Arbeitsrecht
Inflationsausgleich und spätere Freistellung: Keine zusätzliche Gutschrift auf das Altersteilzeit-Wertguthaben
Das Bundesarbeitsgericht hat die Forderung einer Arbeitnehmerin nach weiteren 1.500 Euro tariflichem Inflationsausgleich für ihre Freistellungsphase abgewiesen. Die Beschäftigte hatte die Sonderzahlungen während der Arbeitsphase ihrer Altersteilzeit bereits jeweils zur Hälfte erhalten. Eine zweite Hälfte musste die Arbeitgeberin nicht für die spätere Freistellung ansparen. Der Tarifvertrag stellte auf die vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit im gesamten Altersteilzeitverhältnis ab. Außerdem erfasste die tarifliche Auszahlungsregel für Wertguthaben diese besonderen Leistungen nicht. Die hälftige Berechnung war auch mit dem Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten vereinbar.
Ergebnis des Verfahrens
Revision zurückgewiesen; keine weiteren 1.500 Euro Inflationsausgleich in der Freistellungsphase; Revisionskosten der Klägerin.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesarbeitsgericht hat die Forderung einer Arbeitnehmerin nach weiteren 1.500 Euro tariflichem Inflationsausgleich für ihre Freistellungsphase abgewiesen. Die Beschäftigte hatte die Sonderzahlungen während der Arbeitsphase ihrer Altersteilzeit bereits jeweils zur Hälfte erhalten. Eine zweite Hälfte musste die Arbeitgeberin nicht für die spätere Freistellung ansparen. Der Tarifvertrag stellte auf die vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit im gesamten Altersteilzeitverhältnis ab. Außerdem erfasste die tarifliche Auszahlungsregel für Wertguthaben diese besonderen Leistungen nicht. Die hälftige Berechnung war auch mit dem Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten vereinbar.
Redaktionelle Zusammenfassung · 817 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesarbeitsgericht hat die Forderung einer Arbeitnehmerin nach weiteren 1.500 Euro tariflichem Inflationsausgleich für ihre Freistellungsphase abgewiesen. Die Beschäftigte hatte die Sonderzahlungen während der Arbeitsphase ihrer Altersteilzeit bereits jeweils zur Hälfte erhalten. Eine zweite Hälfte musste die Arbeitgeberin nicht für die spätere Freistellung ansparen. Der Tarifvertrag stellte auf die vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit im gesamten Altersteilzeitverhältnis ab. Außerdem erfasste die tarifliche Auszahlungsregel für Wertguthaben diese besonderen Leistungen nicht. Die hälftige Berechnung war auch mit dem Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten vereinbar.
Die Parteien hatten im März 2020 eine lange Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Die aktive Phase begann am 1. Dezember 2020 und endete am 31. Mai 2025. Daran schloss sich eine Freistellungsphase bis zum 30. November 2029 an. Über den gesamten Zeitraum war die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 19,5 Stunden halbiert. Während der ersten Phase erbrachte die Klägerin ihre Arbeitsleistung weiterhin im bisherigen zeitlichen Umfang. Für ihr Arbeitsverhältnis galt aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der TV FlexAZ mit seinen Regelungen über Entgelt, Aufstockungsleistungen und Wertguthaben.
Im April 2023 vereinbarten ver.di und die kommunalen Arbeitgeber einen besonderen Inflationsausgleich. Dieser umfasste für die hier betroffene Beschäftigtengruppe eine einmalige Zahlung von 1.240 Euro und acht monatliche Zahlungen von jeweils 220 Euro. Die Einmalzahlung war für Juni 2023 vorgesehen, die Monatszahlungen für Juli 2023 bis Februar 2024. Neben dem Bestand des Arbeitsverhältnisses musste jeweils innerhalb des maßgeblichen Zeitraums ein Entgeltanspruch vorliegen. Der Tarifvertrag erklärte die Regelung zur arbeitszeitanteiligen Berechnung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend anwendbar. Die Arbeitgeberin zahlte der Klägerin insgesamt 1.500 Euro.
Die Klägerin hielt dies nur für den sofort auszuzahlenden Teil eines insgesamt doppelt so hohen Anspruchs. Nach ihrer Auffassung musste die andere Hälfte in das Wertguthaben eingestellt und während der späteren Freistellung ausgekehrt werden. Hilfsweise verlangte sie eine ergänzende Tarifauslegung oder eine Gleichstellung wegen des Teilzeitdiskriminierungsverbots. Das Arbeitsgericht gab ihr zunächst recht. Das Landesarbeitsgericht änderte dieses Urteil jedoch und wies die Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Abweisung. Damit blieb es bei den bereits geleisteten hälftigen Sonderzahlungen ohne zusätzliche Verpflichtung für die Freistellungsphase.
Der Feststellungsantrag war ausreichend bestimmt. Die Arbeitnehmerin hatte die Reihenfolge ihrer verschiedenen rechtlichen Begründungen festgelegt, sodass keine unzulässige beliebige Auswahl zwischen mehreren Streitgegenständen vorlag. Ob zusätzlich ein besonderes Feststellungsinteresse bestand, musste der Senat nicht abschließend klären. Dieses war nur für ein stattgebendes Urteil entscheidend; die Klage scheiterte jedenfalls materiell. Der Gegenstand blieb die behauptete zusätzliche Zahlungspflicht innerhalb der Freistellungsphase. Über einen bereits bestehenden, anderweitig aufgebauten Bestand des Wertguthabens hatte der Senat nicht allgemein zu entscheiden.
Für die Höhe der Prämien verwies der Sonderzahlungstarifvertrag auf den Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitkräfte. Im Altersteilzeitblockmodell ist diese Quote über die gesamte Vertragsdauer zu bestimmen. Die volle Tätigkeit in der Arbeitsphase hebt die vereinbarte Halbierung daher nicht auf. Eine gleichmäßig über beide Phasen verteilte Altersteilzeit und das Blockmodell weisen dieselbe durchschnittliche Arbeitszeit auf. Die besondere zeitliche Verteilung rechtfertigt deshalb keinen höheren Prämienanspruch. Eine abweichende Anspruchshöhe hätte eine entsprechende tarifliche Sonderregelung vorausgesetzt.
Eine solche Sonderregelung enthielt § 7 Absatz 2 TV FlexAZ nicht. Er legt fest, wie erfasstes Entgelt zwischen laufender Auszahlung und Wertguthaben verteilt wird. Er schafft aber nicht selbst einen vom Teilzeitgrundsatz abweichenden Anspruch auf eine volle Sonderzahlung. Zudem hatten die Tarifvertragsparteien die Inflationsausgleichszahlungen nicht der dort vorgesehenen Verteilung unterstellt. Sie ordneten die entsprechende Anwendung der Teilzeitregel des TVöD an, nahmen aber keine entsprechende Verweisung auf die Wertguthabenbestimmung auf. Beide Tarifwerke stammten von denselben Tarifvertragsparteien; die unterschiedliche Regelung war deshalb im Gesamtzusammenhang auszulegen.
Auch der Zweck der damals vorgesehenen Steuer- und Beitragsfreiheit sprach gegen die verlangte Ansparung. Der gesetzliche Begünstigungszeitraum für Inflationsausgleichsprämien endete grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2024. Eine Buchung auf dem Wertguthabenkonto bedeutete noch nicht den erforderlichen Zufluss; dieser erfolgte grundsätzlich erst bei Auszahlung während der Freistellung. Gerade bei einer erst 2025 beginnenden Freistellungsphase wäre die angestrebte Begünstigung für die zweite Hälfte gefährdet gewesen. Der Senat berücksichtigte diesen Umstand als Auslegungsargument für den Tarifvertrag. Die bloße Steuerfreiheit machte eine Leistung allerdings nicht schon für sich genommen zu einem vom Wertguthaben ausgeschlossenen Bestandteil.
Für eine ergänzende Auslegung fehlte es an einer unbeabsichtigten Regelungslücke. Niederschriftserklärungen gewährten bereits freigestellten Altersteilzeitbeschäftigten ausdrücklich die hälftigen Leistungen. Daraus konnte nicht umgekehrt auf einen vollen Anspruch der noch aktiv Beschäftigten geschlossen werden. Die Erklärungen bestätigten vielmehr die durchgehende Orientierung an der durchschnittlichen Arbeitszeit. Auch der Hinweis auf den sozialen Zweck der Zahlungen änderte diese tarifliche Entscheidung nicht. Sie sollten gestiegene Verbraucherpreise abmildern, aber nicht losgelöst vom Arbeitsverhältnis und seinen Entgeltansprüchen einen individuell bemessenen Bedarf ausgleichen.
Bei der Prüfung des Teilzeitdiskriminierungsverbots stellte der Senat deshalb auf den konkreten Leistungszweck ab. Eine proportionale Berechnung ist nicht bei jeder Arbeitgeberleistung automatisch zulässig. Hier knüpften die Zahlungen jedoch an Entgelt- oder Entgeltersatzansprüche an und ergänzten das reguläre Tarifentgelt. Dieser deutliche Entgeltbezug rechtfertigte die Orientierung am Arbeitszeitumfang. Tarifautonomie erlaubt zwar keine Abweichung vom gesetzlichen Benachteiligungsverbot; dessen Anforderungen waren aber eingehalten. Ob reine Bedarfsleistungen oder ausschließlich an einen Stichtagsbestand anknüpfende Zahlungen anders zu beurteilen wären, blieb offen. Die Revision wurde zurückgewiesen, und die Klägerin trägt die Revisionskosten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Weiterführende Quellen
Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Vertragsgestaltung und Streit: Rn. 1–10; Antrag und Teilzeitquote: Rn. 11–17; Wertguthaben und Steuerbegünstigung: Rn. 18–22; Keine Tariflücke: Rn. 23; Teilzeitdiskriminierung: Rn. 24–36; Kosten: Rn. 37
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
9 AZR 1/25 verdeutlicht aus Kanzleisicht die Grenzen einer zusätzlichen Wertguthabenforderung bei tariflichen Sonderzahlungen. Zuerst muss die Anspruchshöhe aus der jeweiligen Leistungsregelung bestimmt werden. Erst danach stellt sich die Frage, ob und wie ein bestehender Anspruch zwischen Arbeits- und Freistellungsphase verteilt wird. Die Wertguthabenregel selbst ersetzt keine Anspruchsgrundlage für eine zweite Prämienhälfte. Bei langfristiger Altersteilzeit kann zudem das Verhältnis zwischen späterer Auszahlung und zeitlich begrenzter steuerlicher Begünstigung für die Tarifauslegung erheblich sein. Die Entscheidung billigt allerdings keine allgemeine Kürzung jeder sozialen Arbeitgeberleistung. Ausschlaggebend sind der hier festgestellte Entgeltzweck und die konkrete Verweisung auf die durchschnittliche Arbeitszeit. Für vergleichbare Forderungen sollten daher Tarifwortlaut, Vertragsdauer und Leistungszweck gemeinsam geprüft werden, bevor allein aus der aktiven Vollzeittätigkeit ein Mehranspruch abgeleitet wird.