Arbeitsrecht

Flugbegleiter: Lohnansprüche bleiben trotz vereinbartem US-Recht möglich

Flugbegleiter mit Basis Frankfurt: US-Rechtswahl beseitigt zwingenden deutschen Lohnschutz nicht. BAG verweist die Sache zurück. Original und Kommentar.

Ergebnis des Verfahrens

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2023 - 11 Sa 1519/21 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2021 - 10 Ca 7958/20 - betreffend Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate Oktober 2020 bis April 2021 (Revisionsanträge des Klägers zu 6. bis 12.) zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 845 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ein Flugbegleiter mit Wohnsitz in Frankreich kann nach einer Kündigung trotz vereinbarter Anwendung US-amerikanischen Rechts durch zwingendes deutsches Arbeitsrecht geschützt sein. Das Bundesarbeitsgericht hat am 30. Juli 2026 im Verfahren 2 AZR 102/24 die Abweisung seiner Annahmeverzugslohnansprüche teilweise aufgehoben. Die Sache wurde zur weiteren Verhandlung an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Eine endgültige Zahlung bestimmter Monatsbeträge hat das BAG damit noch nicht ausgesprochen; die von der Arbeitgeberin bestrittene Anspruchshöhe muss weiter geklärt werden.

Die beklagte Fluggesellschaft hatte ihren Sitz in Chicago im US-Bundesstaat Illinois und betrieb am Flughafen Frankfurt eine Heimatbasis für Flugbegleiter. Der Kläger war französischer Staatsangehöriger und lebte in Frankreich. Sein schriftlicher Arbeitsvertrag stammte vom 19. November 1993. Darin war die Geltung des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart. Zuletzt flog er auf Langstrecken zwischen Frankfurt und den USA. Seine Einsätze begannen und endeten stets an der Heimatbasis Frankfurt.

Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit einer E-Mail vom 29. September 2020 zum 1. Oktober 2020. Der Kläger wandte sich gegen diese Beendigung. Das Landesarbeitsgericht nahm zwar eine wirksame Kündigung an, setzte den Beendigungszeitpunkt aber erst auf den 30. April 2021 fest. Beide Parteien griffen diese Beurteilung an. Ihre Revisionen gegen diesen Teil des Urteils wies das BAG bereits mit Teilurteil vom 18. Juni 2025 zurück. Der Beendigungszeitpunkt stand deshalb für das weitere Verfahren fest.

Offen blieb die Vergütung für die Monate Oktober 2020 bis April 2021. Der Kläger verlangte unterschiedliche Bruttobeträge und jeweils näher aufgeschlüsselte Zinsen. Für Oktober forderte er 8.180,01 Euro, für November 8.007,37 Euro und für Dezember 7.983,12 Euro. Die Forderungen für Januar bis April 2021 betrugen 7.969,28 Euro, 8.025,33 Euro, 8.058,73 Euro und 8.033,30 Euro. Diese Angaben geben seine Anträge wieder und sind keine vom BAG bereits zugesprochenen Beträge.

Das Landesarbeitsgericht hatte die Vergütungsansprüche abgewiesen. Nach dem vereinbarten US-Recht bestünden sie nicht. Auch § 615 Satz 1 BGB helfe dem Kläger nicht, weil diese Vorschrift nach der bisherigen Beurteilung durch eine Rechtswahl ausgeschlossen werden könne. Der Kläger verfolgte die Ansprüche mit der Revision weiter. Die Fluggesellschaft bestritt sowohl ihren rechtlichen Grund als auch ihre Höhe. Das Verfahren erforderte deshalb zunächst eine Klärung, welche Wirkung die Rechtswahl auf den deutschen Schutz im Kündigungsfall haben kann.

Der Zweite Senat fragte hierzu beim Fünften Senat des BAG an. Anlass war dessen frühere Rechtsprechung, nach der Ansprüche aus § 615 BGB durch eine Rechtswahlklausel abbedungen werden konnten. Das noch offene Verfahren wurde bis zur Antwort ausgesetzt. Mit Beschluss vom 28. Januar 2026 in der Sache 5 AS 7/25 erklärte der Fünfte Senat, an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung für die hier maßgebliche Konstellation nicht festzuhalten. Damit war der Weg für die nunmehrige Entscheidung eröffnet.

Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts waren die früheren Regelungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche maßgeblich. Der Vertrag war vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen und später nicht durch eine umfassende Änderung ersetzt worden. Deshalb fand die Rom-I-Verordnung auf diesen Vertrag nicht unmittelbar Anwendung. Das BAG wies zugleich darauf hin, dass sich die entscheidende Rechtsfrage insoweit nach den heutigen und den früheren kollisionsrechtlichen Bestimmungen nicht unterschiedlich darstellt.

Das Landesarbeitsgericht hatte ohne revisionsrechtlichen Fehler angenommen, dass ohne Rechtswahl deutsches Arbeitsvertragsrecht gelten würde. Eine engere Verbindung des Arbeitsverhältnisses zu den Vereinigten Staaten war nicht gegeben. Für den Kläger wäre die Anwendung des deutschen Rechts bei den streitigen Lohnansprüchen günstiger. Seine französische Staatsangehörigkeit und sein Wohnsitz in Frankreich beseitigten diese Anknüpfung nicht. Entscheidend war die rechtliche Bewertung des konkreten Arbeitsverhältnisses mit seiner Heimatbasis und Einsatzorganisation.

Nach dem gewählten US-amerikanischen Recht bestanden die geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche nicht. Das BAG verwies insoweit auf seine bereits ergangene Entscheidung im Anfrageverfahren. Dennoch konnten für die Zeit zwischen dem beabsichtigten Ende am 1. Oktober 2020 und dem tatsächlichen Ende am 30. April 2021 Ansprüche aus § 611a Absatz 2 in Verbindung mit § 615 Satz 1 BGB bestehen. Die Rechtswahl durfte dem Kläger diesen zwingenden Mindestschutz nicht entziehen.

§ 615 Satz 1 BGB ist zwar grundsätzlich vertraglich abänderbar. Daraus folgt aber keine unbegrenzte Befugnis, das Vergütungsrisiko im Kündigungsfall vollständig auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Nach Auffassung des BAG widerspräche es den der Vorschrift zugrunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen, wenn der Arbeitgeber durch einen vollständigen Vorausverzicht auch bei einer unwirksamen oder erst später wirkenden Kündigung von diesem Risiko frei wäre. Praktisch würde damit der Schutz der Kündigungsvorschriften umgangen.

Die Vertragsfreiheit erlaubt wirtschaftliche Gestaltungen, solange kein gesetzliches Verbot verletzt wird. Ein solches Verbot kann auch durch eine Vertragsgestaltung umgangen werden, deren Ergebnis den gesetzlich missbilligten Erfolg herbeiführt. Genau darauf stellt das BAG hier ab: Würde man den Lohnschutz im Voraus vollständig ausschließen, ließe sich über den Vertrag dasjenige Ergebnis erreichen, das der Kündigungsschutz verhindern soll. Eine entsprechende Vereinbarung ist nach der Entscheidung wegen Gesetzesumgehung nach § 134 BGB unwirksam.

Der Senat hob das Berufungsurteil deshalb auf, soweit die Vergütungsanträge für die sieben Monate abgewiesen worden waren. Er konnte die Sache nicht selbst abschließend entscheiden, weil das Landesarbeitsgericht nach seinem bisherigen rechtlichen Ausgangspunkt keine ausreichenden Feststellungen zur streitigen Höhe getroffen hatte. Diese Prüfung muss nachgeholt werden; auch die Kostenentscheidung wurde zurückgegeben. Das Urteil zur Rechtswahl schafft somit die Grundlage für eine weitere Anspruchsprüfung, ersetzt aber weder deren Berechnung noch die Feststellung sämtlicher Voraussetzungen im Einzelfall.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei internationaler Beschäftigung sollten Rechtswahl, gewöhnlicher Arbeitsort und einzelne Schutzvorschriften getrennt geprüft werden. Der Sitz des Unternehmens oder der Wohnsitz des Beschäftigten entscheidet für sich genommen nicht über den gesamten Vertrag. Für Flugpersonal können Heimatbasis und tatsächliche Einsatzorganisation besonders aussagekräftig sein.

Praktisch fällt hier die genaue Aufschlüsselung der Monatsforderungen auf. Ein Erfolg gegen eine zu kurze Kündigungsfrist macht die verlangten Beträge noch nicht automatisch schlüssig. Arbeitsvertrag, Abrechnungen und die einzelnen Vergütungsbestandteile müssen daher ebenso sorgfältig aufgearbeitet werden wie die Rechtswahl. Das Urteil ergänzt die Parallelverfahren vom selben Tag, bleibt aber hinsichtlich Vertragsdatum, geforderten Beträgen und weiterer Tatsachenfeststellung ein eigenständiger Fall.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 10.09.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Vollständige amtliche Veröffentlichung aus Rechtsprechung im Internet (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz). Sämtliche 4 PDF-Seiten und der Entscheidungstext wurden am 10.09.2026 geprüft. Zusammenfassung und Kanzleikommentar sind redaktionelle Einordnungen.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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