Am 18. März 2009 (5 AZR 355/08) entschied der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts über einen ungewöhnlichen Vertrag. Ein Handwerksmeister stellte nämlich einem Betrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung, ohne jedoch tatsächlich als technischer Betriebsleiter zu arbeiten.
Ein solcher Vertrag verfolgt in erster Linie das Ziel, dem Betrieb die Eintragung in die Handwerksrolle zu ermöglichen. Deshalb wertete das Gericht ihn als Scheingeschäft nach § 117 BGB. Zudem beschränkte sich die Leistung des Konzessionsträgers im Wesentlichen auf die Überlassung des Meistertitels. Die Parteien nutzten damit eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit, die nach § 7 HwO missbilligt ist.
Daher gilt der Vertrag zugleich als Umgehungsgeschäft nach § 134 BGB und ist folglich nichtig. Denn ein Betriebsleiter muss tatsächlich die Leitung übernehmen. Er muss außerdem bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb ausüben können und gegenüber den Beschäftigten fachlich weisungsbefugt sein. Nur so erfüllt er die Voraussetzungen der Handwerksordnung.
Wird § 7 HwO durch einen Konzessionsträgervertrag umgangen, entsteht kein fehlerhaftes Arbeitsverhältnis. Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann keinen Anspruch begründen. Schließlich sind zwingende Rechtssätze sowie die gesetzlichen Grenzen der Vertragsfreiheit nicht zur Disposition der Parteien gestellt.
Das BAG stellte 2009 klar: Verträge, die lediglich die Nutzung eines Meistertitels bezwecken, sind unwirksam. Sie gelten sowohl als Scheingeschäft nach § 117 BGB als auch als Umgehungsgeschäft nach § 134 BGB. Entscheidend ist, dass der Betriebsleiter die Leitung tatsächlich übernimmt und die Anforderungen der Handwerksordnung erfüllt.