Stand: 26. Juli 2012
Stand: 26. Juli 2012
Beschwerderecht |
§ |
1 |
Verbot der Benachteiligung |
§ |
2 |
Wirkung der Beschwerde |
§ |
3 |
Vermittlung und Aussprache |
§ |
4 |
Einlegung der Beschwerde |
§ |
5 |
Frist und Form der Beschwerde |
§ |
6 |
Fristversäumnis |
§ |
7 |
Zurücknahme der Beschwerde |
§ |
8 |
Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid |
§ |
9 |
Vorbereitung der Entscheidung |
§ |
10 |
Beschwerden bei abgesetzten Truppenteilen |
§ |
11 |
Beschwerdebescheid |
§ |
12 |
Inhalt des Beschwerdebescheides |
§ |
13 |
Umfang der Untersuchung |
§ |
14 |
Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses |
§ |
15 |
Weitere Beschwerde |
§ |
16 |
Notwendige Aufwendungen und Kosten im | ||
vorgerichtlichen Verfahren |
§ |
16a |
Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts |
§ |
17 |
Verfahren des Truppendienstgerichts |
§ |
18 |
Inhalt der Entscheidung |
§ |
19 |
Notwendige Aufwendungen und Kosten | ||
im Verfahren vor dem Truppendienstgericht |
§ |
20 |
Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung |
§ |
21 |
Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr |
§ |
22 |
Rechtsbeschwerde |
§ |
22a |
Nichtzulassungsbeschwerde |
§ |
22b |
Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren |
§ |
23 |
Ergänzende Vorschriften |
§ |
23a |
Inkrafttreten |
§ |
24 |
Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt worden zu sein oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt worden zu sein. Dabei regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz das Beschwerderecht der Vertrauensperson.
Darüber hinaus kann der Soldat die Beschwerde darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist. Nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, sofern der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.
Allerdings sind gemeinschaftliche Beschwerden unzulässig, sodass das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes in diesem Zusammenhang eingeschränkt wird.
Niemand darf dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil seine Beschwerde nicht auf dem vorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerecht eingelegt wurde. Ebenso ist es unzulässig, jemanden zu benachteiligen, der eine unbegründete Beschwerde erhoben hat.
Dies gewährleistet, dass alle Soldaten ihr Beschwerderecht ohne Furcht vor negativen Konsequenzen wahrnehmen können.
Die Einlegung einer Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet insbesondere, dass der Soldat einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde richtet, weiterhin ausführen muss. § 11 des Soldatengesetzes bleibt dabei unberührt.
Gleichzeitig prüft die zuständige Stelle auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Ausführung eines Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt werden sollte oder ob andere einstweilige Maßnahmen erforderlich sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen.
Bevor die Beschwerde eingelegt wird, kann der Beschwerdeführer einen Vermittler anrufen, insbesondere wenn er sich persönlich gekränkt fühlt und ein gütlicher Ausgleich möglich erscheint.
Dabei darf der Vermittler frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme des Beschwerdeanlasses angerufen werden. Der Beschwerdeführer wählt einen Soldaten seines Vertrauens, der nicht an der Sache beteiligt ist. Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers oder des Betroffenen dürfen die Vermittlung nicht übernehmen.
Der Vermittler soll sich in persönlichem Benehmen mit den Beteiligten über den Sachverhalt informieren und sich um einen Ausgleich bemühen. Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen um eine Aussprache, muss dieser Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunkts erhalten. Dabei bleibt der Lauf der Beschwerdefrist unberührt.
Die Beschwerde ist beim nächsten Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist jedoch eine andere Stelle für die Entscheidung zuständig, kann die Beschwerde auch dort eingereicht werden.
Soldaten in stationärer Behandlung eines Bundeswehrkrankenhauses können Beschwerden beim Chefarzt einreichen, und Soldaten in Vollzugseinrichtungen bei den Vollzugsvorgesetzten. Wenn die einlegenden Stellen nicht selbst entscheiden können, haben sie die Beschwerde unverzüglich der zuständigen Stelle zuzuleiten.
Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Beschwerdeanlasses eingelegt werden.
Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben sollte. Auf Verlangen erhält der Beschwerdeführer eine Abschrift.
Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, beginnt die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses.
Auch eine fehlende oder falsche Rechtsbehelfsbelehrung gilt als unabwendbarer Zufall.
Die Beschwerde kann jederzeit schriftlich oder mündlich zurückgenommen werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Erklärung ist gegenüber dem nächstzuständigen Disziplinarvorgesetzten oder der zuständigen Entscheidungsstelle abzugeben. In diesem Fall gilt die Beschwerde als erledigt.
Die Pflicht des Vorgesetzten, Mängel im Rahmen der Dienstaufsicht abzustellen, bleibt jedoch bestehen.
Über die Beschwerde entscheidet der zuständige Disziplinarvorgesetzte. Bei Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung ist die nächsthöhere Dienststelle zuständig.
Hat der Bundesminister der Verteidigung über truppendienstliche Beschwerden zu entscheiden, kann sein Vertreter die Entscheidung unterzeichnen, und die Zeichnungsbefugnis kann weiter übertragen werden. Bei Verwaltungsangelegenheiten entscheidet der Bundesminister als oberste Dienstbehörde.
Wechselt das Unterstellungsverhältnis des Betroffenen und richtet sich die Beschwerde gegen seine Person, geht die Zuständigkeit auf den neuen Vorgesetzten über. In Zweifelsfällen bestimmt der nächste gemeinsame Vorgesetzte die Entscheidung.
Der entscheidende Vorgesetzte hat den Sachverhalt durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen zu klären. Dabei kann er die Aufklärung einem Offizier übertragen. In Fällen geringerer Bedeutung kann auch der Kompaniefeldwebel oder ein Unteroffizier in entsprechender Dienststellung Zeugen vernehmen. Über den Inhalt mündlicher Verhandlungen ist ein kurzer, zusammenfassender Bericht zu fertigen.
Darüber hinaus ist bei Beschwerden in fachdienstlichen Angelegenheiten die Stellungnahme der nächsthöheren Fachdienststelle einzuholen, sofern diese nicht selbst zuständig ist. Gleichzeitig regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz die Beteiligung der Vertrauensperson.
Ist der zuständige Disziplinarvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an Bord von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht anwesend und auf dem gewöhnlichen Postweg nicht erreichbar, gelten folgende Regelungen:
a) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einlegen, sobald die Behinderung weggefallen ist; die Frist beginnt dann zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses.
b) Die Beschwerde kann außerdem beim höchsten anwesenden Offizier eingelegt werden. Dieser bereitet die Entscheidung gemäß §10 vor und leitet die Akten nach Behebung des Hindernisses unverzüglich der zuständigen Stelle zu. Gleichzeitig kann er Maßnahmen gemäß §3 Absatz 2 treffen.
Über die Beschwerde wird schriftlich entschieden, wobei der Bescheid zu begründen ist. Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und zugleich dem Betroffenen mitzuteilen. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, erfolgt eine schriftliche Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, die zuständige Stelle und die einzuhaltende Frist.
Wenn für die Entscheidung eine andere Beurteilung in einem parallelen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, kann das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des anderen Verfahrens ausgesetzt werden, sofern dadurch keine unangemessene Verzögerung entsteht. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer darüber zu informieren.
Eingang der Beschwerde bei einer unzuständigen Stelle führt zu einer Rückweisung unter Hinweis auf den Mangel; dennoch ist die Beschwerde nach Möglichkeit zu behandeln.
Soweit die Beschwerde begründet ist, ist ihr stattzugeben und Abhilfe zu schaffen. Unzulässige oder unsachgemäße Befehle oder Maßnahmen sind aufzuheben oder zu ändern. Wurde ein Befehl bereits ausgeführt, ist auszusprechen, dass er nicht hätte ergehen dürfen. Gleiches gilt für andere Maßnahmen oder Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse hat.
Ergibt sich ein Dienstvergehen, ist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren, wobei der Beschwerdeführer zu informieren ist. Ist die Beschwerde unbegründet, ist sie zurückzuweisen. Bei stattgegebener Beschwerde wird zudem über die Erstattung notwendiger Aufwendungen und über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten entschieden.
Die Untersuchung erstreckt sich stets darauf, ob mangelhafte Dienstaufsicht oder andere Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen. Dabei sind alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, um eine vollständige Aufklärung sicherzustellen.
Die Fortführung des Verfahrens bleibt unberührt, selbst wenn das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers nach Einlegung der Beschwerde endet. Damit wird die Durchsetzung von Rechten auch nach Austritt gewährleistet.
Bleibt die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolglos, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides eine weitere Beschwerde eingelegt werden.
Darüber hinaus kann eine weitere Beschwerde auch eingelegt werden, wenn über die ursprüngliche Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden wurde. Zuständig ist hierbei der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte. Die Vorschriften über die ursprüngliche Beschwerde gelten entsprechend.
Das vorgerichtliche Verfahren beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und ist kostenfrei. Soweit die Beschwerde erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Aufwendungen zu erstatten, die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung entstanden sind.
Die Vergütung eines Rechtsanwalts oder Bevollmächtigten ist nur erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war. Ebenso gelten die Regelungen, wenn der Beschwerde vor Erlass des Bescheides abgeholfen wird. Entscheidungen über Erstattung oder Notwendigkeit der Bevollmächtigten können durch das Truppendienstgericht angefochten werden, wobei der Vorsitzende endgültig entscheidet. Entsprechendes gilt, wenn der Bundesminister oder Generalinspekteur den Bescheid erlässt.
Ist die weitere Beschwerde erfolglos, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, sofern die Beschwerde die Verletzung von Rechten oder Pflichten eines Vorgesetzten betrifft, die im Soldatengesetz geregelt sind (mit Ausnahme der §§24, 25, 30, 31).
Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Bescheides schriftlich oder mündlich eingereicht werden. Dabei sind Beschwerdebescheide sowie relevante Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung ausgeschlossen.
Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Truppendienstgericht ordnet sie nach Anhörung des Disziplinarvorgesetzten an.
Das Truppendienstgericht wird nach dem Dienstgrad des Beschwerdeführers besetzt. Es klärt den Sachverhalt von Amts wegen und kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben.
Mündliche Verhandlungen können durchgeführt werden, sind aber nicht zwingend. Das Beweisergebnis ist dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen, wobei eine Frist von mindestens drei Tagen für Akteneinsicht und Stellungnahme einzuhalten ist. Das Gericht entscheidet durch Beschluss, der zuzustellen und zu begründen ist.
Hält das Gericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden.
Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder eine Maßnahme für rechtswidrig, hebt es diese auf. Bereits ausgeführte Befehle werden als rechtswidrig festgestellt. Gleiches gilt für Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse hat.
Wurde der Beschwerdeführer durch ein Dienstvergehen verletzt, wird die Verpflichtung zur Anwendung der Wehrdisziplinarordnung ausgesprochen.
Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolgreich ist, trägt der Bund die notwendigen Aufwendungen, die vorgerichtlich und im gerichtlichen Verfahren entstanden sind, es sei denn, die Kosten entstanden durch schuldhafte Säumnis des Beschwerdeführers.
Dem Beschwerdeführer können die Kosten auferlegt werden, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Wird der Antrag gegenstandslos, gelten die Absätze entsprechend.
Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers, einschließlich Beschwerden, kann der Beschwerdeführer direkt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen.
Für dieses Verfahren gelten §§17–20 entsprechend. Das Bundesministerium legt den Antrag mit Stellungnahme vor, und der Bundesminister wird durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.
Für Entscheidungen des Generalinspekteurs über weitere Beschwerden gelten die Regelungen des §21 Absätze 1–3 Satz 2 entsprechend.
Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, sofern sie zugelassen wird.
Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat, von einer abweichenden Entscheidung abhängt oder ein Verfahrensmangel vorliegt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen.
Die Vertretung erfolgt durch einen Rechtsanwalt oder eine Person mit Richterbefähigung.
Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium die Nichtzulassungsbeschwerde zu.
Sie ist innerhalb eines Monats schriftlich einzureichen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Die Einlegung hemmt die Rechtskraft des Beschlusses. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt oder zugelassen, wird das Verfahren entsprechend fortgeführt.
Ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.
Die Beschwerde kann bei der angefochtenen Stelle eingereicht werden, die bei Begründetheit abhilft oder sie an die zuständige Stelle weiterleitet. Eine weitere Beschwerde ist in diesen Fällen nicht zulässig. Der Bundesminister kann die Entscheidungskompetenz übertragen, und aufschiebende Wirkung gilt, soweit nicht bei Entscheidungen über Wehrdienstverhältnisse.
Zur Ergänzung gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit, Bindung an frühere Feststellungen, Entschädigung von Zeugen und Wiederaufnahme.
In gerichtlichen Antragsverfahren und Verfahren nach §§22a, 22b gelten Verwaltungsgerichtsordnung und Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend, soweit die Eigenart des Beschwerdeverfahrens dies zulässt. Für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt §152a VwGO entsprechend.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.