Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung sollte festgehalten werden, wenn eine Trennung aktuell absehbar ist. Sie dient insbesondere dafür, das gerichtliche Ehescheidungsverfahren zu vereinfachen, weil über Probleme, die zuvor einstimmig durch die Vertragspartner erarbeitet wurden, nicht mehr durch einen Gerichtsvorsitzenden bestimmt werden muss. Die Scheidungsfolgenvereinbarung vereinfacht also die Trennung. Das Gericht für Familiensachen kann bei Vorhanden sein der Scheidungsfolgenvereinbarung die Scheidung in einem Prozess bestimmen, das gegenüber dem „normalen“ Ehescheidungsverfahren flotter und preisgünstiger ist. Das Gericht für Familienangelegenheiten kann eine einträchtige Ehescheidung nur aussprechen, für den Fall, dass die Ehepartner seit zumindest einem Jahr separat leben und beide Eheleute die Aufhebung der Ehe beantragen beziehungsweise ein Lebensgefährte die Aufhebung der Ehe mit Anerkennung des anderen beantragt. Die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung sollte enthalten:

  • eine Einigung der Eheleute über die Aufhebung der Ehe an sich,
  • Erklärungen der Partner zum Sorge- bzw. Umgangsrecht für gemeinsame minderjährige Kinder,
  • Vereinbarungen über Unterhaltszahlungen an gemeinsame Kinder sowie der Lebenspartner untereinander und
  • Vereinbarungen über die Inanspruchnahme der ehelichen Wohnung sowie die Zuweisung des Hausrats.

Wer sich demzufolge vorab ohne den Kadi zu bemühen und gütlich mit seinem Gatten über manche oder sogar jedwede Ehescheidungsfolgestreitigkeiten verständigen kann, sollte das im Zuge einer Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbaren. Dennoch können sich die Gatten ebenso in einer so gelagerterten Sache mitnichten von einem gemeinsamen Rechtsanwalt betreuen lassen. Der Anwalt ist gehalten, die Vorzüge seines Mandanten zu respektieren und auch durchzukämpfen, um für ihn unter dem Strich das weitestmöglichste Ergebnis zu leisten. Bei sich gegenüber stehenden Beteiligten müssen auch deren Vorgaben oppositionell sein, sodass ein gemeinsamer Rechtsanwalt keinem der Ehepartner praktisch gerecht werden könnte. Zwar gibt es die Möglichkeit, dass sich nur einer der Vertragspartner rechtlich betreuen lässt und der andere Partner den dabei getroffenen Klauseln beistimmt. Im Gegensatz dazu mag dies zügig zu einer Diskriminierung des Lebenspartners führen, was diesem klar sein sollte. U.U. verliert er so wirtschaftliche Positionen, die ihm sonst zustehen würden. Darum ist es durch die Bank beachtenswert, sich von einem Rechtssachverständiger zur eigenen Berechtigungslage vertreten zu lassen.

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