Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verringert sich die Soll-Arbeitszeit eines Arbeitnehmers, wenn er während der Arbeitszeit an einem rechtmäßigen Streik teilnimmt. In diesem Fall ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer verliert den Anspruch auf Vergütung für diese Zeit.
Mit Urteil vom 26. Juli 2005 (1 AZR 133/04) hat das Gericht entschieden: Die Rechtsfolgen gelten auch bei einer Gleitzeitregelung. Meldet sich ein Arbeitnehmer aus dem Zeiterfassungssystem ab und besucht danach eine Streikkundgebung, streikt er rechtlich nicht.
Nach der Abmeldung aus der Zeiterfassung befindet sich der Arbeitnehmer in Freizeit. Ein Streik setzt die kollektive Verweigerung geschuldeter Arbeitszeit voraus. Wer eine Kundgebung außerhalb seiner Arbeitszeit besucht, nimmt daher im Rechtssinne nicht am Streik teil. Für ihn entstehen keine vergütungsrechtlichen Folgen.
Der Arbeitgeber muss die Ausfallzeiten nicht bezahlen. Der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit bleibt bestehen. Auch wenn mehrere Arbeitnehmer ihre Teilnahme an einer Kundgebung über die Gleitzeit steuern und Minusstunden aufbauen, ist der Arbeitgeber nicht wehrlos. Die Gleitzeitregelung knüpft an die Bedingung, dass die betrieblichen Ziele erreicht werden.