Terminsvertreter Hamburg, Berlin & Bremen – Professionelle Rechtsvertretung

Ihr zuverlässiger Terminsvertreter für Gerichtsverfahren

Wir übernehmen gerne – und zwar auch kurzfristig – die Vertretung anderer Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei Gerichtsterminen in Hamburg, Berlin, Bremen und Umgebung. Unsere Kanzlei verfügt nicht nur über spezialisierte Anwälte, sondern darüber hinaus auch über langjährige Erfahrung. Dadurch können wir eine fachlich kompetente, engagierte und gleichzeitig zuverlässige Vertretung sicherstellen.

Unsere Rechtsanwälte sind spezialisiert auf:

  • Miet- und Immobilienrecht

  • Erbrecht

  • Arbeitsrecht

  • Familienrecht

  • Verkehrsrecht

  • Gastronomierecht

Somit können wir Sie in vielen verschiedenen Bereichen unterstützen und Ihnen eine passgenaue Vertretung bieten.


Unsere Leistungen für Sie

Wir bieten Ihnen unter anderem folgende Vorteile:

  1. Engagierte Vertretung Ihrer Mandantschaft

    • Ein spezialisierter Anwalt vertritt Ihre Interessen, orientiert sich konsequent an Ihren Vorgaben und sorgt dafür, dass die Anliegen Ihrer Mandanten ernst genommen werden.

  2. Schnelle und transparente Berichterstattung

    • Am folgenden Werktag erhalten Sie außerdem einen ausführlichen Terminsbericht. Dieser enthält nicht nur den Ablauf der Verhandlung, sondern darüber hinaus richterliche Hinweise sowie unsere eigenen Einschätzungen und Prognosen.


Was wir von Ihnen benötigen

Damit wir Ihre Interessen bestmöglich vertreten können, benötigen wir einige Unterlagen. Dazu gehören:

  • Eine Kopie der Handakte (entweder virtuell als PDF oder per Telefax)

  • Eine Untervollmacht (diese stellen wir Ihnen hier bereit)

  • Ihre Vorgaben für eine mögliche gütliche Streitbeilegung im Falle eines Vergleichs

  • Ausreichend Zeit, damit wir uns sorgfältig in die Akte einarbeiten können

Auf diese Weise stellen wir sicher, dass Ihre Mandantschaft in jedem Termin kompetent vertreten wird.


Gerichte, vor denen wir Sie vertreten

Ihre Vertretung übernehmen wir sowohl in Hamburg als auch in Berlin und Bremen. Dabei treten wir vor folgenden Gerichten für Sie auf:

  • Hamburg: Landgericht, Amtsgericht, Familiengericht, Arbeitsgericht

  • Berlin: Landgericht, Amtsgericht, Familiengericht, Arbeitsgericht

  • Bremen: Landgericht, Amtsgericht, Familiengericht, Arbeitsgericht

Dadurch können wir Ihnen eine große regionale Flexibilität bieten.


Kosten und Vergütung

Vergütung nach RVG

Die Terminsvertretung erfolgt in der Regel auf Basis einer Gebührenteilung. Dies ist nicht nur üblich, sondern auch sachgerecht, da wir umfassende Leistungen erbringen. Fahrtkosten oder Tage- und Abwesenheitsgeld werden hingegen nicht berechnet.

Gesetzliche Vergütung

  • Verfahrensgebühr (Nr. 3401 VV RVG): 0,65–0,8 der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten

  • Terminsgebühr (Nr. 3402 VV RVG): entspricht der Terminsgebühr des Hauptbevollmächtigten

Somit entstehen für beide Seiten klare und nachvollziehbare Kosten.

Gebührenteilung

Von den gesetzlichen Vergütungsregeln kann selbstverständlich abgewichen werden. Es ist jedoch allgemein üblich, dass Haupt- und Unterbevollmächtigter die anfallenden Gebühren teilen. Dies ist insofern sinnvoll, als dass sich der Unterbevollmächtigte in die Akte einarbeiten muss und dadurch das Mandat wie ein eigenes Mandat führt. Außerdem haben beide Anwälte gleichermaßen ein Interesse an einer gütlichen Streitbeilegung.


Wichtige Hinweise zu Termins- und Vergleichsgebühren

  • Doppelte Terminsgebühr: Auch wenn ein Terminsvertreter bestellt wurde, kann der Hauptbevollmächtigte eine zusätzliche Terminsgebühr verdienen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn er selbst am Termin teilnimmt oder anschließend einen schriftlichen Vergleich abschließt.

  • Doppelte Vergleichsgebühr: Eine Vergleichsgebühr kann sowohl vor, während als auch nach einem Termin entstehen, wenn der Hauptbevollmächtigte aktiv eingebunden ist, etwa durch telefonische Rücksprache oder konkrete Vorgaben.

Dadurch wird deutlich, dass die Mitwirkung des Hauptbevollmächtigten weiterhin eine wichtige Rolle spielt.


Erstattungsfähigkeit der Gebühren

Sobald die Notwendigkeit eines Terminsvertreters feststeht, sind alle durch die Terminsvertretung entstandenen Gebühren erstattungsfähig. Dies betrifft nicht nur die halbe Verfahrensgebühr, sondern außerdem auch doppelte Termins- und Vergleichsgebühren.

Die Kosten des Unterbevollmächtigten gelten als notwendige Kosten des Rechtsstreits, insbesondere dann, wenn durch dessen Einsatz Reisekosten des Hauptbevollmächtigten eingespart werden. Nach § 91 ZPO sind diese Kosten deshalb in der Regel erstattungsfähig.


Warum Sie uns wählen sollten

  • Fachkompetenz: Unsere spezialisierten Anwälte decken zahlreiche Rechtsgebiete ab.

  • Flexibilität: Wir übernehmen Ihre Termine auch kurzfristig.

  • Zuverlässigkeit: Sie erhalten stets Berichte und klare Einschätzungen.

  • Transparenz: Wir bieten faire, nachvollziehbare und praxisgerechte Kostenstrukturen.

Darüber hinaus profitieren Sie von unserer Erfahrung, unserer regionalen Präsenz und unserem hohen Qualitätsanspruch.