Rechtsglossar · Zivilrecht

Vollmacht

Eine Vollmacht ist die rechtsgeschäftlich erteilte Befugnis, für eine andere Person verbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Handelt der Bevollmächtigte im erkennbaren fremden Namen und innerhalb seiner Vertretungsmacht, wirken seine Erklärungen grundsätzlich unmittelbar für den Vollmachtgeber. Vollmachten erleichtern den Alltag und den Unternehmensbetrieb. Ihr genauer Umfang entscheidet jedoch darüber, welche Geschäfte tatsächlich verbindlich abgeschlossen werden können.

Wie wird eine Vollmacht erteilt?

Nach § 167 BGB kann die Vollmacht gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Dritten erklärt werden, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Eine ausdrückliche schriftliche Erklärung ist häufig zweckmäßig, aber nicht allgemein gesetzlich vorgeschrieben. Auch schlüssiges Verhalten kann eine Bevollmächtigung enthalten. Besondere Formvorschriften und Ausnahmefälle müssen gesondert geprüft werden. Die Vollmacht ist außerdem von dem zugrunde liegenden Auftrag zu unterscheiden: Interne Aufgabenverteilung und nach außen bestehende Vertretungsmacht müssen nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich sein.

Wie lässt sich der Umfang bestimmen?

Entscheidend sind Wortlaut, erkennbarer Zweck und die Umstände der Erteilung. Eine Vollmacht für ein einzelnes Geschäft unterscheidet sich von einer umfassenderen Generalvollmacht. Beschränkungen können etwa bestimmte Vertragsarten, Beträge oder die Dauer betreffen. Auch die Befugnis zur Unterbevollmächtigung sollte geklärt sein. Für Unternehmen gelten teilweise besondere handelsrechtliche Regeln, insbesondere bei Prokura und Handlungsvollmacht. Die Bezeichnung eines Mitarbeiters oder eine berufliche Funktion ersetzt deshalb nicht immer die Prüfung, ob gerade das streitige Geschäft von seiner Befugnis gedeckt war.

Muss der Vertreter offenlegen, für wen er handelt?

§ 164 BGB verlangt grundsätzlich ein Handeln im Namen des Vertretenen. Die Vertretung kann ausdrücklich benannt werden oder aus den Umständen hervorgehen. Bleibt dagegen unklar, dass ein fremdes Geschäft geschlossen werden soll, drohen Streitigkeiten über die Person des Vertragspartners. Ein Briefkopf oder ein Firmenkonto kann Hinweise liefern, beantwortet aber nicht jede Frage. Bei wichtigen Verträgen sollten deshalb der genaue Rechtsträger und die handelnde Person einschließlich ihrer Vertretungsfunktion eindeutig bezeichnet werden.

Rechtsprechung: Fremdes Benutzerkonto schafft keine Vollmacht

Im Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09 – verneinte der BGH eine automatische vertragliche Bindung durch die unbefugte Nutzung eines fremden eBay-Kontos. Erforderlich waren eine Vertretungsmacht, Genehmigung oder ein tragfähiger Rechtsscheintatbestand. Nachlässig gesicherte Zugangsdaten genügten im entschiedenen Fall allein nicht. Technischer Zugriff und rechtliche Befugnis sind deshalb voneinander zu unterscheiden, auch wenn ein Angebot äußerlich unter dem Namen des Kontoinhabers erscheint.

Kann eine Vollmacht widerrufen werden?

Die Vollmacht ist nach § 168 BGB grundsätzlich widerruflich, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nichts anderes ergibt. Gegenüber Dritten können jedoch gesetzliche Rechtsscheinregeln fortwirken. Eine ausgegebene Vollmachtsurkunde sollte deshalb zurückverlangt werden; bekannte Geschäftspartner sollten über den Widerruf informiert werden. Ein bloßer interner Entzug des Zugangs beantwortet nicht automatisch sämtliche Vertretungsfragen. Ebenso muss geprüft werden, ob besondere Vereinbarungen oder gesetzliche Vorschriften die Widerruflichkeit begrenzen.

Was passiert ohne ausreichende Vertretungsmacht?

Ein ohne Vertretungsmacht geschlossener Vertrag hängt nach § 177 BGB grundsätzlich von der Genehmigung des Vertretenen ab. Wird sie verweigert, kann unter den Voraussetzungen des § 179 BGB eine Haftung des Handelnden entstehen. Daneben kommen Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht. Geschäftspartner sollten deshalb bei Zweifeln einen passenden Nachweis verlangen und den Umfang dokumentieren. Vollmachtgeber sollten Befugnisse, Änderungen und Widerrufe nachvollziehbar festhalten, damit Vertretung im Alltag funktioniert und spätere Zurechnungsstreitigkeiten möglichst vermieden werden. Bei einseitigen Erklärungen, etwa Kündigungen durch Bevollmächtigte, können zusätzliche Anforderungen an den Vollmachtsnachweis bestehen. Wer eine solche Erklärung erhält, sollte mögliche Reaktionsrechte deshalb zeitnah prüfen und nicht mit den Regeln über einen zweiseitigen Vertrag gleichsetzen.

Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen

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