Arbeitsrecht

Personalratswahl vorbereiten: Kein Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG

Der besondere Schutz für Vorfeldinitiatoren einer Betriebsratswahl gilt nicht für die Vorbereitung einer Personalratswahl. Das BAG bestätigte die Wartezeitkündigung im öffentlichen Dienst.

Ergebnis des Verfahrens

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. August 2025 – 3 Sa 1152/23 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Amtlicher Leitsatz

Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG findet auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog Anwendung.

Redaktioneller Kernsatz

Der besondere Schutz für Vorfeldinitiatoren einer Betriebsratswahl gilt nicht für die Vorbereitung einer Personalratswahl. Das BAG bestätigte die Wartezeitkündigung im öffentlichen Dienst.

Redaktionelle Zusammenfassung · 848 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 191/25 – eine Kündigung während der gesetzlichen Wartezeit im öffentlichen Dienst bestätigt. Im Mittelpunkt steht die Reichweite des besonderen Kündigungsschutzes für sogenannte Vorfeldinitiatoren: Wer eine Personalratswahl vorbereiten will, fällt nicht unter § 15 Abs. 3b KSchG. Die Vorschrift schützt die Vorbereitung einer Betriebsratswahl beziehungsweise einer Bordvertretung. Eine entsprechende Anwendung auf Personalvertretungen lehnt der Zweite Senat ebenfalls ab. Daneben behandelt das Urteil die richtige Arbeitgeberbezeichnung, die Personalratsbeteiligung und den Zeitpunkt einer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen.

Der Kläger war seit dem 1. Februar 2023 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags bei der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Der Deutsche Wetterdienst hatte den Vertrag als Vertreter abgeschlossen und war seine Beschäftigungsbehörde. Vereinbart waren die Anwendung des TVöD für den Bund und eine sechsmonatige Probezeit. Nach zwei Kündigungen im April erklärte die Arbeitgeberseite am 15. Mai 2023 eine weitere Kündigung. Diese ging dem Kläger am selben Tag zu. Er hatte zuvor mitgeteilt, an der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsrats- beziehungsweise Personalratswahl mitwirken zu wollen.

Gegen die Kündigungen erhob der Kläger Klage, bezeichnete zunächst jedoch den Deutschen Wetterdienst als Beklagten. Das Arbeitsgericht sah hierin unter anderem ein Fristproblem gegenüber der tatsächlichen Arbeitgeberin. Das Landesarbeitsgericht beurteilte dies anders und erklärte die beiden Aprilkündigungen für unwirksam; die Kündigung vom 15. Mai hielt es aufrecht. Nur diese letzte Kündigung war noch Gegenstand der Revision. Das BAG bestätigte die Entscheidung: Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31. Mai 2023. Die zuvor erfolglosen Kündigungsversuche machten die erneute Kündigung nicht unwirksam.

Prozessual war die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt. Für die Auslegung einer Parteibezeichnung zählen neben dem Rubrum auch Klagebegründung und Anlagen. Hier zeigte insbesondere der beigefügte Arbeitsvertrag, dass die tatsächliche Arbeitgeberin in Anspruch genommen werden sollte. Eine berichtigungsfähige Falschbezeichnung kann auch vorliegen, wenn irrtümlich eine tatsächlich existierende andere Organisation genannt wird. Voraussetzung bleibt, dass die Identität der gemeinten Partei eindeutig erkennbar ist. Die rechtzeitige Zustellung an den Deutschen Wetterdienst erreichte diesen zugleich als Vertreter der Bundesrepublik und genügte im konkreten Fall.

Auch die Kündigung auf dem Briefpapier des Deutschen Wetterdienstes war der Arbeitgeberin zuzurechnen. Nach §§ 133, 157 BGB kam es darauf an, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der Umstände verstehen musste. Der einzige einschlägige Arbeitsvertrag bestand mit der Bundesrepublik, vertreten durch den Wetterdienst. Dessen begrenzte Teilrechtsfähigkeit umfasst keine eigenen Arbeitsverträge mit diesen Beschäftigten. Der Kläger konnte die Erklärung deshalb als Kündigung seiner tatsächlichen Arbeitgeberin erkennen. Dass diese nicht nochmals ausdrücklich als Erklärende genannt wurde, führte unter den festgestellten Umständen zu keinem anderen Ergebnis.

Den Schwerpunkt bildet § 15 Abs. 3b KSchG. Sein Wortlaut erfasst keine Personen, die Personalvertretungen initiieren wollen. Das BAG sieht darin eine bewusste gesetzliche Begrenzung. Die verschiedenen Absätze des § 15 KSchG unterscheiden detailliert zwischen Mitgliedern, Wahlvorständen, Wahlbewerbern und weiteren geschützten Personen. Bei Einführung des Vorfeldschutzes wollte der Gesetzgeber speziell die Gründung von Betriebsräten und Bordvertretungen absichern. Für den öffentlichen Dienst hatte er keinen entsprechenden Sicherungsbedarf angenommen. Daher fehlen nach Auffassung des Senats sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage für eine Analogie.

Ob der Kläger überhaupt ausreichende Vorbereitungshandlungen unternommen und eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben hatte, musste das BAG folglich nicht entscheiden. Ebenso ausdrücklich offen blieb, inwieweit § 15 Abs. 3b KSchG bei einer Wartezeitkündigung oder in einem Kleinbetrieb anzuwenden ist. Das Urteil beantwortet diese weitergehenden Fragen also nicht. Soweit der Kläger stattdessen die Gründung eines Betriebsrats beim Deutschen Wetterdienst beabsichtigt haben wollte, half ihm dies ebenfalls nicht: Für diese Bundesoberbehörde gilt das Personalvertretungsrecht; ein Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz kam dort nicht in Betracht.

Die Beteiligung des Personalrats hielt der Prüfung nach §§ 81, 85 BPersVG stand. Auch während der Wartezeit muss der Personalrat ordnungsgemäß einbezogen werden. Der Umfang der Unterrichtung richtet sich nach dem tatsächlich maßgeblichen Kündigungsmotiv: Bei konkreten Tatsachenvorwürfen sind diese mitzuteilen; beruht der Entschluss auf einem subjektiven Werturteil über die Bewährung, kann dessen Mitteilung genügen. Hier durfte das Landesarbeitsgericht die Anhörung als Ausdruck einer insgesamt erfolglosen Erprobung verstehen. Die Bezugnahme auf eine zeitlich und inhaltlich eng zusammenhängende frühere Anhörung war zulässig. Der Personalrat hatte abschließend zugestimmt.

Die behinderungsbezogenen Einwände griffen ebenfalls nicht durch. Eine Zustimmung des Integrationsamts war wegen § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX innerhalb der ersten sechs Beschäftigungsmonate nicht erforderlich. Bei Kündigungsausspruch bestand ein festgestellter Grad der Behinderung von 40; der rechtsbegründende Gleichstellungsbescheid erging erst am 17. Mai 2023. Seine Rückwirkung löste keine rückwirkende Beteiligungspflicht nach § 178 Abs. 2 SGB IX aus. Auch eine vorsorgliche Beteiligungspflicht wegen des laufenden Gleichstellungsverfahrens verneinte der Senat. Die Voraussetzungen einer Pflicht zum Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX lagen zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig vor.

Schließlich fehlten tragfähige Anhaltspunkte für eine Maßregelung nach § 612a BGB oder eine behinderungsbedingte Benachteiligung nach dem AGG. Die bloße Kenntnis einer Behinderung belegte noch keinen Zusammenhang mit dem Kündigungsentschluss. Die tarifliche Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende war eingehalten. Auch eine möglicherweise unwirksame Befristung hätte im konkreten Vertragsgefüge nicht zur beanspruchten längeren Frist geführt. Die Entscheidung verlangt damit eine getrennte Prüfung von allgemeinem Kündigungsschutz, besonderen Schutzrechten, Beteiligungsverfahren und Fristfragen. Der fehlende Vorfeldschutz für Personalratswahlen ersetzt diese weiteren Prüfungen nicht; sie waren hier jedoch ebenfalls erfolglos.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Aus Sicht der Kanzlei überzeugt die sorgfältige Trennung der einzelnen Schutzmechanismen. Die Ablehnung einer Analogie zu § 15 Abs. 3b KSchG ist angesichts der ausdifferenzierten gesetzlichen Regelung nachvollziehbar. Rechtspolitisch bleibt allerdings die Frage, warum Beschäftigte, die erstmals eine Personalvertretung anstoßen, nicht vergleichbar geschützt werden sollten. Eine allgemein hohe Repräsentationsquote beseitigt das individuelle Risiko im noch unvertreteten Bereich nicht. Eine Erweiterung müsste nach der Argumentation des BAG der Gesetzgeber vornehmen.

Für die Prozessführung ist das Urteil besonders wegen der Rubrumsberichtigung und der zeitlichen Einordnung der Gleichstellung bedeutsam. Arbeitsvertrag, Kündigung und Vertretungsverhältnisse sollten bereits mit der Klage eindeutig zusammengeführt werden. Bei der Personalratsanhörung darf das Schlagwort einer nicht bestandenen Probezeit konkrete, tatsächlich ausschlaggebende Vorwürfe nicht verdecken. Arbeitnehmer sollten umgekehrt aus diesem Urteil nicht ableiten, dass § 15 Abs. 3b KSchG generell in den ersten sechs Monaten unanwendbar sei: Gerade diese Frage hat der Senat offengelassen. Entscheidend war hier die Vorbereitung einer Personalratswahl.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 25.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Amtlicher Volltext und Entscheidungsdaten am 25.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kurzkommentar sind redaktionelle Einordnungen der Kanzlei. Amtliche Veröffentlichung/Bereitstellung: 2026-09-22.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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