeine Kürzungsregeln übertragen. Beschäftigte müssen umgekehrt Ausschlussfristen und den maßgeblichen Bezugsmonat beachten; die Entscheidung ersetzt diese Prüfung nicht. Der Verweis auf eine steuerlich begünstigte Inflationszahlung begründet zudem weder automatisch einen ausschließlichen Leistungszweck noch eine dauerhafte Nettozusage. Hier ergab sich der Anspruch erst aus der vollständigen Tarifauslegung. Für andere Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Zusagen kann das Ergebnis deshalb bei abweichenden Bedingungen anders ausfallen.