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Sozialrecht

Das Sozialrecht als Teil des öffentlichen Rechts umfasst diejenigen Vorschriften, die der Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung, einen Sozialstaat zu schaffen, dienen.

Das Grundgesetz enthält in Art. 20 I den Auftrag des Staates das Sozialstaatprinzip zu wahren. Um diesem Auftrag nachzukommen, wurde das Sozialrecht, im Wesentlichen normiert in den Sozialgesetzbüchern (SGB I — XII), geschaffen.

Zentrale Leitmotive im Sozialrecht sind der Gedanke der sozialen Sicherheit und der sozialen Gerechtigkeit. Diese gebieten es etwa, dass im Sozialrecht jedem Staatsbürger ein menschenwürdiges Dasein ermöglicht werden soll. Weiterhin sollen die Menschen in Deutschland durch das Sozialrecht vor sogenannten typischen, sozialen und existenzbedrohenden Risiken geschützt werden wie z.B. Verdienstausfall wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Auch soll im Sozialrecht Benachteiligten wie z.B. Behinderten eine weitgehend unabhängige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt der Regelungsintentionen im Sozialrecht.

Zu den wesentlichen Inhalten im Sozialrecht zählen unter anderem:

  • Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung)
  • Arbeitsförderung
  • Behindertenrecht
  • Kinder- und Jugendhilfe
  • BAföG (Ausbildungsförderung), Elterngeld, Kindergeld, Wohngeld
  • Sozialhilfe
  • soziale Entschädigung, z.B. Kriegsopfer- und Gewaltopferentschädigungsrecht

Streitigkeiten im Sozialrecht werden vor den Sozialgerichten geführt. Das Sozialrecht unterliegt also einer eigenen Gerichtsbarkeit mit besonderen Verfahrensvorschriften. Diese sind im Sozialrecht vor allem im Sozialgerichtsgesetz (SGG), dem SGB I und SGB X geregelt.

Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie zu den Grundzügen über das Sozialrecht möglichst umfangreich zu informieren.

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