Arbeitsrecht

Unbezahlte Wochenstunden: Arbeitgeberrevision scheitert an wiederholtem Berufungsvorbringen

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision einer Arbeitgeberin in einem Streit über unbezahlte Arbeitszeit als unzulässig verworfen. Ihre Begründung setzte sich nicht ausreichend mit den tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinander, sondern wiederholte weitgehend die vorherige Berufungsbegründung. Daran änderte nichts, dass das Landesarbeitsgericht die Revision selbst zugelassen hatte. Die zugunsten des Arbeitnehmers ergangene Zahlungsentscheidung und die Abweisung der hilfsweise erhobenen Gegenforderung wurden deshalb nicht inhaltlich neu überprüft. Das Urteil verdeutlicht die eigenständigen Anforderungen an eine Revisionsbegründung auch in mehreren ähnlich gelagerten Parallelverfahren.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision der Arbeitgeberin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen. Die Arbeitgeberin trägt die Kosten der Revision.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision einer Arbeitgeberin in einem Streit über unbezahlte Arbeitszeit als unzulässig verworfen. Ihre Begründung setzte sich nicht ausreichend mit den tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinander, sondern wiederholte weitgehend die vorherige Berufungsbegründung. Daran änderte nichts, dass das Landesarbeitsgericht die Revision selbst zugelassen hatte. Die zugunsten des Arbeitnehmers ergangene Zahlungsentscheidung und die Abweisung der hilfsweise erhobenen Gegenforderung wurden deshalb nicht inhaltlich neu überprüft. Das Urteil verdeutlicht die eigenständigen Anforderungen an eine Revisionsbegründung auch in mehreren ähnlich gelagerten Parallelverfahren.

Redaktionelle Zusammenfassung · 837 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision einer Arbeitgeberin in einem Streit über unbezahlte Arbeitszeit als unzulässig verworfen. Ihre Begründung setzte sich nicht ausreichend mit den tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinander, sondern wiederholte weitgehend die vorherige Berufungsbegründung. Daran änderte nichts, dass das Landesarbeitsgericht die Revision selbst zugelassen hatte. Die zugunsten des Arbeitnehmers ergangene Zahlungsentscheidung und die Abweisung der hilfsweise erhobenen Gegenforderung wurden deshalb nicht inhaltlich neu überprüft. Das Urteil verdeutlicht die eigenständigen Anforderungen an eine Revisionsbegründung auch in mehreren ähnlich gelagerten Parallelverfahren.

Der Kläger arbeitete in der Produktion eines Unternehmens der Metall- und Elektroindustrie. Die Arbeitgeberin war nicht tarifgebunden, ihr Betrieb fiel jedoch in den räumlichen und fachlichen Geltungsbereich eines einschlägigen Manteltarifvertrags. Dieser enthielt Regelungen zur Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit und unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten für freiwillige Betriebsvereinbarungen. Die Arbeitgeberin hatte mit dem Betriebsrat im September 2016 ein als achtes Bündnis für Arbeit bezeichnetes Regelwerk geschlossen. Danach sollten alle Arbeitnehmer durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich arbeiten, jedoch nur 37 Stunden bezahlt erhalten. Die zunächst befristete Vereinbarung wurde mehrfach verlängert.

Der Arbeitnehmer verlangte für Januar 2019 bis August 2022 Vergütung für die bislang unbezahlten 1,5 Wochenstunden sowie entsprechende Differenzen bei Krankheitsentgelt und Urlaubsentgelt. Seine Forderung betrug 4.654,15 Euro brutto zuzüglich Zinsen. Er hielt die Arbeitszeitklausel wegen der tariflichen Regelungssperre des § 77 Absatz 3 BetrVG für unwirksam. Die Arbeitgeberin verteidigte die Vereinbarung und hielt die gesetzliche Sperre ihrerseits für unionsrechts- und verfassungswidrig. Hilfsweise verlangte sie 15.121,01 Euro brutto zurück: Bei Unwirksamkeit der Arbeitszeitklausel sei nach ihrer Auffassung das gesamte Bündnis unwirksam, sodass andere Leistungen zurückzuzahlen seien.

Das Arbeitsgericht gab der Zahlungsklage statt und wies die Hilfswiderklage ab. Das Landesarbeitsgericht bestätigte dies. Es übernahm die erstinstanzlichen Erwägungen und vertiefte sie. Nach seiner Beurteilung verstieß die Arbeitszeitbestimmung gegen eine wirksame tarifliche Regelungssperre. Weder ein Mitbestimmungsrecht noch eine einschlägige tarifliche Öffnungsklausel rechtfertigten die konkrete betriebliche Regelung. Die Unwirksamkeit dieser Bestimmung erfasste nach Auffassung der Vorinstanzen nicht die gesamte Vereinbarung. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin die zugelassene Revision ein und verfolgte sowohl ihren Abweisungsantrag als auch hilfsweise die Gegenforderung weiter.

Für eine zulässige Revision müssen die behaupteten Rechtsfehler bestimmt bezeichnet werden. Erkennbar sein müssen Gegenstand und Richtung des Angriffs sowie die Gründe, aus denen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts falsch sein soll. Eine andere Rechtsauffassung lediglich an die Stelle der gerichtlichen Auffassung zu setzen, genügt nicht. Ebenso wenig reichen formelhafte Beanstandungen oder die Wiederholung früheren Vortrags. Die Begründung muss sich mit dem tatsächlich angegriffenen Urteil beschäftigen, einschließlich ausdrücklich übernommener tragender Erwägungen der ersten Instanz. Erst dadurch wird der konkrete Rechtsmittelangriff für Gericht und Gegenseite nachvollziehbar.

Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, wer die Revision zugelassen hat. Die Zulassung durch das Landesarbeitsgericht führt nicht zu einem abgesenkten Begründungsmaßstab. Selbst wenn das Bundesarbeitsgericht eine Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet, ist eine gesonderte Revisionsbegründung nötig. Die gesetzlich mögliche Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung hilft nur, soweit diese auch inhaltlich den Anforderungen genügt. Der Senat sah darin weder eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Anforderungen dienen insbesondere dazu, das Rechtsmittelverfahren zu strukturieren und eine gezielte Vorbereitung auf den Angriff zu ermöglichen.

Im konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin in vier Parallelverfahren trotz teilweise unterschiedlicher Sachverhalte und Begründungen identische Revisionstexte eingereicht. Weite Teile entsprachen wörtlich ihrer Berufungsbegründung. Zusätzliche Zitate aus dem angefochtenen Urteil und die anschließende Behauptung, diese seien falsch, stellten noch keine argumentative Auseinandersetzung dar. Auch die allgemeine Benennung wichtiger Rechtsfragen konnte diesen Mangel nicht ausgleichen. Der Senat prüfte die einzelnen Begründungsabschnitte und fand jeweils keine ausreichende Verbindung zwischen dem erhobenen Einwand und der konkreten tragenden Erwägung des Landesarbeitsgerichts.

Das betraf zunächst die unionsrechtlichen Angriffe. Die Vorinstanzen hatten ausführlich begründet, weshalb die Anwendung der tariflichen Regelungssperre keine Durchführung von Unionsrecht sei. Die Arbeitgeberin erklärte nicht, warum die europäische Grundrechtecharta dennoch anwendbar sein sollte. Ausführungen zur Rechtslage anderer Mitgliedstaaten oder zu wünschenswerten Änderungen des Wettbewerbsrechts beantworteten diese Frage nicht. Bei der behaupteten Verletzung negativer Koalitionsfreiheit fehlte wiederum die Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlichen Maßstäben, auf die sich das Landesarbeitsgericht gestützt hatte. Allgemeine Hinweise auf wirtschaftlichen Wettbewerb und die Lage des Standorts Deutschland ersetzten diese Prüfung ebenfalls nicht.

Auch der Angriff auf die Forderungshöhe ging an der Begründung vorbei. Die Arbeitgeberin berief sich auf Regeln zur Nichtberücksichtigung von Überstunden bei bestimmten Entgeltleistungen. Die Vorinstanzen hatten die bislang unbezahlte Arbeitszeit jedoch gerade nicht als Überstunden eingeordnet. Diese tragende Wertung griff die Revision nicht an. Ebenso setzte sie sich nicht mit der Unterscheidung von Geld- und Zeitfaktor bei der Urlaubsentgeltberechnung auseinander. Hinsichtlich der Hilfswiderklage wurden die Argumente gegen eine Gesamtunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung lediglich aufgezählt und abgelehnt, ohne nachvollziehbar zu erklären, worin ihr Rechtsfehler bestehen sollte.

Wegen dieser durchgängigen Begründungsmängel kam es zu keiner Sachprüfung. Damit waren auch die angeregten Vorlagen an den Gerichtshof der Europäischen Union und an das Bundesverfassungsgericht nicht veranlasst. Die aufgeworfenen materiellen Fragen waren für die Entscheidung über die unzulässige Revision nicht erheblich. Das Bundesarbeitsgericht erklärte also nicht in diesem Verfahren sämtliche Einwände gegen § 77 Absatz 3 BetrVG nach erneuter materieller Prüfung für unbegründet. Es verwarf das Rechtsmittel aus prozessualen Gründen. Die Arbeitgeberin trägt die Kosten der Revision; das für sie nachteilige Ergebnis der Vorinstanzen bleibt bestehen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Das Urteil 1 AZR 46/25 zeigt, dass selbst eine zugelassene Revision sorgfältig auf die konkrete Begründung des Berufungsurteils zugeschnitten werden muss. Aus Kanzleisicht sollte für jeden angegriffenen Entscheidungsgrund erkennbar sein, welchen rechtlichen Maßstab das Gericht verwendet hat und weshalb gerade dessen Anwendung fehlerhaft sein soll. Allgemeine wirtschaftspolitische Argumente, wiederholtes Berufungsvorbringen oder zusätzliche Urteilszitate erfüllen diese Aufgabe nicht. Das gilt besonders bei Parallelverfahren mit ähnlicher Ausgangslage, aber abweichenden Tatsachen oder Begründungswegen. Auch ein Antrag auf Vorlage an ein Verfassungs- oder Unionsgericht kann einen Zulässigkeitsmangel nicht ersetzen. Für die Einordnung der Entscheidung ist schließlich wichtig, dass die geltend gemachten Zahlungsbeträge aus dem konkreten Arbeitsverhältnis stammen. Der Senat hat weder eine allgemeine Berechnungsformel für unbezahlte Wochenstunden aufgestellt noch die tarifliche Regelungssperre in diesem Verfahren erneut in der Sache überprüft.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Bündnis für Arbeit, Forderungen und Vorinstanzen: Rn. 1–9; Begründungsanforderungen trotz Zulassung: Rn. 10–14; Mängel der Revisionsbegründung: Rn. 15–26; Forderungshöhe und Gesamtunwirksamkeit: Rn. 27–29; Keine Vorlagen und Kosten: Rn. 30–32

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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