Mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 (5 AZB 27/05) entschied der Fünfte Senat, dass keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer verlangt, vom Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet zu werden. Solche Streitigkeiten fallen nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, sondern in die der Sozialgerichte.
Ob ein Rechtsstreit bürgerlich- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, hängt davon ab, aus welchem Rechtsverhältnis der Anspruch abgeleitet wird. Maßgeblich ist, ob der zugrunde liegende Sachverhalt durch Vorschriften des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts geprägt wird.
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Meldung richtet sich nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des SGB IV – selbst dann, wenn diese zugleich eine Nebenpflicht nach § 242 BGB begründen.
Eine eigenständige arbeitsrechtliche Regelung, die den genauen Inhalt oder Zeitpunkt der Meldung vorschreibt, existiert nicht.
Die Meldung nach § 28a Abs. 1–3 SGB IV ist auch kein Arbeitspapier im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ArbGG.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz besteht daher nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kein Anspruch auf Kostenerstattung für einen Prozessbevollmächtigten.
Bereits mit Beschluss vom 1. November 2004 (3 AZB 10/04) stellte der Dritte Senat klar, dass diese Regelung nicht für Kosten gilt, die entstehen, wenn der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit anruft und das Verfahren später an das Arbeitsgericht verwiesen wird (§ 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG).
Die Kostenerstattung erfolgt dann gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 495, 91 ZPO.
Der obsiegende Beklagte kann somit alle vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten einschließlich der Anwaltsgebühren erstattet verlangen.
Erstattungsfähig sind nicht nur „Mehrkosten“, sondern sämtliche vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten.
Der Begriff der Mehrkosten hat seit der Neufassung von § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG (1979) keine eigenständige Bedeutung mehr.
Der Grundsatz des einheitlichen Verfahrens bei Verweisungen stellt sicher, dass bereits gezahlte Gerichtskosten auf das neue Verfahren angerechnet werden. Anwaltsgebühren fallen jeweils nur einmal an.
Die Abgrenzung zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Zuständigkeit ist entscheidend für die Wahl des richtigen Rechtswegs. Streitigkeiten über Sozialversicherungsmeldungen gehören in der Regel vor die Sozialgerichte.
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