Arbeitsrecht

Inflationsausgleich in der Altersteilzeit: Aktive Blockphase begründet keine zweite Prämienhälfte

Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch eines Arbeitnehmers auf weitere 620 Euro Inflationsausgleich für 2023 verneint. Der Beschäftigte befand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Arbeitsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell und arbeitete tatsächlich noch im bisherigen Umfang. Für die tarifliche Prämie kam es jedoch auf seine für die gesamte Altersteilzeit vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit an. Diese betrug die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung. Deshalb stand ihm nur die bereits ausgezahlte Hälfte der tariflichen Einmalzahlung zu. Eine weitere Hälfte war auch nicht in das Wertguthaben für die Freistellungsphase einzustellen.

Ergebnis des Verfahrens

Revision zurückgewiesen; kein Anspruch auf weitere 620 Euro Inflationsausgleich 2023; Kläger trägt Revisionskosten.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch eines Arbeitnehmers auf weitere 620 Euro Inflationsausgleich für 2023 verneint. Der Beschäftigte befand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Arbeitsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell und arbeitete tatsächlich noch im bisherigen Umfang. Für die tarifliche Prämie kam es jedoch auf seine für die gesamte Altersteilzeit vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit an. Diese betrug die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung. Deshalb stand ihm nur die bereits ausgezahlte Hälfte der tariflichen Einmalzahlung zu. Eine weitere Hälfte war auch nicht in das Wertguthaben für die Freistellungsphase einzustellen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 820 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch eines Arbeitnehmers auf weitere 620 Euro Inflationsausgleich für 2023 verneint. Der Beschäftigte befand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Arbeitsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell und arbeitete tatsächlich noch im bisherigen Umfang. Für die tarifliche Prämie kam es jedoch auf seine für die gesamte Altersteilzeit vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit an. Diese betrug die Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung. Deshalb stand ihm nur die bereits ausgezahlte Hälfte der tariflichen Einmalzahlung zu. Eine weitere Hälfte war auch nicht in das Wertguthaben für die Freistellungsphase einzustellen.

Die Parteien hatten im März 2020 Altersteilzeit vereinbart. Auf die Arbeitsphase vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 folgte ein Jahr vollständiger Freistellung. Über beide Phasen hinweg war die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 19,5 Stunden reduziert. Für das Arbeitsverhältnis galt der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte, der TV FlexAZ. Dessen Regelungen sehen im Blockmodell grundsätzlich vor, einen Teil des während der Arbeitsphase erarbeiteten Entgelts sofort auszuzahlen und den anderen Teil als Wertguthaben für die spätere Freistellung anzusammeln.

Im April 2023 vereinbarten die kommunalen Arbeitgeber und ver.di einen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zum Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise. Für Juni 2023 sah er eine einmalige Zahlung von 1.240 Euro vor. Voraussetzungen waren unter anderem ein bestehendes Arbeitsverhältnis am 1. Mai und mindestens ein Tag mit Entgeltanspruch innerhalb des festgelegten Bezugszeitraums. Für Teilzeitbeschäftigte verwies der Tarifvertrag auf die entsprechende Anwendung der arbeitszeitanteiligen Berechnung des TVöD. Daneben waren monatliche Sonderzahlungen für Juli 2023 bis Februar 2024 geregelt. Gegenstand des Zahlungsantrags war die zusätzliche Hälfte der Einmalzahlung.

Die Arbeitgeberin zahlte 620 Euro. Der Arbeitnehmer verlangte weitere 620 Euro netto und berief sich auf die Wertguthabenregelung des TV FlexAZ. Hilfsweise hielt er die zeitanteilige Prämienberechnung für eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten. Vor dem Arbeitsgericht hatte er Erfolg; das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Abweisung. Der während des Prozesses erfolgte Wechsel zu einem Zahlungsantrag nach Ende des Arbeitsverhältnisses war zulässig und erforderte keine Anschlussberufung. Die Klage scheiterte daher an ihrem Inhalt, nicht an dieser Anpassung des Antrags.

Aus dem Tarifvertrag über den Inflationsausgleich ergab sich unmittelbar nur die hälftige Prämie. Für die Teilzeitquote ist die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit ausschlaggebend. Die tatsächliche Verteilung der Arbeit auf eine volle Arbeitsphase und eine anschließende arbeitsfreie Phase ändert daran nichts. Andernfalls würde die besondere Organisation des Blockmodells zu einer höheren Leistung führen als eine über denselben Gesamtzeitraum gleichmäßig verteilte Altersteilzeit. Beide Modelle weisen aber dieselbe durchschnittliche Arbeitszeit auf. Die volle tatsächliche Beschäftigung während der aktiven Phase macht den Arbeitnehmer tariflich deshalb nicht zu einem Vollzeitbeschäftigten.

§ 7 Absatz 2 TV FlexAZ begründet keinen eigenständigen Anspruch auf eine höhere Prämie. Die Vorschrift regelt nach Auffassung des Senats die Auszahlung beziehungsweise Verteilung eines bereits bestehenden Entgeltanspruchs. Sie bestimmt nicht selbst dessen Höhe abweichend vom zeitanteiligen Grundsatz. Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien die Inflationsausgleichszahlungen gerade nicht dieser Aufteilung zwischen sofortiger Zahlung und Wertguthaben unterstellt hatten. Im später geschlossenen Sonderzahlungstarifvertrag ordneten sie ausdrücklich die entsprechende Anwendung der Teilzeitregel des TVöD an. Eine entsprechende Einbeziehung der Wertguthabenregelung fehlt dagegen.

Für diese Auslegung sprach auch das angestrebte steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Ergebnis. Die damalige gesetzliche Begünstigung der Inflationsausgleichsprämie setzte grundsätzlich einen Zufluss bis Ende 2024 voraus. Eine Gutschrift auf einem Wertguthabenkonto bedeutete noch nicht den maßgeblichen Zufluss an den Arbeitnehmer. Bei später beginnenden oder länger dauernden Freistellungsphasen hätte eine Auszahlung nach Ablauf des Begünstigungszeitraums die vorgesehenen Vorteile gefährden und das Leistungsvolumen verändern können. Das Gericht verwendete diesen Zusammenhang zur Auslegung des Tarifvertrags. Eine eigenständige steuerliche Entscheidung über die vom Kläger beantragte Nettozahlung traf es nicht.

Ebenso wenig bestand eine unbeabsichtigte Regelungslücke, die durch ergänzende Tarifauslegung zugunsten einer vollen Prämie geschlossen werden musste. Die Niederschriftserklärungen der Tarifvertragsparteien gewährten Beschäftigten, die sich bereits in der Freistellungsphase befanden, ausdrücklich die Hälfte der entsprechenden Vollzeitleistung. Daraus folgte kein Umkehrschluss auf eine volle Leistung während der Arbeitsphase. Vielmehr bestätigten diese Erklärungen den übergreifenden Ansatz, die durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Altersteilzeitverhältnisses zugrunde zu legen. Ein zusätzlich anzusparender Anspruch in Höhe der zweiten Prämienhälfte ließ sich daraus nicht ableiten.

Schließlich war die zeitanteilige Berechnung mit dem Teilzeitdiskriminierungsverbot vereinbar. Zwar rechtfertigt eine proportionale Berechnung nicht bei jeder denkbaren Arbeitgeberleistung automatisch eine Ungleichbehandlung. Maßgeblich bleibt der Leistungszweck. Hier knüpften die Sonderzahlungen jedoch an einen Entgeltanspruch im Bezugszeitraum an und hatten deutlich den Charakter eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt. Sie waren keine ausschließlich vom individuellen Bedarf abhängige Sozialleistung. Dass sie zugleich die allgemeinen Folgen der Teuerung abmildern sollten, beseitigte diesen Entgeltbezug nicht. Deshalb bestand ein sachlicher Grund, die Höhe an derselben Arbeitszeitquote auszurichten wie das reguläre Tarifentgelt.

Ob bei einer ausschließlich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfenden oder rein bedarfsabhängigen Leistung anders zu entscheiden wäre, ließ der Senat offen. Auch die Tarifautonomie entbindet Tarifvertragsparteien nicht vom gesetzlichen Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeit. Im vorliegenden Fall waren dessen Anforderungen aber erfüllt. Die Revision blieb erfolglos; der Kläger trägt die Revisionskosten. Seine nur hilfsweise eingelegte Anschlussberufung war nicht zur Entscheidung angefallen. Die anderslautende Behandlung in den Gründen des Berufungsurteils war entsprechend gegenstandslos, ohne das Ergebnis der Klageabweisung zu verändern.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

9 AZR 80/25 macht deutlich, dass im Blockmodell zwischen der Höhe eines Anspruchs und seiner zeitlichen Auszahlung unterschieden werden muss. Aus Kanzleisicht reicht der Hinweis auf die tatsächlich geleistete Vollzeitarbeit während der aktiven Phase nicht aus, um eine volle Sonderzahlung zu verlangen. Entscheidend sind die durchschnittliche Vertragsarbeitszeit und die konkrete tarifliche Ausgestaltung. Ebenso wenig führt der soziale Zweck eines Inflationsausgleichs automatisch zu identischen Zahlungen für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte. Der Senat stellt auf den zusätzlichen Entgeltzweck und die Anspruchsvoraussetzungen ab. Andere Prämienregelungen können deshalb anders zu beurteilen sein. Bei der Prüfung vergleichbarer Forderungen sollten Tarifverweisungen, Wertguthabenbestimmungen und der jeweilige Bezugszeitraum zusammen gelesen werden. Eine allgemeine Befugnis, jede Sozialleistung nach der Arbeitszeit zu kürzen, folgt aus diesem Urteil nicht.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Vertrag und Forderung: Rn. 1–10; Zulässigkeit und Teilzeitquote: Rn. 11–18; Wertguthaben und Tarifauslegung: Rn. 19–24; Teilzeitdiskriminierung und Leistungszweck: Rn. 25–37; Anschlussberufung und Kosten: Rn. 38–39

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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