Arbeitsrecht
Sozialkassenbeiträge einer GbR: Revision scheitert an unzureichender Begründung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 – 10 AZR 33/25 – eine Revision im Streit über Sozialkassenbeiträge als unzulässig verworfen. Die beklagte frühere Mitgesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte die tragenden Erwägungen des Berufungsurteils nicht ausreichend angegriffen. Das Verfahren zeigt, dass eine zugelassene Revision eine eigenständige und fristgerechte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung voraussetzt. Die bloße Wiederholung abweichender Rechtsansichten genügt nicht. Eine spätere Ergänzung kann eine innerhalb der Begründungsfrist unzulässige Revision nicht nachträglich zulässig machen.
Ergebnis des Verfahrens
Die Revision wird als unzulässig verworfen; die Beklagte trägt die Revisionskosten.
Redaktioneller Kernsatz
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 – 10 AZR 33/25 – eine Revision im Streit über Sozialkassenbeiträge als unzulässig verworfen. Die beklagte frühere Mitgesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte die tragenden Erwägungen des Berufungsurteils nicht ausreichend angegriffen. Das Verfahren zeigt, dass eine zugelassene Revision eine eigenständige und fristgerechte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung voraussetzt. Die bloße Wiederholung abweichender Rechtsansichten genügt nicht. Eine spätere Ergänzung kann eine innerhalb der Begründungsfrist unzulässige Revision nicht nachträglich zulässig machen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 809 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 – 10 AZR 33/25 – eine Revision im Streit über Sozialkassenbeiträge als unzulässig verworfen. Die beklagte frühere Mitgesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte die tragenden Erwägungen des Berufungsurteils nicht ausreichend angegriffen. Das Verfahren zeigt, dass eine zugelassene Revision eine eigenständige und fristgerechte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung voraussetzt. Die bloße Wiederholung abweichender Rechtsansichten genügt nicht. Eine spätere Ergänzung kann eine innerhalb der Begründungsfrist unzulässige Revision nicht nachträglich zulässig machen.
Der Kläger war eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Er verlangte von der Beklagten 2.795,56 Euro an gemeldeten Sozialkassenbeiträgen für November 2020 bis Februar 2021. Grundlage war der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 28. September 2018 in seiner maßgeblichen Fassung. Die Beklagte war neben ihrem damaligen Ehemann Geschäftsführerin und Mitgesellschafterin einer GbR. Deren Gesellschaftsvertrag bezeichnete Entkernung, Entrümpelung, Sanierung und Reinigung als Unternehmensgegenstand. Der Beitragsstreit betraf ihre persönliche Inanspruchnahme für Verpflichtungen dieser Gesellschaft.
Am 29. September 2020 vereinbarten die Eheleute wegen ihrer privaten Trennung beziehungsweise Scheidung die Auflösung ihrer Firmierung. Die Beklagte verzichtete auf Güter, Gewinnauszahlungen und die Teilung von Maschinen. Im Gegenzug sollte ihr damaliger Ehemann die Schulden aus seiner früheren Einzelfirma und die neu entstandenen Schulden der GbR übernehmen. Die Gewerbeabmeldung vom 3. Juni 2021 wies eine Betriebsaufgabe zum 1. Juni 2021 aus. Zwischen den Parteien war streitig, welche Folgen die frühere Vereinbarung für die Haftung gegenüber der Sozialkasse hatte.
Der Kläger machte die Forderung zunächst im Mahnverfahren geltend. Nach Widerspruch der Beklagten erging am 16. April 2024 ein Versäumnisurteil. Dagegen legte sie fristgerecht Einspruch ein. Sie berief sich insbesondere darauf, selbst keine Arbeitsverträge abgeschlossen zu haben. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei gemeinschaftliche Vertretung erforderlich gewesen. Außerdem sei sie seit dem 15. Oktober 2020 von der Geschäftsführung ausgeschlossen und die Gesellschaft bereits zum 29. September aufgelöst worden. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hielt das Versäumnisurteil aufrecht; das Hessische Landesarbeitsgericht wies ihre Berufung zurück.
Das Landesarbeitsgericht begründete die fortdauernde Haftung mit § 128 HGB alter Fassung in entsprechender Anwendung sowie mit § 160 Absatz 1 HGB alter Fassung und § 736 Absatz 2 BGB alter Fassung. Nach seiner Beurteilung war die Rechtsgrundlage der später fällig werdenden Beitragspflichten bereits bei Auflösung der Gesellschaft angelegt. Es handelte sich deshalb um Altverbindlichkeiten, für die eine Nachhaftung in Betracht kam. Dass die Beiträge auf einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag und damit auf gesetzlicher Grundlage beruhten, hielt das Berufungsgericht für unerheblich.
Diese Argumentation erläuterte das Landesarbeitsgericht anhand von Rechtsprechung, Literatur und Beispielen. Aus der Allgemeinverbindlicherklärung ergebe sich eine Sonderrechtsverbindung; bei fortlaufender Beschäftigung entstünden daraus wiederkehrende Beitragspflichten. Auch mögliche Fehler beim Abschluss der Arbeitsverträge beseitigten nach seiner Auffassung nicht die maßgeblichen Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer gegen die GbR. Die Verträge seien dem Unternehmen und nicht dem früheren Ehemann persönlich zuzuordnen. Die einschlägige dreijährige Ausschlussfrist sei ebenfalls eingehalten. Diese Erwägungen bildeten den Bezugspunkt, mit dem sich eine ordnungsgemäße Revision auseinandersetzen musste.
Nach § 72 Absatz 5 ArbGG in Verbindung mit § 551 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ZPO muss die Revisionsbegründung die geltend gemachten Rechtsverletzungen bestimmt bezeichnen. Bei einer Sachrüge müssen Gegenstand und Richtung des Angriffs erkennbar werden. Dazu ist auf die tragenden Gründe des Berufungsurteils einzugehen. Eine andere Rechtsauffassung ohne Begründung, die Wiederholung früheren Vorbringens oder lediglich formelhafte Kritik an der Würdigung reichen nicht aus. Der Zehnte Senat verwies hierfür auf seine ständige Rechtsprechung, unter anderem auf das Urteil vom 27. August 2025 – 10 AZR 169/24.
Die Revisionsbegründung vom 4. März 2025 erfüllte diese Anforderungen nicht. Die Beklagte erklärte lediglich, eine Nachhaftung erfasse grundsätzlich vertragliche Verhältnisse und solche Dauerschuldverhältnisse lägen nicht vor. Sie erläuterte jedoch nicht, weshalb die gegenteilige Begründung des Landesarbeitsgerichts fehlerhaft sein sollte. Ebenso fehlte eine Auseinandersetzung mit dessen Annahme einer durch die Allgemeinverbindlicherklärung begründeten Sonderrechtsverbindung. Der Hinweis auf monatliche Melde- und Beitragspflichten traf die tragende Argumentation des Berufungsgerichts nicht. Auch aus der gemeinschaftlichen Vertretung der GbR leitete die Revision keinen nachvollziehbaren Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung her.
Schließlich half die Berufung auf § 21 Absatz 3 Satz 1 VTV nicht weiter. Diese Verfallfrist betraf nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur die in Absatz 2 genannten Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen die zuständige Kasse. Die Beklagte erklärte nicht, weshalb diese Regelung auf die gegen sie gerichtete Beitragsforderung anzuwenden sein sollte. Ein späterer Schriftsatz vom 1. Februar 2026 konnte die Mängel nicht beheben. Zu diesem Zeitpunkt war die Revisionsbegründungsfrist nach § 74 Absatz 1 ArbGG längst abgelaufen. Zusätzliche Sachrügen können nach Fristablauf nur bei bereits zulässiger Revision nachgeschoben werden.
Das Bundesarbeitsgericht verwarf daher die Revision und legte der Beklagten nach § 97 Absatz 1 ZPO die Revisionskosten auf. Es traf keine neue, umfassende Sachentscheidung über sämtliche Voraussetzungen der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung. Die materiell-rechtlichen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts wurden im Urteil vor allem wiedergegeben, um die fehlende Auseinandersetzung der Revision sichtbar zu machen. Für die Einordnung der Entscheidung ist diese prozessuale Begrenzung entscheidend: Die persönliche Beitragsbelastung blieb bestehen, weil das eingelegte Rechtsmittel die gesetzliche Zugangsschwelle zur revisionsgerichtlichen Sachprüfung nicht überwand.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 01.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei der Prüfung eines Rechtsmittels sollte die Begründungsstruktur des Berufungsurteils zuerst vollständig erfasst werden. Die vorliegende Entscheidung verlangt einen konkreten Angriff auf dessen tragende Erwägungen. Eine bereits in den Vorinstanzen vertretene Rechtsauffassung wird nicht dadurch zu einer ausreichenden Revisionsrüge, dass sie erneut vorgetragen wird. Das folgt aus § 551 Absatz 3 ZPO und BAG, Urteil vom 25.02.2026 – 10 AZR 33/25, Rn. 11 bis 17.
Für ausgeschiedene oder getrennte GbR-Gesellschafter ist außerdem die Unterscheidung zwischen interner Schuldenübernahme und Haftung gegenüber einem Gläubiger praktisch bedeutsam. Dieser Fall gibt jedoch keinen Anlass, die vom Landesarbeitsgericht angewendeten alten Haftungsnormen ungeprüft auf jeden heutigen Gesellschaftssachverhalt zu übertragen. Die Revision scheiterte bereits prozessual.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frist für die Revisionsbegründung. Der erst im Februar 2026 eingereichte Schriftsatz konnte den früheren Mangel nicht heilen. Die inhaltliche Vollständigkeit der tragenden Angriffe muss deshalb innerhalb der gesetzlichen Frist gesichert sein; spätere Ergänzungen ersetzen diese Voraussetzung nicht.