Arbeitsrecht
Revision zu Arbeitszeit und Freistellungsvergütung: Jeder tragende Entscheidungsgrund braucht einen Angriff
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Arbeitgeberrevision in einem Zahlungsstreit über unbezahlte Wochenstunden und eine einseitige Freistellung als unzulässig verworfen. Die Begründung wiederholte überwiegend früheren Vortrag und griff die entscheidenden Erwägungen des Berufungsurteils nicht hinreichend an. Gerade zur Vergütung während der Freistellung fehlte eine gesonderte Auseinandersetzung. Das Urteil zeigt, dass ein einheitlicher Revisionstext in Parallelverfahren die Prüfung des jeweiligen Streitstoffs nicht ersetzen kann. Die vorinstanzliche Zuerkennung von 5.506,19 Euro brutto und die Abweisung einer Gegenforderung von 17.326,53 Euro brutto blieben deshalb ohne erneute Sachprüfung durch das Revisionsgericht bestehen.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision der Arbeitgeberin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen. Die Arbeitgeberin trägt die Kosten der Revision.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Arbeitgeberrevision in einem Zahlungsstreit über unbezahlte Wochenstunden und eine einseitige Freistellung als unzulässig verworfen. Die Begründung wiederholte überwiegend früheren Vortrag und griff die entscheidenden Erwägungen des Berufungsurteils nicht hinreichend an. Gerade zur Vergütung während der Freistellung fehlte eine gesonderte Auseinandersetzung. Das Urteil zeigt, dass ein einheitlicher Revisionstext in Parallelverfahren die Prüfung des jeweiligen Streitstoffs nicht ersetzen kann. Die vorinstanzliche Zuerkennung von 5.506,19 Euro brutto und die Abweisung einer Gegenforderung von 17.326,53 Euro brutto blieben deshalb ohne erneute Sachprüfung durch das Revisionsgericht bestehen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 852 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Arbeitgeberrevision in einem Zahlungsstreit über unbezahlte Wochenstunden und eine einseitige Freistellung als unzulässig verworfen. Die Begründung wiederholte überwiegend früheren Vortrag und griff die entscheidenden Erwägungen des Berufungsurteils nicht hinreichend an. Gerade zur Vergütung während der Freistellung fehlte eine gesonderte Auseinandersetzung. Das Urteil zeigt, dass ein einheitlicher Revisionstext in Parallelverfahren die Prüfung des jeweiligen Streitstoffs nicht ersetzen kann. Die vorinstanzliche Zuerkennung von 5.506,19 Euro brutto und die Abweisung einer Gegenforderung von 17.326,53 Euro brutto blieben deshalb ohne erneute Sachprüfung durch das Revisionsgericht bestehen.
Der Kläger war in der Produktion eines nicht tarifgebundenen Unternehmens der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt. Für den Betrieb bestand eine als achtes Bündnis für Arbeit bezeichnete Betriebsvereinbarung. Sie sah eine durchschnittliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche vor, von der jedoch nur 37 Stunden vergütet werden sollten. Die 2016 geschlossene und zunächst bis September 2019 befristete Vereinbarung wurde wiederholt bis September 2023 verlängert. Daneben stellte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer vom 17. bis zum 31. Juli 2020 einseitig von seiner Arbeitspflicht frei. Auch die Vergütung für diesen Zeitraum wurde später streitig.
Der Arbeitnehmer verlangte für Januar 2019 bis August 2022 die Zahlung der unbezahlten 1,5 Wochenstunden sowie Differenzen bei Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt. Hinzu kam das Entgelt für die angeordnete Freistellung. Er berief sich darauf, die Arbeitszeitregelung der Betriebsvereinbarung verstoße gegen die tarifliche Regelungssperre des § 77 Absatz 3 BetrVG. Der Betrieb unterfiel dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich eines Manteltarifvertrags mit Regelungen zur Arbeitszeitverlängerung. Die Arbeitgeberin hielt ihre Vereinbarung dagegen für wirksam und griff die gesetzliche Sperrregel ihrerseits mit verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Argumenten an.
Für den Fall eines Erfolgs der Zahlungsklage erhob sie Hilfswiderklage. Aus ihrer Sicht musste die Unwirksamkeit der Arbeitszeitbestimmung zur Unwirksamkeit des gesamten Bündnisses führen. Deshalb verlangte sie andere, auf dessen Grundlage gewährte Leistungen zurück. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht und wies die Gegenforderung ab. Das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung unter Übernahme und Ergänzung der erstinstanzlichen Gründe. Es hielt die Arbeitszeitklausel wegen der wirksamen Tarifsperre für unwirksam, ohne daraus den Wegfall der gesamten Betriebsvereinbarung abzuleiten. Die Arbeitgeberin verfolgte ihre Anträge mit der zugelassenen Revision weiter.
Die Zulassung allein genügt jedoch nicht, um eine Sachprüfung zu erreichen. Das Revisionsrecht verlangt eine eigenständige Begründung, in der die behaupteten Rechtsverletzungen konkret bezeichnet werden. Erforderlich ist eine erkennbare Verbindung zwischen dem angefochtenen Entscheidungsgrund und dem dagegen gerichteten Argument. Eine bloße Darstellung anderer Auffassungen oder der eigenen bisherigen Position erfüllt diese Voraussetzung nicht. Auch die wörtliche Wiedergabe gerichtlicher Ausführungen mit anschließendem Widerspruch ersetzt keine Begründung, weshalb der rechtliche Ansatz oder seine Anwendung fehlerhaft sein soll. Das gilt ebenso für Gründe, die das Berufungsgericht aus dem erstinstanzlichen Urteil übernommen hat.
Der Senat stellte klar, dass bei einer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision keine geringeren Anforderungen gelten. Auch eine Zulassung durch das Bundesarbeitsgericht nach einer Nichtzulassungsbeschwerde befreit nicht von einer gesonderten Revisionsbegründung. Eine dann mögliche Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung hilft nur, wenn deren Inhalt den notwendigen Revisionsangriff tatsächlich trägt. Das Begründungserfordernis ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es soll Gericht und Gegenseite erkennen lassen, in welchen Punkten die Entscheidung überprüft werden soll, und eine geordnete Vorbereitung ermöglichen. Rechtliches Gehör schließt prozessuale Anforderungen an die Behandlung sachlichen Vorbringens nicht aus.
Hier hatte die Arbeitgeberin denselben Text in vier Parallelverfahren eingereicht, obwohl Sachverhalte und Erwägungen teilweise voneinander abwichen. Große Abschnitte entsprachen wörtlich ihrer Berufungsbegründung. Auch die Ergänzungen befassten sich nach der Prüfung des Senats nicht ausreichend mit dem angefochtenen Urteil. Bei den unionsrechtlichen Einwänden fehlte insbesondere eine Erklärung, warum die Grundrechtecharta anwendbar sein sollte, obwohl die Vorinstanzen eine Durchführung von Unionsrecht verneint hatten. Vergleiche mit anderen Mitgliedstaaten und Forderungen nach angepasstem Wettbewerbsrecht beantworteten diese konkrete rechtliche Frage nicht.
Ähnlich unzureichend blieb der Angriff wegen behaupteter Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit. Die Arbeitgeberin setzte sich nicht mit den herangezogenen verfassungsgerichtlichen Kriterien auseinander. Sie stellte dem Urteil lediglich ihre eigene Einschätzung gegenüber. Auch allgemeine Ausführungen zu globalem Wettbewerb oder zur wirtschaftlichen Lage Deutschlands erklärten nicht, weshalb die tarifliche Regelungssperre nach dem vom Landesarbeitsgericht angewandten Maßstab ungeeignet oder nicht erforderlich sein sollte. Die Aufzählung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung änderte daran nichts. Eine möglicherweise wichtige Rechtsfrage muss in einer zulässigen Revision anhand der tragenden Entscheidungsgründe entwickelt werden.
Besonders deutlich wurde die fehlende Anpassung beim Zahlungsumfang. Die Arbeitgeberin berief sich auf Vorschriften zur Behandlung von Überstunden bei Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt. Die Vorinstanzen hatten die bislang unbezahlte Arbeitszeit jedoch nicht als Überstunden eingeordnet. Diese Ausgangswertung blieb ohne tragfähigen Angriff. Gleiches galt für die gerichtliche Unterscheidung zwischen Geld- und Zeitfaktor bei der Urlaubsvergütung. Auf die Begründung zur Bezahlung der Freistellung vom 17. bis 31. Juli 2020 ging die Revision überhaupt nicht gesondert ein. Damit fehlte gerade zu einer zusätzlichen Besonderheit dieses Verfahrens die erforderliche argumentative Auseinandersetzung.
Auch hinsichtlich der behaupteten Gesamtunwirksamkeit des Bündnisses genügte es nicht, die Gründe des Landesarbeitsgerichts als falsch zu bezeichnen. Wegen der insgesamt unzureichenden Begründung verwarf das Bundesarbeitsgericht die Revision als unzulässig. Es musste deshalb weder eine unionsrechtliche Vorabentscheidung einholen noch eine konkrete Normenkontrolle zur Tarifsperre veranlassen. Die materiellen Fragen waren für die prozessuale Entscheidung nicht erheblich. Das Urteil enthält somit keine neue vollständige Prüfung der Arbeitszeitvereinbarung oder eine eigenständige Berechnung der Freistellungsvergütung. Die Arbeitgeberin trägt die Revisionskosten. Entscheidend war ihr Versäumnis, die vorhandene Rechtsmittelmöglichkeit mit einer ausreichenden Begründung zu nutzen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Arbeitszeitregelung, Freistellung und Forderungen: Rn. 1–9; Anforderungen an die zugelassene Revision: Rn. 10–14; Wiederholungen und unionsrechtliche Einwände: Rn. 15–21; Verfassungsrechtliche und weitere Angriffe: Rn. 22–26; Zahlungshöhe, Freistellung und Gegenforderung: Rn. 27–29; Keine Vorlagen und Kosten: Rn. 30–32
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Urteil 1 AZR 45/25 zeigt besonders anschaulich, warum ähnliche Zahlungsstreitigkeiten nicht ohne Prüfung mit einer identischen Revisionsbegründung bearbeitet werden können. Aus Kanzleisicht muss jeder eigenständige Streitpunkt erfasst werden; hier gehörte dazu neben der Arbeitszeitregelung die Vergütung einer konkreten Freistellungsphase. Wer lediglich allgemeine Kritik an der Tarifsperre wiederholt, erreicht damit keine Überprüfung aller Zahlungsbestandteile. Ebenso muss eine Rüge zur Überstundenvergütung zunächst die gerichtliche Einordnung angreifen, wonach gerade keine Überstunden vorliegen. Die Entscheidung unterstreicht damit die Bedeutung einer auf das Urteil abgestimmten Argumentation. Sie sagt hingegen nicht, dass jede einseitige Freistellung unter beliebigen Umständen stets in gleicher Weise zu vergüten wäre. Diese Sachfrage wurde revisionsgerichtlich nicht neu entschieden. Auch die beträchtliche Hilfsgegenforderung eröffnete keinen abweichenden Prüfungsmaßstab; für sie fehlte ebenfalls eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der Vorinstanz.