Arbeitsrecht

Altersteilzeit und Inflationsausgleich: Halbierte Prämie verletzt weder Teilzeit- noch Altersdiskriminierungsverbot

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die tariflichen Inflationsausgleichszahlungen im kommunalen öffentlichen Dienst auch während der Arbeitsphase einer Altersteilzeit nach der durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeit bemessen werden dürfen. Ein Arbeitnehmer mit hälftiger Altersteilzeit konnte deshalb keine weiteren 1.500 Euro für seine spätere Freistellungsphase verlangen. Weder die Regelung über das Wertguthaben noch das Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeit oder Alter begründeten einen zusätzlichen Anspruch. Maßgeblich waren die konkrete Tarifgestaltung und der Entgeltzweck der Zahlungen, nicht allein ihre Bezeichnung als Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise.

Ergebnis des Verfahrens

Revision zurückgewiesen; kein Anspruch auf weitere 1.500 Euro Inflationsausgleich während der Freistellungsphase; Revisionskosten des Klägers.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die tariflichen Inflationsausgleichszahlungen im kommunalen öffentlichen Dienst auch während der Arbeitsphase einer Altersteilzeit nach der durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeit bemessen werden dürfen. Ein Arbeitnehmer mit hälftiger Altersteilzeit konnte deshalb keine weiteren 1.500 Euro für seine spätere Freistellungsphase verlangen. Weder die Regelung über das Wertguthaben noch das Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeit oder Alter begründeten einen zusätzlichen Anspruch. Maßgeblich waren die konkrete Tarifgestaltung und der Entgeltzweck der Zahlungen, nicht allein ihre Bezeichnung als Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise.

Redaktionelle Zusammenfassung · 832 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die tariflichen Inflationsausgleichszahlungen im kommunalen öffentlichen Dienst auch während der Arbeitsphase einer Altersteilzeit nach der durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeit bemessen werden dürfen. Ein Arbeitnehmer mit hälftiger Altersteilzeit konnte deshalb keine weiteren 1.500 Euro für seine spätere Freistellungsphase verlangen. Weder die Regelung über das Wertguthaben noch das Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeit oder Alter begründeten einen zusätzlichen Anspruch. Maßgeblich waren die konkrete Tarifgestaltung und der Entgeltzweck der Zahlungen, nicht allein ihre Bezeichnung als Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise.

Die Parteien hatten im September 2021 eine Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Die Arbeitsphase lief vom 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2024, die anschließende Freistellungsphase sollte am 31. Oktober 2026 enden. Für den gesamten Zeitraum war die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 19,5 Stunden und damit auf die Hälfte reduziert. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der TV FlexAZ Anwendung. In der aktiven Phase arbeitete der Kläger tatsächlich im bisherigen zeitlichen Umfang weiter; die vollständige Freistellung bildete den Ausgleich in der zweiten Vertragsphase.

Der im April 2023 vereinbarte Tarifvertrag über den Inflationsausgleich sah eine Einmalzahlung von 1.240 Euro für Juni 2023 und monatliche Zahlungen von jeweils 220 Euro für Juli 2023 bis Februar 2024 vor. Die Ansprüche setzten neben dem bestehenden Arbeitsverhältnis einen Entgeltanspruch innerhalb bestimmter Bezugszeiträume voraus. Für Teilzeitbeschäftigte verwies der Tarifvertrag jeweils auf die entsprechende Anwendung der zeitanteiligen Berechnung nach § 24 Absatz 2 TVöD. Die Arbeitgeberin zahlte dem Kläger die Hälfte der jeweiligen Beträge, zusammen 1.500 Euro. Genau diesen Betrag verlangte er zusätzlich für die Freistellungsphase.

Der Kläger begehrte die Feststellung einer entsprechenden Zahlungspflicht. Er stützte sich zunächst auf die tarifliche Wertguthabenregelung, hilfsweise auf das Teilzeitdiskriminierungsverbot und zuletzt auf eine mittelbare Altersdiskriminierung. Diese Reihenfolge der Anspruchsbegründungen war ausreichend bestimmt. Ob ein besonderes Feststellungsinteresse bestand, ließ der Senat offen, weil die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben konnte. Bereits Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten sie abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Abweisung und legte dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens auf.

Die unmittelbare Tarifauslegung ergab nur die bereits gezahlten hälftigen Ansprüche. Im Blockmodell kommt es für die Teilzeitquote auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit während der gesamten Altersteilzeit an. Die volle Arbeitsleistung innerhalb der aktiven Phase ändert den vereinbarten Teilzeitstatus nicht. Bei gleicher durchschnittlicher Arbeitszeit besteht deshalb grundsätzlich kein Anlass, das Blockmodell gegenüber einer über den Gesamtzeitraum gleichmäßig verteilten Altersteilzeit zu bevorzugen. Der besondere zeitliche Ablauf verschiebt die Arbeitsleistung, erhöht aber nicht automatisch den Umfang aller tariflichen Sonderleistungen. Eine abweichende Berechnung müsste sich aus der einschlägigen Anspruchsregelung ergeben.

Eine solche Anspruchsregelung enthielt § 7 Absatz 2 TV FlexAZ nicht. Diese Vorschrift betrifft die Auszahlung und spätere Verwendung des in der Arbeitsphase aufgebauten Wertguthabens. Sie bestimmt nicht selbst einen höheren Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlungen. Darüber hinaus hatten die Tarifvertragsparteien diese besonderen Leistungen gerade nicht in die dort geregelte hälftige Verteilung auf Arbeitsphase und Freistellungsphase einbezogen. Der Sonderzahlungstarifvertrag verweist ausdrücklich auf die Teilzeitberechnung des TVöD, ordnet aber keine entsprechende Anwendung der Wertguthabenregel des TV FlexAZ an. Diese unterschiedliche Verweisung war für die Auslegung entscheidend.

Die angestrebte steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung stützte dieses Verständnis zusätzlich. Für die damalige Inflationsausgleichsprämie musste der maßgebliche Zufluss grundsätzlich bis Ende 2024 erfolgen. Eine Gutschrift auf einem Wertguthabenkonto genügte dafür noch nicht; entscheidend war grundsätzlich die spätere Auszahlung. Würde eine zweite Prämienhälfte für lange Freistellungsphasen angespart, könnten diese Vorteile teilweise verloren gehen und sich das tariflich vorgesehene Leistungsvolumen verändern. Der Senat leitete daraus keinen allgemeinen Ausschluss steuerbegünstigter Leistungen vom Wertguthaben ab, sondern würdigte den Zusammenhang für die konkrete tarifliche Regelung.

Auch eine ergänzende Auslegung zugunsten der Beschäftigten kam nicht in Betracht. Dafür hätte eine unbeabsichtigte Lücke im Tarifvertrag vorliegen müssen. Die Niederschriftserklärungen, die bereits freigestellten Altersteilzeitbeschäftigten ausdrücklich eine hälftige Leistung zuwiesen, zeigten eine solche Lücke nicht. Sie bestätigten vielmehr, dass über beide Phasen hinweg die durchschnittliche Arbeitszeit maßgeblich bleiben sollte. Aus der ausdrücklichen Regelung für bereits freigestellte Arbeitnehmer ließ sich daher kein gegenteiliger Wille zugunsten der während des Bezugszeitraums noch aktiv Beschäftigten ableiten. Der verlangte weitere Betrag musste nicht nachträglich dem Wertguthaben zugeordnet werden.

Das gesetzliche Teilzeitdiskriminierungsverbot stand der proportionalen Berechnung ebenfalls nicht entgegen. Eine arbeitszeitanteilige Zahlung ist zwar nicht für jede denkbare Leistung allein wegen ihrer rechnerischen Proportionalität gerechtfertigt. Bei rein bedarfsbezogenen Leistungen können andere Maßstäbe gelten. Hier bestand aber ein deutlicher Bezug zum Arbeitsentgelt: Die Prämien knüpften an einen Entgelt- oder Entgeltersatzanspruch im Bezugszeitraum an und ergänzten das Tarifentgelt. Sie waren nicht vom individuellen finanziellen Bedarf abhängig. Der zusätzliche Zweck, die allgemeinen Auswirkungen der Inflation abzumildern, beseitigte diesen Entgeltcharakter nicht. Auch Tarifverträge müssen das Diskriminierungsverbot beachten; im konkreten Fall war die unterschiedliche Höhe sachlich begründet.

Der Einwand einer mittelbaren Altersdiskriminierung scheiterte schließlich an der maßgeblichen Vergleichsgruppe. Betroffen waren sämtliche Teilzeitbeschäftigten, auf die die tarifliche Kürzungsregel angewendet wurde, und nicht nur Beschäftigte in Altersteilzeit. Aus der Anknüpfung an Teilzeit allein ließ sich keine besondere Benachteiligung älterer Arbeitnehmer ableiten. Das Gericht beschränkte seine Aussage damit auf die geprüfte Regelung und deren Adressatenkreis. Ob ausschließlich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfende oder rein bedarfsabhängige Sozialleistungen anders zu behandeln wären, blieb offen. Der Kläger erhielt keinen weiteren Inflationsausgleich für die Freistellungsphase.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

9 AZR 193/25 macht aus Kanzleisicht deutlich, dass eine Diskriminierungsprüfung bei der richtigen Vergleichsgruppe beginnen muss. Eine Vorschrift, die alle Teilzeitbeschäftigten erfasst, darf nicht allein anhand der älteren Beschäftigten im Altersteilzeitmodell beurteilt werden. Für den Zahlungsanspruch ist daneben entscheidend, welchen Zweck die konkrete Prämie verfolgt und welche tariflichen Verweisungen gelten. Die tatsächliche Vollzeitarbeit während der aktiven Blockphase begründet keinen zusätzlichen Anspruch, wenn die Regelung auf die durchschnittliche Vertragsarbeitszeit abstellt. Ebenso wenig kann eine bloße Auszahlungsregel die Anspruchshöhe verdoppeln. Das Urteil bestätigt die hier geprüfte entgeltbezogene Gestaltung, lässt andere Leistungszwecke aber ausdrücklich offen. Bei vergleichbaren Fällen sollten deshalb der vollständige Tariftext, die Bezugszeiträume und die gesamte Gruppe der betroffenen Arbeitnehmer gemeinsam ausgewertet werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Vertrag und Klageziel: Rn. 1–13; Teilzeitquote und Wertguthaben: Rn. 14–22; Keine ergänzende Tarifauslegung: Rn. 23; Teilzeitdiskriminierung: Rn. 24–36; Altersdiskriminierung und Kosten: Rn. 37–38

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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