Arbeitsrecht

Massenentlassung ohne Anzeige: Kündigung ist nach § 18 KSchG unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 1. April 2026 – 6 AZR 157/22 – bestätigt, dass eine anzeigepflichtige Kündigung ohne vorherige Massenentlassungsanzeige das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Rechtsfolge ergibt sich nach dem Sechsten Senat aus der unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Absatz 1 KSchG. Der Begriff der Entlassung ist in diesem Zusammenhang als Kündigung zu verstehen. Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem überhaupt keine Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet worden war. Die Revision des beklagten Insolvenzverwalters blieb ohne Erfolg.

Ergebnis des Verfahrens

Revision zurückgewiesen; die Kündigung vom 2. Dezember 2020 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet; Kosten der Revision trägt der Beklagte.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 1. April 2026 – 6 AZR 157/22 – bestätigt, dass eine anzeigepflichtige Kündigung ohne vorherige Massenentlassungsanzeige das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Rechtsfolge ergibt sich nach dem Sechsten Senat aus der unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Absatz 1 KSchG. Der Begriff der Entlassung ist in diesem Zusammenhang als Kündigung zu verstehen. Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem überhaupt keine Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet worden war. Die Revision des beklagten Insolvenzverwalters blieb ohne Erfolg.

Redaktionelle Zusammenfassung · 850 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 1. April 2026 – 6 AZR 157/22 – bestätigt, dass eine anzeigepflichtige Kündigung ohne vorherige Massenentlassungsanzeige das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Rechtsfolge ergibt sich nach dem Sechsten Senat aus der unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Absatz 1 KSchG. Der Begriff der Entlassung ist in diesem Zusammenhang als Kündigung zu verstehen. Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem überhaupt keine Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet worden war. Die Revision des beklagten Insolvenzverwalters blieb ohne Erfolg.

Der Kläger war seit 1994 bei einer Handelsgesellschaft beschäftigt. Diese hatte bis September 2020 insgesamt 25 Mitarbeiter; ein Betriebsrat bestand nicht. Am 29. September 2020 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Dezember 2020 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die im Oktober noch bestehenden 22 Arbeitsverhältnisse wurden durch Kündigungen und Aufhebungsverträge beendet, die zwischen dem 12. November und dem 29. Dezember 2020 zugingen oder abgeschlossen wurden. Die Beendigungsvorgänge bildeten den tatsächlichen Hintergrund der streitigen Anzeigepflicht.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 zum 31. März 2021. Das Schreiben ging am 8. Dezember 2020 zu. Eine Sozialauswahl führte der Beklagte nicht durch; eine Massenentlassungsanzeige erstattete er ebenfalls nicht. Der Kläger erhob am 10. Dezember 2020 Kündigungsschutzklage. Im Revisionsverfahren stand insbesondere die fehlende Anzeige im Mittelpunkt. Das Arbeitsverhältnis wurde später durch eine weitere Kündigung zum 31. Juli 2021 beendet. Diese spätere Kündigung war jedoch nicht Gegenstand des vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahrens.

Der Insolvenzverwalter bestritt die Voraussetzungen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung. Bei einer Betriebsstilllegung müsse für die Betriebsgröße auf die Zahl der am Entlassungstag vorhandenen Arbeitnehmer abgestellt werden. Ein Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke sei aus seiner Sicht mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Zudem habe die Gesellschaft bei Insolvenzeröffnung nur noch 19 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Vorinstanzen gaben gleichwohl der Klage statt. Der Sechste Senat bestätigte, dass die Schwellenwerte des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KSchG überschritten waren, und verwies hierzu auf seinen bereits ergangenen Beschluss vom 11. Mai 2023 – 6 AZR 157/22 (A).

Das Verfahren hatte zwischenzeitlich eine unionsrechtliche Klärung ausgelöst. Der Sechste Senat hatte den Rechtsstreit wegen einer Anfrage an den Zweiten Senat nach § 45 Absatz 3 Satz 1 ArbGG ausgesetzt. Der Zweite Senat legte Fragen zur Auslegung von Art. 4 der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. Dessen Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-134/24, Tomann – wurde für die weitere Beurteilung maßgeblich. Das Bundesarbeitsgericht bezog außerdem die Entscheidung desselben Tages im Verfahren C-402/24, Sewel, in seine Begründung ein.

Nach dem im Urteil wiedergegebenen Verständnis des Unionsrechts setzt die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung zwingend eine vorherige Anzeige an die zuständige Behörde voraus. Art. 3 und Art. 4 der Richtlinie sollen der Behörde die erforderlichen Informationen und eine Mindestfrist zur Verfügung stellen. Innerhalb dieser Frist soll sie Möglichkeiten prüfen können, die negativen Folgen der Entlassungen unter Berücksichtigung des Arbeitsmarkts und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu begrenzen. Ohne Anzeige kann dieses Verfahren seine Funktion nicht erfüllen. Deshalb kann die Kündigung das Arbeitsverhältnis kündigungsrechtlich nicht beenden.

Diese Vorgaben setzte der Sechste Senat durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Absatz 1 KSchG um. Die Norm enthält danach selbst die Rechtsfolge einer fehlenden Anzeige. Auf die früher herangezogene Verbindung von § 17 KSchG mit dem gesetzlichen Verbot nach § 134 BGB kommt es insoweit nicht mehr an. Der Senat erläuterte damit eine veränderte rechtliche Herleitung bei gleichbleibender Konsequenz für den konkreten Fall: Die unterlassene Anzeige führte zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Ausdruck Entlassung bezeichnet innerhalb dieses Regelungszusammenhangs bereits die Kündigung und nicht erst den späteren Ablauf ihrer Frist.

Das Urteil erläutert außerdem die Bedeutung der Entlassungssperre. Nach der im Urteil dargestellten Auslegung werden anzeigepflichtige Kündigungen grundsätzlich erst nach Ablauf eines Monats seit Eingang einer wirksamen Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam. Eine behördliche Verkürzung oder Verlängerung richtet sich nach § 18 KSchG. Im entschiedenen Fall war allerdings keine Anzeige vorhanden, an deren Eingang eine solche Frist hätte anknüpfen können. Der bloße Ablauf der im Kündigungsschreiben genannten Kündigungsfrist konnte dieses fehlende Anzeigeverfahren deshalb nicht ersetzen (Randnummern 15 bis 17).

Offen blieb, ob einzelne Fehler innerhalb eines tatsächlich durchgeführten Anzeigeverfahrens denkbar sind, die dessen Zweck nicht beeinträchtigen und den Lauf der Sperrfrist deshalb nicht hindern. Diese Frage musste der Senat nicht entscheiden. Hier fehlte das Verfahren vollständig; sein Zweck konnte unter keinen Umständen verwirklicht werden. Für die rechtliche Bewertung ist diese Begrenzung wesentlich: Das Urteil behandelt die unterlassene Anzeige und trifft keine abschließende Aussage zu jeder möglichen Unvollständigkeit einer erstatteten Anzeige. Für Fragen einer fehlerhaften Anzeige verwies der Senat auf sein weiteres Urteil vom selben Tag – 6 AZR 152/22.

Der Zweite Senat hatte am 19. März 2026 im Verfahren 2 AS 22/23 mitgeteilt, dass er nach den unionsgerichtlichen Entscheidungen an der Unwirksamkeitsfolge bei fehlender wirksamer Anzeige vor Kündigungserklärung festhielt. Eine weitere Anfrage war daher nicht erforderlich. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück; der Insolvenzverwalter trägt deren Kosten nach § 97 Absatz 1 ZPO. Die Kündigung vom 2. Dezember 2020 beendete das Arbeitsverhältnis nicht. Die Entscheidung macht die vorherige Anzeige damit zu einem zentralen Bestandteil der rechtlichen Vorbereitung anzeigepflichtiger Personalabbaumaßnahmen.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Bei einem Personalabbau muss die Prüfung der Anzeigepflicht vor dem Ausspruch der Kündigungen erfolgen. Eine vollständig unterlassene Anzeige lässt sich nach der hier entschiedenen Konstellation nicht durch das bloße Verstreichen der Kündigungsfrist ersetzen. Maßgeblich sind § 17 und § 18 KSchG sowie BAG, Urteil vom 01.04.2026 – 6 AZR 157/22, Rn. 13 bis 17.

Für die Prozessführung ist die genaue Unterscheidung zwischen fehlender und fehlerhafter Anzeige bedeutsam. Der Sechste Senat ließ die mögliche Behandlung einzelner zweckunschädlicher Fehler ausdrücklich offen. Aus dem Urteil sollte deshalb weder eine pauschale Unbeachtlichkeit von Anzeigeverstößen noch eine abschließende Gleichbehandlung aller denkbaren Mängel abgeleitet werden. Der konkrete Ablauf und die tatsächlich übermittelten Unterlagen bleiben entscheidend.

Bei insolvenzbedingten Stilllegungen verdient außerdem die Bestimmung der Betriebsgröße besondere Aufmerksamkeit. Im vorliegenden Verfahren griff die Berufung auf eine bereits gesunkene Beschäftigtenzahl nicht durch. Die Schwellenwertprüfung und die Unwirksamkeitsfolge sind dennoch getrennte Prüfungsschritte: Erst die festgestellte Anzeigepflicht begründete hier die Bedeutung der vollständig unterlassenen Anzeige.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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