Der Handelsvertreter kann im Handelsvertreterrecht für ein oder mehrere Unternehmen tätig werden (Einfirmen/-Mehrfirmenvertreter). Er vermittelt entweder nur zwischen Unternehmen und Kunden (Vermittlungsvertreter) oder er schließt als Stellvertreter des Unternehmens mit den Kunden selbst Verträge ab (Abschlussvertreter). Eine besondere Form des Handelsvertreters ist im Handelsvertreterrecht der Bezirksvertreter, dem vom Unternehmer ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen wird, in dem selbst dann Provisionsansprüche entstehen, wenn ohne seine Mitwirkung Verträge geschlossen werden, vgl. § 87 II HGB.
Das Handelsvertreterrecht beschäftigt sich mit den Rechten und Pflichten eines Handelsvertreters und ist in den §§ 84-92 des Handelsgesetzbuches geregelt.