Das Gewerbemietrecht unterscheidet sich deutlich vom Wohnungsmietrecht. Ein wichtiger Unterschied: Es gibt keinen besonderen Mieterschutz. Vermieter und Mieter gelten als gleichberechtigte Vertragspartner.
Daraus ergibt sich mehr Flexibilität bei der Kündigung eines Gewerbemietvertrags. Vertragliche Vereinbarungen können gesetzliche Vorgaben ersetzen. Deshalb unterscheiden sich Kündigungsvoraussetzungen und Fristen oft von Vertrag zu Vertrag. Vor einer Kündigung ist es daher wichtig, den Mietvertrag genau zu prüfen. Nur so lassen sich die richtigen Schritte und Fristen einhalten.
Viele Gewerbemietverträge sind befristet. In diesem Fall endet das Mietverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine ordentliche Kündigung ist dann nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt jedoch eine fristlose außerordentliche Kündigung oder eine Sonderkündigung in Betracht. Außerdem können die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag schließen.
Ob ein Mietvertrag als gewerblich gilt, hängt vom Verwendungszweck ab. Dient die Immobilie geschäftlichen Zwecken, handelt es sich um einen Gewerbemietvertrag. Ein Wohnraummietvertrag liegt dagegen vor, wenn die Räume privat genutzt werden.
Im Unterschied zum Wohnraummietrecht müssen Mieter und Vermieter bei einer ordentlichen Kündigung keine Gründe anführen.
Achtung: Bei befristeten Mietverträgen ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Sie enden automatisch mit Ablauf der Vertragslaufzeit. Eine Ausnahme gilt für Verträge, die länger als 30 Jahre laufen. In diesem Fall können beide Parteien nach 30 Jahren kündigen (§ 544 BGB).
Sowohl befristete als auch unbefristete Mietverträge können außerordentlich fristlos gekündigt werden. Voraussetzung ist ein „wichtiger Grund“ (§ 543 Abs. 1 BGB).
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
die Immobilie nicht rechtzeitig übergeben wird,
eine Vertragspflicht schwer verletzt wird (z. B. unerlaubte Untervermietung oder erhebliche Gesundheitsgefährdung durch Mängel),
der Mieter in Zahlungsverzug gerät, etwa durch zweimaliges Ausbleiben der Miete oder dauerhafte Teilzahlungen.
Meist ist vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich.
Ohne besondere Regelungen im Vertrag gelten die gesetzlichen Vorgaben. Nach § 580a Abs. 2 BGB ist die Kündigung zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres möglich, wenn sie spätestens am dritten Werktag des laufenden Quartals erfolgt.
Das bedeutet: Die Kündigungsfrist beträgt mindestens sechs Monate. Je nach Zeitpunkt der Kündigung liegt sie zwischen sechs und neun Monaten.
Tipp: Versenden Sie die Kündigung per Einschreiben oder übergeben Sie sie in Gegenwart eines Zeugen. Eine schriftliche Empfangsbestätigung schafft zusätzliche Sicherheit.
Ein wirksames Kündigungsschreiben muss bestimmte Angaben enthalten:
Schriftliche Form
Angabe aller Vertragsparteien
Genaue Bezeichnung der Immobilie inklusive Adresse
Unterschrift aller betroffenen Parteien
Die Kündigung eines Gewerbemietvertrags bietet deutlich mehr Spielraum als im Wohnraummietrecht. Dennoch sollten Mieter und Vermieter ihre Verträge genau prüfen, da individuelle Vereinbarungen entscheidend sind. Befristungen, Fristen und Sonderkündigungsrechte können den Ablauf stark beeinflussen. Wer rechtzeitig handelt und die gesetzlichen Vorgaben beachtet, sichert sich Klarheit und vermeidet kostspielige Fehler.