Einführung in das Handelsvertreterrecht
Das Handelsvertreterrecht regelt sowohl die Rechte als auch die Pflichten von Handelsvertretern. Es ist in den §§ 84–92 HGB genau festgelegt.
Ein Handelsvertreter vermittelt oder schließt im Auftrag eines Unternehmens Geschäfte ab, wobei dies sowohl gewerblich als auch dauerhaft geschehen kann. Er muss dabei nicht zwingend eine natürliche Person sein; auch eine OHG oder GmbH kann Handelsvertreter sein. Meist ist der Handelsvertreter Kaufmann, allerdings ist dies nicht zwingend, vgl. § 84 IV HGB.
Handelsvertreter fungieren als Absatzhelfer und unterstützen Unternehmen aktiv dabei, Produkte direkt an Endkunden zu bringen. Darüber hinaus tragen sie wesentlich zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens bei.
Formen des Handelsvertreters
Handelsvertreter können für ein oder mehrere Unternehmen tätig sein, deshalb unterscheidet man zwischen Einfirmen- und Mehrfirmenvertretern.
Ein Handelsvertreter vermittelt entweder nur zwischen Unternehmen und Kunden als Vermittlungsvertreter oder schließt selbstständig Verträge als Abschlussvertreter ab.
Eine besondere Form ist der Bezirksvertreter, dem der Unternehmer einen bestimmten Bezirk oder Kundenkreis zuweist. In diesem Bezirk entstehen Provisionsansprüche auch dann, wenn Verträge ohne seine Mitwirkung zustande kommen, vgl. § 87 II HGB.
Abgrenzung zu anderen Rollen
Handelsvertreter unterscheiden sich deutlich vom Handelsmakler und vom Kommissionär.
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Handelsmakler: arbeitet nicht dauerhaft für ein Unternehmen, sondern nur projektbezogen.
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Kommissionär: handelt im eigenen Namen, während der Handelsvertreter stets im Auftrag des Unternehmens tätig ist.