Arbeitsrecht

Tarifprämie in Freizeit: Reststunden gehören bei betrieblicher Möglichkeit auf das Arbeitszeitkonto

Das Bundesarbeitsgericht hat einem Produktionsmitarbeiter im Streit um die Umwandlung einer tariflichen Einmalzahlung in Freizeit einen erneuten Prozess eröffnet. Der Arbeitgeber besitzt nach dem einschlägigen Tarifvertrag der Kautschukindustrie kein freies Wahlrecht, verbleibende Stunden und Minuten trotz vorhandenen Arbeitszeitkontos auszuzahlen. Bei fristgerechtem Umwandlungsantrag sind diese Zeiten grundsätzlich gutzuschreiben, soweit dies betrieblich möglich ist. Ob im konkreten Fall betriebliche Gründe entgegenstanden, war jedoch noch nicht ausreichend festgestellt. Der Senat hob das Berufungsurteil deshalb auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück.

Ergebnis des Verfahrens

Berufungsurteil aufgehoben; erneute Prüfung der betrieblichen Möglichkeit einer Gutschrift von vier Stunden und 55 Minuten Zug um Zug gegen Rückzahlung von 129,18 Euro brutto.

Redaktioneller Kernsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat einem Produktionsmitarbeiter im Streit um die Umwandlung einer tariflichen Einmalzahlung in Freizeit einen erneuten Prozess eröffnet. Der Arbeitgeber besitzt nach dem einschlägigen Tarifvertrag der Kautschukindustrie kein freies Wahlrecht, verbleibende Stunden und Minuten trotz vorhandenen Arbeitszeitkontos auszuzahlen. Bei fristgerechtem Umwandlungsantrag sind diese Zeiten grundsätzlich gutzuschreiben, soweit dies betrieblich möglich ist. Ob im konkreten Fall betriebliche Gründe entgegenstanden, war jedoch noch nicht ausreichend festgestellt. Der Senat hob das Berufungsurteil deshalb auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück.

Redaktionelle Zusammenfassung · 850 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat einem Produktionsmitarbeiter im Streit um die Umwandlung einer tariflichen Einmalzahlung in Freizeit einen erneuten Prozess eröffnet. Der Arbeitgeber besitzt nach dem einschlägigen Tarifvertrag der Kautschukindustrie kein freies Wahlrecht, verbleibende Stunden und Minuten trotz vorhandenen Arbeitszeitkontos auszuzahlen. Bei fristgerechtem Umwandlungsantrag sind diese Zeiten grundsätzlich gutzuschreiben, soweit dies betrieblich möglich ist. Ob im konkreten Fall betriebliche Gründe entgegenstanden, war jedoch noch nicht ausreichend festgestellt. Der Senat hob das Berufungsurteil deshalb auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück.

Der Kläger arbeitete seit Oktober 1999 als Produktionsmitarbeiter mit einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden. Über das Vermögen seiner Arbeitgeberin wurde im Juli 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet. Beklagter war der bestellte Insolvenzverwalter. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der deutschen Kautschukindustrie Anwendung. Der Tarifvertrag zur Jahresleistungsprämie sah eine zusätzliche jährliche Einmalzahlung vor. Für Arbeitnehmer außerhalb des maßgeblichen Drei-Schicht-Betriebs betrug sie 26 Prozent eines tariflichen Monatsentgelts. Auf rechtzeitigen Antrag konnte dieser Anspruch ganz oder teilweise in bezahlte Freizeit umgewandelt werden.

Der Arbeitnehmer stellte seinen Antrag im November 2022 für die im April 2023 fällige Leistung. Der Insolvenzverwalter gewährte ihm fünf freie Tage. Für die nach dem tariflichen Umrechnungsschlüssel verbleibenden vier Stunden und 55 Minuten zahlte er dagegen 129,18 Euro brutto aus. Der Kläger wollte diese Restzeit auf seinem vorhandenen Arbeitszeitkonto erhalten. Er verlangte die Gutschrift Zug um Zug gegen Rückzahlung des ausgezahlten Bruttobetrags. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Sie gingen davon aus, dass der Arbeitgeber bei diesen Restzeiten zwischen Zahlung und Gutschrift wählen durfte.

Diese Auslegung hielt der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Zwar ist der Wortlaut der Tarifregelung für sich genommen nicht völlig eindeutig. Die Formulierung, Stunden könnten einem Zeitkonto gutgeschrieben oder ausgezahlt werden, lässt isoliert mehrere Deutungen zu. Maßgeblich sind jedoch auch die übrigen Bestimmungen, die tariflichen Protokollnotizen sowie Sinn und Zweck der Umwandlung. Die Protokollnotizen sprechen ausdrücklich von einem Umwandlungsanspruch. Als Bestandteil des unterschriebenen Tariftextes enthalten sie eigenständige verbindliche Normen. Sie bestimmen nicht nur den zeitlichen Höchstumfang, sondern auch die Einheiten für eine teilweise Umwandlung.

Der Anspruch umfasst nach diesem Gesamtzusammenhang auch Zeitanteile unterhalb eines ganzen Arbeitstags. Der Arbeitnehmer darf bereits im Antrag festlegen, ob er die gesamte Einmalzahlung oder nur einen Teil davon in Freizeit umwandeln möchte. Bei vollständiger Umwandlung entstehen nach den tariflichen Schlüsseln zwangsläufig neben ganzen Tagen weitere Stunden und Minuten. Ein freies Auszahlungsrecht des Arbeitgebers würde dieses ausdrücklich eröffnete Begehren teilweise vereiteln. Es wäre außerdem mit der Regelung unvereinbar, dass die Umwandlung nur insoweit unterbleiben darf, wie betriebliche Gründe ihr entgegenstehen. Ein davon unabhängiges Wahlrecht sieht der Tarifvertrag nicht vor.

Allerdings kann auch der Arbeitnehmer nach erfolgreichem Umwandlungsantrag nicht beliebig zurück zur Auszahlung der Reststunden wechseln. Er muss den gewünschten Umfang bereits bei Antragstellung verbindlich bestimmen. Die Frist bis November des Vorjahres soll dem Arbeitgeber ausreichend Planungszeit verschaffen. Eine spätere einseitige Rückumwandlung wäre damit nicht vereinbar. Dem Bestimmungsinteresse des Beschäftigten wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass er seinen ursprünglichen Antrag auf einen passenden Teilbetrag begrenzen kann. Nach der Umwandlung richtet sich die Behandlung der Zeitanteile hingegen nach dem Tarifvertrag und den betrieblichen Möglichkeiten.

Ganze Arbeitstage sind als bezahlte Freistellung zu gewähren. Darüber hinausgehende Zeiten müssen bei vorhandenen Arbeitszeitkonten grundsätzlich dort gutgeschrieben werden. Sie unterliegen anschließend den Regeln des jeweiligen Kontos und stehen damit ebenfalls für einen späteren Abbau durch bezahlte Freizeit zur Verfügung. Fehlt ein Arbeitszeitkonto, bleibt für die Reststunden die vorgesehene Auszahlung. Die tarifliche Zahlungsalternative verliert durch diese Auslegung also nicht ihren Anwendungsbereich. Zugleich muss die betriebliche Möglichkeit für den gesamten beantragten Umfang bestehen. Entgegenstehende Gründe können deshalb sowohl volle freie Tage als auch die Buchung zusätzlicher Stunden betreffen.

Für diese Prüfung kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Einmalzahlung fällig gewesen wäre. Ein bereits erreichter betrieblicher Höchstsaldo kann einer weiteren Gutschrift entgegenstehen. Die bloße Tatsache, dass ein Zeitguthaben durch die Buchung wächst, genügt dagegen nicht. Auch ein allgemeiner Hinweis auf den Einsatz personeller Ressourcen reicht regelmäßig nicht aus. Anders kann es bei konkreten gesetzlichen Vorgaben zum Abbau von Zeitguthaben oder bei wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten liegen. Gerade angesichts des Insolvenzverfahrens waren solche Umstände näher zu untersuchen. Dabei konnte bedeutsam sein, dass die vorhandene Betriebsvereinbarung manuelle Ergänzungen der Zeitkonten ausdrücklich zuließ.

Eine erst im November 2023 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung rechtfertigte die frühere Ablehnung nicht. Sie beschränkte die Umwandlung generell auf Beträge, die vollen Tagen entsprachen. Schon zeitlich konnte sie für die im April maßgebliche betriebliche Möglichkeit nichts ändern. Unabhängig davon verstieß diese Einschränkung gegen die tarifliche Regelungssperre. Der Tarifvertrag eröffnete keinen Spielraum, den Umwandlungsanspruch durch Betriebsvereinbarung inhaltlich zu verkürzen. Die tarifliche Empfehlung zu betrieblichen Vereinbarungen betraf lediglich die Reihenfolge konkreter Freizeitgewährung bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen. Sie erlaubte keine pauschale Streichung der Reststunden.

Im weiteren Verfahren müssen beide Seiten zu den betrieblichen Möglichkeiten genauer vortragen können. Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Liegen die entscheidenden Tatsachen aber ausschließlich im Bereich des Arbeitgebers und fehlen dem Beschäftigten ausreichende Erkenntnismöglichkeiten, trifft den Arbeitgeber eine sekundäre Darlegungslast. Eine endgültige Gutschrift sprach das Bundesarbeitsgericht deshalb noch nicht zu. Der ausdrücklich auf Leistung Zug um Zug gerichtete Antrag bleibt für das Gericht verbindlich. Das Landesarbeitsgericht muss nach ergänzender Prüfung erneut entscheiden und dabei auch die Kosten des Revisionsverfahrens berücksichtigen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

5 AZR 27/25 ist aus Kanzleisicht vor allem für die Abwicklung tariflicher Wahlmöglichkeiten zwischen Geld und Freizeit bedeutsam. Der Arbeitnehmer bestimmt den Umfang seines Umwandlungsantrags rechtzeitig im Voraus; daraus folgt aber kein späteres freies Wechselrecht. Ebenso wenig darf der Arbeitgeber Reststunden allein nach eigener Präferenz auszahlen. Entscheidend bleiben vorhandene Zeitkonten und konkrete betriebliche Hindernisse im maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt. Für die Prozessführung sollten daher Kontogrenzen, Buchungsmöglichkeiten und tatsächlich entgegenstehende Kosten nachvollziehbar dokumentiert werden. Ein pauschaler Verweis auf Verwaltungsaufwand genügt regelmäßig nicht. Das Urteil spricht dem Kläger die verlangten Stunden noch nicht endgültig zu, sondern verlangt weitere Feststellungen. Auch eine spätere Betriebsvereinbarung kann den tariflichen Anspruch nicht ohne entsprechende Öffnungsklausel verkürzen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Offline anhand der gesicherten amtlichen PDF-Fassung ausgewertet. Kein neuer Quellenabruf. Belegstellen: Sachverhalt und Tariftexte: Rn. 1–11; Antrag und Auslegungsfrage: Rn. 12–20; Kein freies Wahlrecht: Rn. 21–27; Betriebliche Gründe: Rn. 28–32; Betriebsvereinbarung und Beweislast: Rn. 33–35

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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