Welche Arbeit der Arbeitnehmer zu leisten hat, ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Dabei kann der Arbeitgeber den Inhalt und den Umfang der Arbeitspflicht kraft seines Weisungsrechts innerhalb des jeweiligen Arbeitsvertrags festlegen (§ 106 GewO).
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien schriftlich im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist, handelt es sich nach einer Entscheidung des Vierten Senats vom 28. Januar 2009 (4 AZR 987/07) grundsätzlich um eine klare Bestimmung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses. Insbesondere betrifft dies den Umfang und die Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers.
Die überwiegend künstlerische Tätigkeit ergibt sich somit aus den übereinstimmenden Willenserklärungen beider Arbeitsvertragsparteien. Folglich unterliegt das Arbeitsverhältnis dem speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrag „Normalvertrag Bühne“ (NV Bühne). Die einzelvertragliche Bezugnahme auf den NV Bühne im Arbeitsvertrag eines Bühnentechnikers sowie eine gesonderte ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über den Vorrang des Bühnenschiedsgerichts führen dazu, dass eine unmittelbar beim Arbeitsgericht erhobene Klage unzulässig ist.
Selbst wenn die Vertragsparteien Mitglieder der Tarifvertragsparteien des TVöD sind, unterliegen überwiegend künstlerisch tätige Bühnentechniker nicht dem persönlichen Geltungsbereich des TVöD. Dieser enthält nämlich eine Ausnahmeregelung für überwiegend künstlerisch tätiges Theaterpersonal. Somit kommt es auch bei der Bestimmung des Geltungsbereichs des TVöD entscheidend auf den Inhalt der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit an.