Terminsvertreter in Hamburg, Berlin, Bremen und Umgebung

Ein Angebot für Kolleginnen und Kollegen

Als Terminsvertreter vertreten wir gerne – auch kurzfristig – andere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei Gerichtsterminen in Hamburg, Berlin, Bremen und Umgebung. Unsere Kanzlei ist mit mehreren auf einzelne Fachgebiete spezialisierte Rechtsanwälte (Miet- und Immobilienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht und Gastronomierecht) in der Lage eine fachlich kompetente Vertretung zu bieten.

Was wir Ihnen bieten

Eine engagierte Vertretung Ihrer Person und Ihrer Mandantschaft durch einen spezialisierten Anwalt, der sich nach Ihren Vorgaben richtet.

Einen schriftlichen Terminsbericht am folgenden Werktag, der den Ablauf der Verhandlung, richterliche Hinweise, eigene Einschätzungen und Prognosen beinhaltet.

Was wir hierfür benötigen

Eine Kopie der Handakte (virtuell als pdf oder einfach per Telefax)

Eine Untervollmacht (diese finden Sie hier)

Ihre Vorgaben für eine eventuell gütliche Streitbeilegung in Falle eines Vergleichs

Die notwendige Zeit uns in die Akte einzuarbeiten

Wo wir Sie vertreten

Ihre Vertretung übernehmen wir vor folgenden Amts- und Landgerichten

Landgericht Hamburg

Amtsgericht Hamburg

Familiengericht Hamburg

Arbeitsgericht Hamburg

Landgericht Berlin

Amtsgericht Berlin

Familiengericht Berlin

Arbeitsgericht Berlin

Landgericht Bremen

Amtsgericht Bremen

Familiengericht Bremen

Arbeitsgericht Bremen

Die Kosten unserer Vertretung

Die Terminsvertretung von anderen Rechtsanwälten erfolgt grundsätzlich auf der Basis von Gebührenteilung, was aufgrund der von uns gebotenen Leistungen auch sachgerecht ist. Fahrtkosten oder Tage- und Abwesenheitsgeld werden nicht berechnet. Beachten Sie unsere Hinweise zum Thema: Gebührenteilung heißt nicht gleichzeitig Gebührenverlust

Was ist eigentlich ein Terminsvertreter oder Terminsvertreter

Für alle Nichtanwälte nochmals eine kurze Erläuterung, was eigentlich ein Terminsvertreter ist und warum man so jemanden benötigt.

Notwendigkeit eines Terminsvertreters

Wenn eine Klage zu erheben ist, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit (an welchem Ort muss man klagen und anschließend verhandeln) des Gerichts in Zivilsachen nach §§ 12 ff ZPO. Meist ist dies bei natürlichen Personen (Menschen) der Wohnsitz bzw. bei juristischen Personen (Firmen) der Geschäftssitz. Bei Verkehrsunfällen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat (§ 32 ZPO). Im Fall von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten wie bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder anderen Verkehrsdelikten richtet sich der Gerichtsstand nach dem Tatort. Man kann sich also als Kläger/Beklagter/Beschuldigter/Angeklagter in der Regel den Ort der Gerichtsverhandlung nicht bzw. nur sehr eingeschränkt aussuchen.

Kosten der Terminsvertretung

Vergütung nach dem RVG

Dem Terminsvertreter bzw. Unterbevollmächtigten stehen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) folgende Gebühren zu:

Für die ausschließliche Wahrnehmung eines Termins erhält der Terminsvertreter nach Nr. 3401 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Bevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr. Dies ist in der Regel eine Gebühr in Höhe von 1,3. In bestimmten Konstellationen (z.B. bei der Vertretung mehrerer Mandanten vgl. Nr. 1008 VV RVG) kann sich diese Gebühr auch erhöhen.

Zusätzlich erhält der Terminsvertreter eine Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV RVG in Höhe der dem Hauptbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr.

Der Terminsvertreter bzw. Unterbevollmächtigte erhält also regelmäßig folgende Gebühren:

  1. Instanz:

0,65 Verfahrensgebühr Nr. 3401 i. V. m. 3100 VV RVG

1,2 Terminsgebühr Nr. 3402 i. V. m. 3104 VV RVG

  1. Instanz:

0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3401 i. V. m. 3200 VV RVG

1,2 Terminsgebühr Nr. 3402 i. V. m. 3202 VV RVG

Gebührenteilung

Von den oben aufgezeigten gesetzlichen Vergütungsregeln kann selbstverständlich abgewichen werden. Es ist heute in der Anwaltschaft allgemein üblich, dass sich Hauptbevollmächtigter und Unterbevollmächtigter alle entstehenden Gebühren teilen. Dies ist unseres Erachtens auch sachgerecht, da der Unterbevollmächtigte sich in die Akte einarbeiten muss, um eine tatsächliche Vertretung zu gewährleisten und das Mandat wie ein eigenes Mandat führt. Weiter ist dann sowohl dem Unterbevollmächtigten als auch dem Hauptbevollmächtigten gleichermaßen an einer gütlichen Streitbeilegung gelegen.

Gebührenteilung heißt nicht gleich Gebührenverlust

Grundsätzlich spart sich der Hauptbevollmächtigte den Termin und die Anreise zum Termin, so dass auch ein Verlust von Gebühren zu verschmerzen ist, da die gewonnene Zeit den Gebührenverlust bei weitem aufwiegt. Zusätzlich gibt es eine Reihe von Konstellationen, bei denen die Termins- und Vergleichsgebühr sowohl beim Hauptbevollmächtigten als auch beim Unterbevollmächtigten anfallen und somit auch doppelt zu ersetzen sind.

doppelte Terminsgebühr

Selbst wenn ein Terminsvertreter für den Prozess bestellt wurde, fällt beim Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr an, wenn der Hauptbevollmächtigte neben dem Unterbevollmächtigten an einem Termin teilgenommen hat. Dies kann ein tatsächlicher Termin, wie der einer auswärtigen Beweisaufnahme und zur Zeugeneinvernahme in der Nähe des Hauptbevollmächtigten der Fall sein. Beim Prozessbevollmächtigten entsteht die Terminsgebühr auch, wenn er nach dem Termin noch einen schriftlichen Vergleich mit dem Gegner schließt (vgl. Anm. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG).

Wahrscheinlicher ist jedoch, dass der Hauptbevollmächtigte Besprechungen mit der Gegnenseite geführt und so die Terminsgebühr bereits verdient hat (vgl. Vorb. 3 Abs. 3 Var. 3 VV RVG).

doppelte Vergleichsgebühr

Die Vergleichsgebühr entsteht in den meisten Fällen ebenfalls doppelt. Der Hauptbevollmächtigte kann die Vergleichsgebühr nämlich vor, während als auch noch nach dem Termin neben dem Unterbevollmächtigten verdienen.

Wie kann der Hauptbevollmächtigte noch vor dem Termin und neben dem Unterbevollmächtigten eine Vergleichsgebühr verdienen?

Der Prozessbevollmächtigte verdient die Vergleichsgebühr bereits vor dem Termin, wenn er dem Terminsvertreter Vorgaben an die Hand gibt, auf Grund derer dieser dann im Termin die Einigung abschließt. Nachdem niemand seinen Terminsvertreter ohne jegliche Vorgabe für einen Vergleich in den Termin vor dem Gericht schicken wird, ist die Vergleichsgebühr quasi immer mitverdient. Ebenso liegt eine ausreichende Mitwirkung des Prozessvertreters vor dem Termin vor, wenn er sich an Vergleichsverhandlungen beteiligt, die vor dem Termin zu keinem Ergebnis mehr führen und eine entsprechende Einigung erst im Termin zu Stande kommt.

Der Grund hierfür ist, dass bereits jegliche Mitwirkung an Vertragsverhandlungen ausreicht, um die Vergleichsgebühr zu verdienen, es sei denn die Mitwirkung des Hauptbevollmächtigten war nicht ursächlich für den Vergleich (vgl. Anm. 2 zu Nr. 1000 VV RVG). Dies wird aber in aller Regel nicht der Fall sein.

Wie kann der Hauptbevollmächtigte während des Termins und neben dem Terminsvertreter eine Vergleichsgebühr verdienen?

Durch ein einfaches und auf der Hand liegendes Telefonat. Der Prozessvertreter wirkt an dem Vergleich auch dann mit, wenn der Terminsvertreter in einer Verhandlungspause telefonische Rücksprache mit dem Kollegen hält. Auch hier fällt für den Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr an, da er durch sein Telefonat mit dem Terminsvertreter an den Einigungsverhandlungen und damit an dessen Abschluss mitgewirkt hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.02.2007 – Aktenzeichen 11 W 644/07).

Wie kann der Hauptbevollmächtigte nach dem Termin und neben dem Unterbevollmächtigten eine Vergleichsgebühr verdienen?

Schließt der Prozessbevollmächtigte nach dem Termin einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, nachdem der Terminsvertreter im Termin einen Vergleichsvorschlag ausgehandelt hat, so erhalten sowohl Hauptbevollmächtigter als auch Unterbevollmächtigter jeweils eine Vergleichsgebühr.

Erstattungsfähigkeit

Sofern die Notwendigkeit eines Terminsvertreters feststeht, sind auch alle durch die Terminsvertretung entstandenen Gebühren zu ersetzen. Dies gilt nicht nur für die zusätzlich anfallende halbe Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG, sondern auch für doppelt anfallende Termins- und Vergleichsgebühren (vgl. OLG München: Beschluss vom 07.11.2007 – 11 W 1957/07).

Die Notwendigkeit eines Terminsvertreters richtet sich nach § 91 ZPO. Die Kosten des Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten des Rechtsstreits, soweit durch den Gebührenanfall Terminsreisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart wurden, die ansonsten angefallen wären (vgl. BGH NJW 2003, 898). Die Kosten des Unterbevollmächtigten können dabei die ersparten Reisekosten um bis zu 10 % übersteigen (vgl. BGH NJW 2003, 898). Diese Rechtsprechung korrespondiert mit der Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, denn dieser darf nur dann reisen, wenn anzunehmen ist, dass die Reisekosten nicht höher sind, als die Kosten eines Unterbevollmächtigten plus 10 % (vgl. Zöller § 91 ZPO Rn. 13).

In wie weit die entstandenen Gebühren der Mandantschaft tatsächlich in Rechnung gestellt werden, sofern nicht die Gegenseite dafür aufzukommen hat, überlassen wir insoweit dem Hauptbevollmächtigten.