Mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 (-5 AZB 27/05-) entschied der Fünfte Senat, dass keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangt, ihn für einen bestimmten Zeitraum bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Solche Rechtsstreitigkeiten fallen nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, sondern der Sozialgerichte.
Ob ein Rechtsstreit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, richtet sich nach der Art des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch abgeleitet wird. Entscheidend ist, ob der vorgetragene Sachverhalt durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Meldung bestimmt sich nach den sozialversicherungsrechtlichen Meldevorschriften des SGB IV. Dies gilt selbst dann, wenn die Vorschriften eine Nebenpflicht nach § 242 BGB begründen.
Eine konkrete arbeitsrechtliche Vorschrift, die den genauen Inhalt oder Zeitpunkt der Meldung regelt, existiert nicht. Die Meldung nach § 28a Abs. 1–3 SGB IV ist auch kein Arbeitspapier im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ArbGG. Für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Prozessbevollmächtigten.
Mit Beschluss vom 1. November 2004 (-3 AZB 10/04-) entschied der Dritte Senat, dass diese Regelung nicht für Kosten gilt, die dem Beklagten entstehen, wenn der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen hat und das Verfahren an das Arbeitsgericht verwiesen wird (§ 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Die Erstattung erfolgt nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sowie den §§ 495, 91 ZPO. Der obsiegende Beklagte kann somit alle vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten erstattet bekommen, inklusive der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts.
Erstattungsfähig sind nicht nur die „Mehrkosten“, sondern alle vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten. Der Begriff der Mehrkosten hat nach der Neufassung von § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG 1979 keine eigene Bedeutung mehr. Der Grundsatz des einheitlichen Verfahrens bei Verweisung stellt sicher, dass bereits gezahlte Gerichtskosten auf das neue Verfahren angerechnet werden. Gebühren für die Bevollmächtigten fallen jeweils nur einmal an.