Das Unterhaltsrecht regelt alle Rechtsbeziehungen zwischen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten. Dabeigeht es insbesondere darum, wer wem Unterhalt schuldet, unter welchen Bedingungen dies geschieht, und welche Rechte sowie Pflichten bestehen.
Es ist Teil des Familienrechts und wird in unterschiedlichen Vorschriften des vierten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Unterhaltsberechtigt sind Personen, die sich nicht ausreichend selbst versorgen können, und daher auf die Unterstützung anderer angewiesen sind. Dazu zählen vor allem Verwandte in gerader Linie und(geschiedene) Ehegatten. Ein Sonderfall im Unterhaltsrecht ist der Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB).
Der Verwandtenunterhalt ist in den §§ 1601 ff. BGB gesetzlich verankert. Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, und diese Verpflichtung gilt sowohl für Eltern als auch für Kinder.
Beispiele:
Eltern zahlen Unterhalt für ihre Kinder, und dies umfasst sämtliche notwendigen Kosten für deren Lebensunterhalt.
Kinder können unter bestimmten Umständen Eltern Unterhalt leisten, insbesondere bei Pflegebedürftigkeit oder im Alter.
Die Unterhaltsverpflichtung in der Ehe hängt von der konkreten Situation ab:
Familienunterhalt während einer intakten Ehe: §§ 1360 – 1360 b BGB
Trennungsunterhalt bei getrennt lebenden Ehegatten: § 1361 BGB
Unterhalt nach Scheidung: Grundsätzlich sorgt jeder für sich selbst (§ 1569 BGB), doch unter bestimmten Voraussetzungen muss auch nach der Scheidung Unterhalt gezahlt werden (§§ 1570 ff. BGB).
Zu den zentralen Themen gehören unter anderem:
Unterhaltsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
Unterhaltshöhe (z. B. Düsseldorfer Tabelle, Volljährigenunterhalt)
Verwirkung im Unterhaltsrecht oder Unterhaltsverzicht
Unterhaltsbetrug und dessen rechtliche Folgen
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