Ausgleichsquittung

Der Fünfte Senat hat sich in einem Urteil vom 7. November 2007 ( 5 AZR 880/06 ) mit der Rechtsqualität und dem Umfang der in einer sog. Ausgleichsquittung ab gegebenen Erklärungen befasst. Er hat entschieden, dass als rechtstechnische Mittel für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehung zu bereinigen, insbesondere der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis in Betracht kommen. Ob ein rechtsgeschäftliches negatives Schuldanerkenntnis oder nur eine bestätigende Wissenserklärung vorliegt, richtet sich nach dem Verständnis eines red lichen Erklärungsempfängers. Dieser ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Zu berücksichtigen ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung. Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis bestätigt nur das, was nach der Auffassung der Parteien ohnehin rechtens ist. Es hindert die weitere Erhebung der Ansprüche nicht. An die Feststellung eines Verzichtswillens gem. § 397 BGB sind hohe Anforderungen zu stellen. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Ver zicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung des erklärten Ver tragswillens sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind. Steht fest, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand daher im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht nach § 397 Abs. 1 (Erlassvertrag) oder Abs. 2 BGB (konstitutives negatives Schuldanerkenntnis) wieder aufgegeben.